Inhaltsverzeichnis : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

92  Zweites  Hauptstück.  Abschn.  II.  Abth.  I.  Cap.  V.
einer  Zusammenstellung  beurtheilt  werden  kann,  so  hat  der  Kläger,
wie  beim  Antrage  auf  Einleitung  des  Hülfsverfahrens,  eine  schriftliche ¬
  Berechnung  seiner  Forderung  einzureichen  und  darin  eine
klare  Uebersicht  der  gesammten  Forderungen  zu  gewähren,  auch
das  Verzeichniß  der  Kosten  mit  aufzunehmen,  welche  etwa  durch
das  Ansuchen  selbst  erwachsen  sind  6).  Uebrigens  hat  der  Kläger
in  seinem  Hülfsgesuche  Alles  dasjenige  bestimmt  und  vollständig
anzugeben,  wozu  er  die  richterliche  Hülfe  in  Anspruch  nimmt*).
§.  42.
Von  der  Hülfsauflage  im  Executionsprocesse.
Ungegründetes  oder  unzeitiges  Ansuchen  hat  der  Richter  sofort ¬
  zurückzuweisen,  einzelne  Unrichtigkeiten  aber,  wenn  dieß  möglich, ¬
  mittels  Protocolls  zu  beseitigen  *)
Anberaumung  eines
Verhörstermines  und  Vorladung  des  Beklagten  dazu  findet  in  diesem ¬
  Processe  in  der  Regel  nicht  Statt?).  Vielmehr  hat  der  Richter,
sofern  aus  den  dem  Hülfsgesuche  beigelegten  öffentlichen  Urkunden
der  Anspruch  vollständig  erhellt,  nach  vorgängiger  Feststellung
der  außergerichtlichen  Kosten  und  Hinzufügung  der  Gerichtskosten
für  die  Ausfertigung3)  innerhalb  acht  Tagen  vom  Eingang  des
Hülfsgesuchs  angerechnet  eine  Auflage  auf  Befriedigung  des
Klägers  unter  Gestattung  einer  Sächsischen  Frist*)  und  unter  der
Verwarnung  zu  erlassen,  daß,  falls  er  nicht  innerhalb  dieser  Frist
oder  doch  vors)  einem  bestimmten  in  der  Anklage  jedesmal  zu
bezeichnenden  *)  Tage  —  dem  Executionstermine  —  den  Kläger
befriedigen  werde,  an  diesem  oder  einem  der  nächstfolgenden  Tage
auf  anderweiten  Antrag  des  Klägers  wider  ihn  mit  der  Hülfsvollstreckung ¬
  verfahren  werden  würde')
Ist  der  Gegenstand  des
6)  Executionsgesetz  §.  87.  in  Verbindung  mit  §.  8.
Executionsgesetz  §.  87.  in  Verbindung  mit  §.  7.
Executionsgesetz  v.  28.  Februar  1838.  §.  90.  in  Verbindungmit  §.  9.
Executionsgesetz  §.  86.  Vergl.  jedoch  unten  §.  43.
Executionsgesetz  §.  90.  in  Verbindung  mit  §.  9.
4)  Executionsgesetz  §.  89.  Diese  Frist  kann  vertragsmäßig  abgekürzt
werden.
Vergl.  Wochenblatt  für  merkw.  Rechtsf.  1843.  III,  127.  p.  368.
5)  Ueber  den  Grund,  weßhalb  dem  Beklagten  zweckmäsig  aufgegeben  wird,
vor  dem  Executionstermine  zu  leisten,  s.  die  Entscheidung  des  Justizministeriums
im  Wochenblattf.  merkw.  Rechtsf.  1844.  IV,  56.  p.  176.
6)  Vergl.  das  im  Wochenblatt  für  merkwürd.  Rechtsfälle  1844.  IV,  56.
p.  175  fg.  mitgetheilte  Präjudiz  des  Instizministeriums.  Zwischen  dem  Tage  der
Ausfertigung  und  diesem  Termine  muß  natürlich  die  erforderliche  Sächsische  Frist
mitten  inne  liegen.  Vergl.  oben  bei  not.  4.
7)  Exeecutionsgesetz  §.  86.  Vergl.  meinen  ordentl.  Pr.  §.  356.
            
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