Full text : Dedekind, Adolf: ¬Das Deliberationsrecht des Erben und die Interrogationes in jure faciendae

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§.  10.
Anwendungen  für  das  heutige  Recht.
Im  Vorstehenden  ist  auszuführen  versucht,  daß  nach  Römischem  Rechte
der  zu  einer  Erbschaft  berufene  Erbe,  was  die  Civilerbfolge  anlangt,  in
Bezug  auf  Antretung  und  Ausschlagung  zwar  (abgesehen  von  dem  im
§.  9  besprochenen  Falle)  an  keine  Fristen  gebunden,  daß  dieser  Willkür
indessen  eine  Schranke  gesetzt  war  durch  die  den  Erbschafts-Interessenten
vermöge  des  processualischen  Mittels  der  interrogatio  in  jure  unter  den
für  die  Anwendbarkeit  derselben  geforderten  Voraussetzungen  gebotene  Möglichkeit, ¬
  den  Erben  nicht  allein  darüber  zu  einer  Erklärung  zu  zwingen,  ob
er  bereits  angetreten  habe,  sondern  auch  darüber,  ob  er  die  Erbschaft  annehmen ¬
  oder  ausschlagen  wolle;  zugleich  auch,  daß  diese  Willenserklärung
nicht  sofort  zu  erfolgen  brauchte,  sondern  durch  die  Benutzung  des  dem  berufenen ¬
  heres  auch  sonst  zuständigen  Deliberationsrechts  auf  eine  angemessene ¬
  Zeit  hinausgerückt  werden  konnte.
Die  nicht  unwesentlichen,  aber  diese  Frage  weniger  berührenden  Aenderungen, ¬
  welche  Justinian  an  dem  einen  dieser  beiden  in  einander  greifenden ¬
  Rechtsinstitute,  dem  Deliberationsrechte,  vorgenommen  hat,  sind
betreffenden  Orts  schon  erwähnt.  In  dieser  umgewandelten  Gestalt  ist  es
bei  uns  zwar  recipirt,  aber,  wie  es  auch  Justinian's  Absicht  war,  durch
das  beneficium  inventarii  für  den  Hauptfall  seiner  Anwendung,  die  freiwillige ¬
  Nachsuchung  einer  Deliberationsfrist,  in  welcher  es,  wie  dieses,  in  das
Gebiet  der  jetzt  s.  g.  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gehört,  fast  völlig  verdrängt.
Anders  verhält  es  sich  mit  dem  Institute  der  interrogationes
in  jure.  Es  ist  nämlich  bestritten,  ob  das  Fragerecht  der  Pandecten
überhaupt  —  also  auch  in  der  hier  besprochenen  Anwendung  —  nicht  schon
im  Justinianeischen  Rechte  seine  Anwendbarkeit  verloren  habe,  und  wohl  unzweifelhaft, ¬
  daß  es  als  processualisches  Institut  bei  uns  nicht  anwendbar  ist.
Daß  nun  schon  das  Justinianeische  Recht  von  Anwendung  der  interrogationes ¬
  in  jure  zum  Zwecke  der  Herstellung  der  Passiv=Legitimation  abstrahirt ¬
  habe,  ist  entschieden  eine  unrichtige  Behauptung,  die  auch  gegenDenn ¬
  theils
wärtig  von  der  Mehrzahl  der  Schriftsteller  verworfen  wird')
1)  Von  Neueren  nenne  ich  als  anderer  Meinung  nur  Wieding  (Der  Instinianeische ¬
  Libellproceß,  1865.  S.  236),  der  seine  Ansicht  indessen  nicht  weiter  rechtfertigt.
Das  Deliberationsrecht  des  Erben  2c.
            
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