92 Zweites Hauptstück. Abschn. II. Abth. I. Cap. V.
einer Zusammenstellung beurtheilt werden kann, so hat der Kläger,
wie beim Antrage auf Einleitung des Hülfsverfahrens, eine schriftliche ¬
Berechnung seiner Forderung einzureichen und darin eine
klare Uebersicht der gesammten Forderungen zu gewähren, auch
das Verzeichniß der Kosten mit aufzunehmen, welche etwa durch
das Ansuchen selbst erwachsen sind 6). Uebrigens hat der Kläger
in seinem Hülfsgesuche Alles dasjenige bestimmt und vollständig
anzugeben, wozu er die richterliche Hülfe in Anspruch nimmt*).
§. 42.
Von der Hülfsauflage im Executionsprocesse.
Ungegründetes oder unzeitiges Ansuchen hat der Richter sofort ¬
zurückzuweisen, einzelne Unrichtigkeiten aber, wenn dieß möglich, ¬
mittels Protocolls zu beseitigen *)
Anberaumung eines
Verhörstermines und Vorladung des Beklagten dazu findet in diesem ¬
Processe in der Regel nicht Statt?). Vielmehr hat der Richter,
sofern aus den dem Hülfsgesuche beigelegten öffentlichen Urkunden
der Anspruch vollständig erhellt, nach vorgängiger Feststellung
der außergerichtlichen Kosten und Hinzufügung der Gerichtskosten
für die Ausfertigung3) innerhalb acht Tagen vom Eingang des
Hülfsgesuchs angerechnet eine Auflage auf Befriedigung des
Klägers unter Gestattung einer Sächsischen Frist*) und unter der
Verwarnung zu erlassen, daß, falls er nicht innerhalb dieser Frist
oder doch vors) einem bestimmten in der Anklage jedesmal zu
bezeichnenden *) Tage — dem Executionstermine — den Kläger
befriedigen werde, an diesem oder einem der nächstfolgenden Tage
auf anderweiten Antrag des Klägers wider ihn mit der Hülfsvollstreckung ¬
verfahren werden würde')
Ist der Gegenstand des
6) Executionsgesetz §. 87. in Verbindung mit §. 8.
Executionsgesetz §. 87. in Verbindung mit §. 7.
Executionsgesetz v. 28. Februar 1838. §. 90. in Verbindungmit §. 9.
Executionsgesetz §. 86. Vergl. jedoch unten §. 43.
Executionsgesetz §. 90. in Verbindung mit §. 9.
4) Executionsgesetz §. 89. Diese Frist kann vertragsmäßig abgekürzt
werden.
Vergl. Wochenblatt für merkw. Rechtsf. 1843. III, 127. p. 368.
5) Ueber den Grund, weßhalb dem Beklagten zweckmäsig aufgegeben wird,
vor dem Executionstermine zu leisten, s. die Entscheidung des Justizministeriums
im Wochenblattf. merkw. Rechtsf. 1844. IV, 56. p. 176.
6) Vergl. das im Wochenblatt für merkwürd. Rechtsfälle 1844. IV, 56.
p. 175 fg. mitgetheilte Präjudiz des Instizministeriums. Zwischen dem Tage der
Ausfertigung und diesem Termine muß natürlich die erforderliche Sächsische Frist
mitten inne liegen. Vergl. oben bei not. 4.
7) Exeecutionsgesetz §. 86. Vergl. meinen ordentl. Pr. §. 356.