Volltext : Brinkmann, Rudolf: Ueber die richterlichen Urtheilsgründe nach ihrer Nützlichkeit und Nothwendigkeit, so wie über ihre Auffindung, Entwickelung und Anordnung

61
greiflicher  Weise  in  verwickelten  Verhältnissen  und  bei
streitigen  Rechtsgrundsätzen  sehr  zweifelhaft  werden,  wie
der  Richter  gerade  die  Sache  aufgefaßt  und  was  ihn
gerade  geleitet  hat.  Das  werde  niemals  die  dem  Urtheile
vorangegangenen  Handlungen  der  Parteien  in's  Klare
und  zur  unwandelbaren  Ueberzeugung  bringen.  In  einem
nackten  Richterspruche  steckt,  wenn  überall  ein  Geist,  doch
nur  ein  unsichtbarer  Geist,  den  die  Parteien  hervorzurufen ¬
  außer  Stande  sind,  der  aber  nach  Gefallen  des  Richters ¬
  seinen  Spuk  treiben  kann.  Denn  was  hindert  den
Richter,  den  ursprünglichen,  aber  verborgenen,  Sinn  seines ¬
  Urtheils  späterhin  zu  vertauschen?  Wie,  wenn  der
Richter  wankelmüthiger,  veränderlicher,  launischer  Natur
ist?  Wie,  wenn  er,  was  er  früher  für  Recht  erkannt,  jetzt
nach  besserer  Ueberzeugung  mißbilligt?  Ruhete  vollends
der  Proceß  eine  gewisse  Zeit,  und  ist  der  Richter  von
schwachem  Gedächtniß,  oder  hat  die  Person  des  Richters
gewechselt:  wie  soll,  selbst  bei  dem  besten  Willen  des  Richters, ¬
  der  Geist  erkannt  werden,  welcher  das  Urtheil  belebte? ¬
  Wenn  kein  schriftliches  Votum  bei  den  Akten  liegt,
wird  es  unmöglich  bleiben,  alsdann  noch  ein  doppelsinniges ¬
  Urtheil  nach  seinem  ursprünglichen  Verstande  zu  erklären. ¬
  Das  aber  führt  gar  leicht  zu  einer  schreienden
Ungerechtigkeit.
29.
Schon  früherhin  ist  ausgeführt,  in  wie  vielen  Fällen ¬
  es  den  Parteien  unerläßlich  wird,  zu  wissen,  nicht
bloß,  was  der  Richter  erkannt  habe,  sondern  auch,  aus
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer