Object : Meisner, Johannes: Noch ein Wort in letzter Stunde über den Entwurf einer Civil-Prozeß-Ordnung für das Deutsche Reich

(Kap.  XII.)
Die  Stellung  des  Richters.
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auf  den  unmittelbaren  geschäftlichen  Verkehr  mit
mäßig,  das  Publikum
solchen  Unter=Beamten  hinzuweisen.
Die  Vollstreckung  der  Erkenntnisse  gebührt  dem  Gerichte.
Der  Gerichts=Vollzieher  muß  ein  dem  betreffenden  Gerichte
unmittelbar  untergeordnetes  Organ  desselben  bleiben.
Deshalb  ist  es  noch  nicht  nöthig,  daß  ein  Richter  die  ExekutionsVollstreckung ¬
  im  konkreten  Falle  anordnet.  —  Es  kann  dies  vielmehr ¬
  sehr  wohl  allgemein  den  Vorstehern  der  betreffenden
Gerichts=Bureau's  (Sekretären)  übertragen  werden2).
IV.  Ein  unerwünschtes  Beiwerk  der  Beschäftigung  des  Richters  ist
die  Festsetzung  der  der  einen  Partei  von  dem  Gegner  zu  erstattenden
außergerichtlichen  Kosten?
Dies  Geschäft  könnte  sehr  wohl  Beamten  des  Gerichts  (Sekretären,
Gerichtsschreibern  oder  Kassen=Beamten)  übertragen  werden,  jedoch  unter
Vorbehalt  einer  Beschwerde  an  das  betreffende  Gericht  I.  Instanz.
Rapitel  XII.
Die  Stellung  des  Richters.
So  wichtig  die  Gestaltung  des  Verfahrens  für  die  Wahrung  des
materiellen  Rechts  ist,  —  wohl  ebenso  wichtig  oder  noch  wichtiger  ist  es
wie  die  Gerichte  organisirt  sind,  welche  die  Prozeß=Ordnung  handhaben
sollen,  —
insbesondere,  ob  vorwiegend  selbständige  Einzel=Richter  oder
Gerichts=Kollegien  entscheiden  sollen.
Die  Vorzüge  der  Kollegial=Verfassung  der  Gerichte  sind  wohl  allgemein ¬
  anerkannt.  Es  geschieht  dies  auch  in  der  Begründung  des  Deutschen
2)  Wie  ja  auch  nach  §.  623  des  Deutschen  Prozeß=Entwurfs  der
Gläubiger  wegen  Ertheilung  des  Auftrags  zur  Zwangs  =Vollstreckung
Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers  soll  in  Anspruch  nehmen  können.
3)  S.  §.  95  ff.  des  Deutschen  Prozeß=Entwurfs.
            
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