(Kap. XII.)
Die Stellung des Richters.
96
auf den unmittelbaren geschäftlichen Verkehr mit
mäßig, das Publikum
solchen Unter=Beamten hinzuweisen.
Die Vollstreckung der Erkenntnisse gebührt dem Gerichte.
Der Gerichts=Vollzieher muß ein dem betreffenden Gerichte
unmittelbar untergeordnetes Organ desselben bleiben.
Deshalb ist es noch nicht nöthig, daß ein Richter die ExekutionsVollstreckung ¬
im konkreten Falle anordnet. — Es kann dies vielmehr ¬
sehr wohl allgemein den Vorstehern der betreffenden
Gerichts=Bureau's (Sekretären) übertragen werden2).
IV. Ein unerwünschtes Beiwerk der Beschäftigung des Richters ist
die Festsetzung der der einen Partei von dem Gegner zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten?
Dies Geschäft könnte sehr wohl Beamten des Gerichts (Sekretären,
Gerichtsschreibern oder Kassen=Beamten) übertragen werden, jedoch unter
Vorbehalt einer Beschwerde an das betreffende Gericht I. Instanz.
Rapitel XII.
Die Stellung des Richters.
So wichtig die Gestaltung des Verfahrens für die Wahrung des
materiellen Rechts ist, — wohl ebenso wichtig oder noch wichtiger ist es
wie die Gerichte organisirt sind, welche die Prozeß=Ordnung handhaben
sollen, —
insbesondere, ob vorwiegend selbständige Einzel=Richter oder
Gerichts=Kollegien entscheiden sollen.
Die Vorzüge der Kollegial=Verfassung der Gerichte sind wohl allgemein ¬
anerkannt. Es geschieht dies auch in der Begründung des Deutschen
2) Wie ja auch nach §. 623 des Deutschen Prozeß=Entwurfs der
Gläubiger wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangs =Vollstreckung
Mitwirkung des Gerichtsschreibers soll in Anspruch nehmen können.
3) S. §. 95 ff. des Deutschen Prozeß=Entwurfs.