Inhaltsverzeichnis : Bergmann, Friedrich Christian: Lehrbuch des Privatrechts des Code Napoléon

Grenzüberbau.  Überhangs=  und  überfallsrecht.  Notweg.
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Wertes,  den  sie  zur  Zeit  der  Grenzüberschreitung  hatte,  zwangsweise
herbeiführen  (§  859).  Bedauerlich  ist  nur,  daß  nicht  bloß  Vorsatz
sondern  jede  Fahrlässigkeit  bei  der  Grenzüberschreitung  die  Duldungspflicht ¬
  des  Eigentümers  ausschließen  und  den  Bauenden  sogar  die
Beweislast  hinsichtlich  der  Abwesenheit  eines  Verschuldens  treffen  soll.
Hierdurch  wird  diesen  Bestimmungen,  die  doch  vor  allem  auch  auf
die  Erhaltung  einmal  hergestellter  wirtschaftlicher  Güter  abzielen,
ein  Teil  ihres  Wertes  geraubt!
Durch  die  §§  861—862  wird  das  deutsche  Überhangsund ¬
  Überfallsrecht  zu  gemeinem  Recht  erhoben  2).  Jedoch  in
unvolkstümlicher  und  verstümmelter  Gestalt!  Insbesondere  soll  das
Überhangsrecht  erst  ausgeübt  werden  dürfen,  nachdem  der  Baumoder ¬
  Straucheigentümer  einer  Aufforderung,  „das  Herüberragende'
von  seinem  Grundstück  aus  zu  beseitigen,  binnen  drei  Tagen  nicht
nachgekommen  ist.  Und  das  „Überfallsrecht"  wird  durch  die  Fiktion
ersetzt,  als  seien  die  auf  das  Nachbargrundstück  gefallenen  Früchte
„vom  Boden  getrennte  Früchte  des  letzteren".  Die  Motive  erinnern
sich  an  keiner  Stelle  des  deutschrechtlichen  Ursprunges  dieser  Institute,
während  sie  die  bei  uns  niemals  lebendig  gewordenen  römischen
Sätze  gewissenhaft  registrieren.  Dafür  beschenken  sie  uns  beim
Überhangsrecht  mit  subtilen  Betrachtungen  über  die  dem  Entwurf
zu  Grunde  liegenden  juristischen  Gedanken:  das  „Hinüberwachsen
von  Zweigen  und  Wurzeln“  sei  zwar  an  sich  „nur  eine  indirekte
Immission",  immerhin  aber  sei  „das  Haben  derartiger  Projektionen
eine  Beeinträchtigung  des  nachbarlichen  Eigentums";  daraus  ergebe
sich  eine  „actio  negatoria"  auf  Beseitigung  der  Projektionen;  dagegen ¬
  müsse,  weil  „das  Herüberragen  nicht  ein  Akt  verbotener  Eigen7 ¬

macht  ist,  ein  Selbsthülferecht  durch  positive  Satzung  geschaffen
werden.
In  §  863  wird  das  Recht  des  Notweges  im  Sinne  einer  gesetzlichen ¬
  Eigentumsbeschränkung,  welche  alle  umliegenden  Grund*) ¬
  Vgl.  Bähr  S.  510.  A.  M.  Krech  S.  71.  Bezüglich  der  Geldrente
wünscht  Krech  S.  72  den  ausdrücklichen  Ausspruch  der  Unablöslichkeit  und  Unverjährbarkeit ¬
  im  Gesetzbuch.
2)  Zustimmend  Opitz  S.  18  und  Krech  S.  72—73.  Letzterer  möchte  in
§  861  Satz  1  ausdrücklich  hervorgehoben  sehen,  daß  der  possessorische  Anspruch
auf  Beseitigung  auch  gegen  den  Inhaber  geht;  die  fiktive  Fassung  des  §  862  lobt
er  als  besonders  gelungen!  —  Was  den  von  G.  Hartmann  S.  344—346  vergegen ¬
  das  überhangsrecht  betrifft,  so  dürfte  der  in
mißten  Schutz  des  Waldes
Art.  67  des  E.  G.  gemachte  Vorbehalt  zu  Gunsten  des  Landesrechtes  ausreichen.
            
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