Full text : Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 2 (1839))

lieber den Quasibesitz u. s. w.

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mein angegeben ; es ist vielmehr nöthig, daß diejenigen, die die-
ses bei einem Andern tluut wellen, sieh bei dem dieserhalb von dem
Berechtigten an sie ergangenen Verbot beruhigt haben. Heer-
wart 1 2 3 4) tadelt ganz mit Recht die Unbestimmtheit, mit welcher die
Juristen von dieser Beruhigung sprechen, ohne anzugeben, worin
dieselbe zu erkennen sei. Um die Frage \u vereinfachen, ist Folgen-
des als unbestritten anszuscheiden: Wenn z. B. ein Müller ein über
einen gewissen Bezirk sich erstreckendes Bannrecht zu haben behaup-
tet, den Eingesessenen das Besuchen einer airdern Mühle untersagt,
und diese dem Verbot in der Art Folge leisten, daß sie bei jenem
wirklich mahlen lassen, so erwirbt derselbe unbezweifelt den
Besitz des Mühlenzwangs ch. Der von Heerwart a. a. O. ge-
machte Einwand, daß derjenige, an welchen das Verbot ergangen,
nicbt sowohl um diesem zu genügen, sondern aus andern (Gründen
die Mühle besucht haben könne, z. B. weil sie ihm näher liege, bes-
seres Mehl liefere n. s. w., ohne darum doch die Absicht zu haben,
sie auch dann besuchen zu wollen, wenn diese Umstände sich ändern,
ist deshalb ganz irrelevant, weil die Wirkung des auf voransgegan-
genes Verbot erfolgten Besuches der Mühle durch eine solche Men-
talreservation nicht abgewendet werden kann; dieses kann nur durch
eine offene Protestation geschehen, also durch die Erklärung, daß
man die Mühle nicht in der Absicht besuche, das angebliche Bann-
recht dadurch anznerkennen.
Zweifelhaft dagegen ist, ob der Besitz des Dannrechts auch
dann erworben sei, wenn diejenigen, an welche das Verbot ergan-
gen, weder eine andere Mühle, noch die ded Verbietenden besucht,
sondern sich das Mehl oder das Brod gekauft haben. Heerwart*)
erklärt sich mit Recht gegen die Behauptung Leyser's (a. a. O.)
,,Sed et ante biduum facta prohibitio, si prohibitus adquievit,
id operatur, ut prohibens in possessione constitutus saltem, quam-
diu judicio possessorio contenditur, victoriam reportet,“ denn

1) Mart. Mii'Ier pr. Pet. Müller), diss. de niolend. in genere et in speG.
potissimum de bannariis sect. 3. c. 9. Leyser, sp. 462. med. 3. 4. 5.
Haue, doct. de praese. §. 84 seqq.
2) A. a. O. S. 299.
3) de Cramer, obs. jur. univ. t. 2. obs. 772. Kind, quaest. for. t. 4.
c. 64. (ed. 2.)
4) A. a. O. S. 300.

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