Grenzüberbau. Überhangs= und überfallsrecht. Notweg.
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Wertes, den sie zur Zeit der Grenzüberschreitung hatte, zwangsweise
herbeiführen (§ 859). Bedauerlich ist nur, daß nicht bloß Vorsatz
sondern jede Fahrlässigkeit bei der Grenzüberschreitung die Duldungspflicht ¬
des Eigentümers ausschließen und den Bauenden sogar die
Beweislast hinsichtlich der Abwesenheit eines Verschuldens treffen soll.
Hierdurch wird diesen Bestimmungen, die doch vor allem auch auf
die Erhaltung einmal hergestellter wirtschaftlicher Güter abzielen,
ein Teil ihres Wertes geraubt!
Durch die §§ 861—862 wird das deutsche Überhangsund ¬
Überfallsrecht zu gemeinem Recht erhoben 2). Jedoch in
unvolkstümlicher und verstümmelter Gestalt! Insbesondere soll das
Überhangsrecht erst ausgeübt werden dürfen, nachdem der Baumoder ¬
Straucheigentümer einer Aufforderung, „das Herüberragende'
von seinem Grundstück aus zu beseitigen, binnen drei Tagen nicht
nachgekommen ist. Und das „Überfallsrecht" wird durch die Fiktion
ersetzt, als seien die auf das Nachbargrundstück gefallenen Früchte
„vom Boden getrennte Früchte des letzteren". Die Motive erinnern
sich an keiner Stelle des deutschrechtlichen Ursprunges dieser Institute,
während sie die bei uns niemals lebendig gewordenen römischen
Sätze gewissenhaft registrieren. Dafür beschenken sie uns beim
Überhangsrecht mit subtilen Betrachtungen über die dem Entwurf
zu Grunde liegenden juristischen Gedanken: das „Hinüberwachsen
von Zweigen und Wurzeln“ sei zwar an sich „nur eine indirekte
Immission", immerhin aber sei „das Haben derartiger Projektionen
eine Beeinträchtigung des nachbarlichen Eigentums"; daraus ergebe
sich eine „actio negatoria" auf Beseitigung der Projektionen; dagegen ¬
müsse, weil „das Herüberragen nicht ein Akt verbotener Eigen7 ¬
macht ist, ein Selbsthülferecht durch positive Satzung geschaffen
werden.
In § 863 wird das Recht des Notweges im Sinne einer gesetzlichen ¬
Eigentumsbeschränkung, welche alle umliegenden Grund*) ¬
Vgl. Bähr S. 510. A. M. Krech S. 71. Bezüglich der Geldrente
wünscht Krech S. 72 den ausdrücklichen Ausspruch der Unablöslichkeit und Unverjährbarkeit ¬
im Gesetzbuch.
2) Zustimmend Opitz S. 18 und Krech S. 72—73. Letzterer möchte in
§ 861 Satz 1 ausdrücklich hervorgehoben sehen, daß der possessorische Anspruch
auf Beseitigung auch gegen den Inhaber geht; die fiktive Fassung des § 862 lobt
er als besonders gelungen! — Was den von G. Hartmann S. 344—346 vergegen ¬
das überhangsrecht betrifft, so dürfte der in
mißten Schutz des Waldes
Art. 67 des E. G. gemachte Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechtes ausreichen.