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§. 10.
Anwendungen für das heutige Recht.
Im Vorstehenden ist auszuführen versucht, daß nach Römischem Rechte
der zu einer Erbschaft berufene Erbe, was die Civilerbfolge anlangt, in
Bezug auf Antretung und Ausschlagung zwar (abgesehen von dem im
§. 9 besprochenen Falle) an keine Fristen gebunden, daß dieser Willkür
indessen eine Schranke gesetzt war durch die den Erbschafts-Interessenten
vermöge des processualischen Mittels der interrogatio in jure unter den
für die Anwendbarkeit derselben geforderten Voraussetzungen gebotene Möglichkeit, ¬
den Erben nicht allein darüber zu einer Erklärung zu zwingen, ob
er bereits angetreten habe, sondern auch darüber, ob er die Erbschaft annehmen ¬
oder ausschlagen wolle; zugleich auch, daß diese Willenserklärung
nicht sofort zu erfolgen brauchte, sondern durch die Benutzung des dem berufenen ¬
heres auch sonst zuständigen Deliberationsrechts auf eine angemessene ¬
Zeit hinausgerückt werden konnte.
Die nicht unwesentlichen, aber diese Frage weniger berührenden Aenderungen, ¬
welche Justinian an dem einen dieser beiden in einander greifenden ¬
Rechtsinstitute, dem Deliberationsrechte, vorgenommen hat, sind
betreffenden Orts schon erwähnt. In dieser umgewandelten Gestalt ist es
bei uns zwar recipirt, aber, wie es auch Justinian's Absicht war, durch
das beneficium inventarii für den Hauptfall seiner Anwendung, die freiwillige ¬
Nachsuchung einer Deliberationsfrist, in welcher es, wie dieses, in das
Gebiet der jetzt s. g. freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört, fast völlig verdrängt.
Anders verhält es sich mit dem Institute der interrogationes
in jure. Es ist nämlich bestritten, ob das Fragerecht der Pandecten
überhaupt — also auch in der hier besprochenen Anwendung — nicht schon
im Justinianeischen Rechte seine Anwendbarkeit verloren habe, und wohl unzweifelhaft, ¬
daß es als processualisches Institut bei uns nicht anwendbar ist.
Daß nun schon das Justinianeische Recht von Anwendung der interrogationes ¬
in jure zum Zwecke der Herstellung der Passiv=Legitimation abstrahirt ¬
habe, ist entschieden eine unrichtige Behauptung, die auch gegenDenn ¬
theils
wärtig von der Mehrzahl der Schriftsteller verworfen wird')
1) Von Neueren nenne ich als anderer Meinung nur Wieding (Der Instinianeische ¬
Libellproceß, 1865. S. 236), der seine Ansicht indessen nicht weiter rechtfertigt.
Das Deliberationsrecht des Erben 2c.