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I.
Rechtsgutachten.
Die Ehescheidung des O==5 von M. und dessen
Ehegattin geb. von K. zu N. betreffend.
Daß von dem O. von M. in Gemeinschaft mit
seiner Ehegattin angebrachte Ehescheidungs-Gesuch, ¬
ist auf den von ihnen gefuͤhrten zehnjaͤhrigen ¬
kinderlosen Ehestand, und die dadurch bey
ihm entstandene Abneigung, welche sie aller angewandten ¬
Bemuͤhungen ohnerachtet, nicht zu heben
vermoͤge, gegrüͤndet; weshalb beyde Theile uͤber
die Ehescheidung selbst einverstanden sind, und zugleich ¬
darauf antragen, daß wenn die Ehe nicht
im Wege Rechtens getrennt werden koͤnne, solche
doch via gratiae aufgehoben werden moͤge.
Es entsteht dadurch eine doppelte Frage:
1) Sind die angefuͤhrten Ursachen zur Scheidung
im Wege Rechtens zureichend; und 2) wenn dieses ¬
nicht ist, kann sie sodann Landesherrlich per
modum dispensationis aufgehoben werden?
Ehe ich zur Beantwortung derselben schreite,
werde ich die allgemeinen Grundsatze naͤher zu