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Weller.
ständen schriftliches Verfahren mit Zuziehung von Anwälten
stattfinden. Die Folge hiervon ist, daß mitunter die im
mündlich-protokollarischen Verfahren betriebenen wichtigeren
und schwierigeren Rechtssachen nicht gehörig instruirt wer-
den, — wozu es dem protokollirenden Richter bei einer er-
drückenden Geschäftslast an der erforderlichen Muße fehlt, —
sowie daß, da in dem sog. schriftlichen und mündlich-proto-
kollarischen Verfahren die Gerichts- und Anwaltstaxen mit
geringen Ausnahmen ganz gleich sind, in geringfügigen, im
schriftlich-anwaltlichen Verfahren betriebenen Rechtssachen oft
geradezu unverhältnißmäßige Kosten entstehen. Gar manch-
mal, zumal wenn, allerdings nur ausnahmsweise, die er-
wähnten Bagatellsachen durch Anwälte betrieben werden,
übersteigen daher die Proceß- und Anwaltskosten den Werth
der Proceßgegenstände um ein Namhaftes. 2) Richter
wie Anwälte sind daher zum Vergleiche solcher Streitsachen
in der Regel sehr geneigt. Dadurch aber muß sich im
Volke die Ansicht der allzu großen Kostspieligkeit der Justiz-
pflege, der allzu theueren Erlangung eines Rechtsspruchs
und somit auch des Rechts bilden, was das Rechtsbewußt-
sein offenbar schädigt.
5) Zur Abgabe der Erklärung auf Klage, zur Gegen-
erklärung u. s. w. werden Fristen anberaumt; diese aber
2) So entstanden sicherem Vernehmen nach in einem, s. Z. bei
einem Landgerichte anhängig gewesenen, durch beiderseitige Anwälte
betriebenen Rechtsstreit über einen Streitgegenstand von etwa
55 Kreuzer mehrere Hundert Gulden Gerichts- und Anwalts-
kosten. — Ein anderer, durch Anwälte betriebener, noch nicht zum End-
urtheile gediehener Besitzproceß über einige Ruthen Land von ganz
geringem, nicht berufungsfähigem Werthe hat nach einer ungefähren
Schätzung mindestens 2 bis 300 Gulden Kosten verschlungen. — Ein
vor kurzem zu Gießen entschiedener, durch Anwälte geführter Rechts-
streit über 25 Pfennig Telegraphengebühr verursachte sogar ungefähr
600 Mark Kosten!