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Theile jenes Staats noch Gültigkeit hat und ein einheimisches,
wenn gleich vor der Zeit, ehe das Herzogthum S. Meiningen ¬
sein jetziges Regentenhaus erhielt, erlassenes Gesetz ist.
Sollte durch diese Nachträge das Lehrbuch an Brauchbarkeit
gewinnen, so wäre der Zweck, den sich der Verfasser dabei
vorgesetzt hatte, erreicht. Ansprüche auf besonderes Verdienst
macht diese Arbeit nicht.
Jena den 24. October 1855.
Der Perfalser.