Inhaltsverzeichnis : Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen, namentlich bei den sogenannten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann bei dem Vormundschafts- und Hypothekenwesen (2)

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letzten  Willen  kund  thun  wolle,  folgt  alles  dasjenige,
was  auf  die  Erbeinsetzung  Bezug  hat,  dann  die  Vermächtnisse, =
  die  übrigen  Anordnungen,  (§.  240.)  endlich =
  die  hinzuzufügenden  Clauseln,  als  z.  B.  die  Codicillarclausel, =
  von  welcher  schon  die  Rede  war,  die
Beziehung  auf  ein  Codicill,  die  clausula  privatoria,
welche  besonders  bei  Erbeinsetzungen  sub  modo
(§.  235.)  rathiam  ist,  wenn  sie  nicht  schon  an  diesem =
  Octe  selbst  beigefügt  ist.  Die  Beifügung  des
Datums  ist  nicht  wesentlich  nothwendig,  jedoch  für
den  Fall  der  Hinterlassung  mehrerer  Testamente  rathsam. ¬

2)  Die  Zeugen  müßen  das  Testament  eigenhändig ¬
  unterschreiben,  und  untersiegeln.  Zu  letzterem ¬
  Geschäfte  braucht  nicht  jeder  ein  eigenes  Petschaft ¬
  zu  haben  a),  im  Nothfalle  können  alle  mit
einem  und  demselben  untersiegeln.  Die  Zeugen  brauchen ¬
  den  Inhalt  des  schriftlichen  Testaments  nicht
zu  wissen,  daher  kann  die  Unterschrift  und  Untersieglung =
  derselben  auch  auf  der  Aussenseite  des  Testaments =
  geschehen.
Die  besondern  Erfordernisse  des  mündlichen  Testaments ¬
  sind,  daß  der  Testator  seinen  letzten  Willen ¬
  vor  den  Zeugen  deutlich  und  vernehmlich  erkläre,
so  daß  ihn  alle  Zeugen  verstehen.  Zum  Behufe  des
Beweises  kann  auch  ein  schriftlicher  Aufsatz  gefertigt
werden,  ohne  daß  das  Testament  den  Charakter  eines
mündlichen  verliert.  —  Ueberhaupt  ist  es  eine  Cautel ¬
  bei  schriftlichen  Testamenten,  den  Zeugen  auch
den  Jnhalt  des  Testaments  zu  eröffnen,  weil  dann
dasselbe  im  Nothfall  als  mündliches  gelten  kann.
a)  §.  5.  J.  cit.  tit.
S  2
            
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