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letzten Willen kund thun wolle, folgt alles dasjenige,
was auf die Erbeinsetzung Bezug hat, dann die Vermächtnisse, =
die übrigen Anordnungen, (§. 240.) endlich =
die hinzuzufügenden Clauseln, als z. B. die Codicillarclausel, =
von welcher schon die Rede war, die
Beziehung auf ein Codicill, die clausula privatoria,
welche besonders bei Erbeinsetzungen sub modo
(§. 235.) rathiam ist, wenn sie nicht schon an diesem =
Octe selbst beigefügt ist. Die Beifügung des
Datums ist nicht wesentlich nothwendig, jedoch für
den Fall der Hinterlassung mehrerer Testamente rathsam. ¬
2) Die Zeugen müßen das Testament eigenhändig ¬
unterschreiben, und untersiegeln. Zu letzterem ¬
Geschäfte braucht nicht jeder ein eigenes Petschaft ¬
zu haben a), im Nothfalle können alle mit
einem und demselben untersiegeln. Die Zeugen brauchen ¬
den Inhalt des schriftlichen Testaments nicht
zu wissen, daher kann die Unterschrift und Untersieglung =
derselben auch auf der Aussenseite des Testaments =
geschehen.
Die besondern Erfordernisse des mündlichen Testaments ¬
sind, daß der Testator seinen letzten Willen ¬
vor den Zeugen deutlich und vernehmlich erkläre,
so daß ihn alle Zeugen verstehen. Zum Behufe des
Beweises kann auch ein schriftlicher Aufsatz gefertigt
werden, ohne daß das Testament den Charakter eines
mündlichen verliert. — Ueberhaupt ist es eine Cautel ¬
bei schriftlichen Testamenten, den Zeugen auch
den Jnhalt des Testaments zu eröffnen, weil dann
dasselbe im Nothfall als mündliches gelten kann.
a) §. 5. J. cit. tit.
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