Vom Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Fussel in Leipzig. 265
ein Obligationsnerus zwischen dem Geber und Empfänger ent-
steht, 7) während gerade durch das Begeben des Wechsels aus
jedem neuen Indossamente neue, zu den schon vorhandenen hin-
zutretende obligatorische Verhältnisse hervorgerufen werden. Wohl
aber ist der Wechsel ein Zahlmittel, dessen man sich im Handels-,
verkehre bedient, ein Repräsentant des baaren Geldes, und seine
eigentliche Bestimmung ist das Circuliren in der Handelöwelt.
Seine Wanderung beschränkt sich nicht immer auf die directe Ent-
fernung zwischen dem Orte der Ausstellung und dem Zahlungs-
orte, er läuft oft in Umwegen durch die verschiedensten Länder,
überall als Zahlmittel, und dient somit wesentlich zur Beförde-
rung des Verkehrs.
Allein diese seine Bestimmung kann der Wechsel nur unter
der Voraussetzung erreichen, daß sein Gebrauch ein möglichst
leichter und bequemer ist. ' Jede Erschwerung seines Gebrauchs
würde zugleich hemmend auf den Handelsverkehr zurückwirken.
Eine hauptsächliche Erleichterung des Gebrauchs der Wechsel be-
steht aber offenbar in möglichster Begünstigung des jedesmaligen
Inhabers. Denn je umfassender und schwieriger die Verpflich-'
tungen dessen sind, welchem ein Wechsel übereignet werden soll,
desto geneigter wird er sein, die Uebernahme ganz von der Hand
zu weisen.
Wollte man nun den Art. 36. so verstehen, daß nur ächte
Indossamente den Präsentanten als Eigenthümer legitimiren, so
würde dem Uebernehmer des Wechsels, damit er sich Ueberzeugung
von der Aechtheit der darauf befindlichen Indossamente verschaffte,
eine genaue Untersuchung derselben angesonnen, Und zwar nicht
allein die Prüfung des letzten, vom Uebertragenden vollzogenen
Giro, — diese Prüfung ist, wenigstens der Regel nach, noch zu
ermöglichen, — sondern auch aller vorhergehenden Indossamente,
denn schon durch ein falsches Indossament wäre ja die Rechts-
übertragung verhindert. Der vorsichtige Geschäftsmann müßte,
um jede Gefahr des Verlustes zu vermeiden und aller durch den
Wechsel dargebotenen Vortheile und Berechtigungen unbestritten
7) Etwa aus der Verausgabung falschen Geldes ließe sich ein besonderer
Obligationsnerus, nämlich die Verbindlichkeit zur Zurücknahme und Ge-
währung anderer Geldstücke ableiten, soweit nicht die Zahlung selbst für un-
geschehen zu achten und darum auf das frühere Rechtsverhältnis! zurückzu-
gehen ist.