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Schöffenrechts in dem nämlichen Schweidnitzer Coder.
seit dem Aufange des 14ten Jahrhunderts vermehren und verbreiten =
sich die Deutschen Rechtsbuͤcher immer allgemeiner und
das Bedürfniß zur Einholung soleher Schoͤffenrechte mußte nun
allmählich mehr und mehr verschwinden.
In dem schon genannten Schweidnitzer Coder findet sich
hinter dem Hallischen Schöffenbriefe, von Bl. 39. a.-63.a.,
eine eigenthümliche Recension des Magdeburgischen Rechts.
Die bedeutende Zahl der Blatter, welche sie fuͤllt, erklaͤrt sich
aus der großen Gothischen Schrift. Die Recension sehließt sich
am nächsten an das Magdeburg=Breslauer Recht an, welches
1327 naeh Brieg gesandt wurde, allein sie enthalt eine Menge
von Zusätzen, welche nur zum Theil in dem Magdeburg=Görlitzer =
Rechte von 1304 wiedergefunden werden. Dieses letztere
hat aber zugleich sehr viele Artikel, welche sich in dem Schweidnitzer =
Codex nicht finden, und aus einer Vergleichung dieser drei
verschiedenen Formen des Magdeburgischen Rechts ergiebt sich
das Resultat, daß die in dem Schweidnitzer Coder hinsichtlich
der Vollständigkeit in der Mitte zwischen den beiden andern steht.
Dieses Magdeburgische Recht hat die Ueberschrift: Diz
ist von meydeburgischem rechte. Es zerfällt in
105 Artikel, deren jeder einen roth geschriebenen Titel hat und
mit einem rothen Initialen beginnt. Der erste Artikel lautet:
„Do man meydeburc alrest besazte. Do gab man
in recht nach ire willekur. Do wrden sie czu rate daz
sie kuren schepphin vnd ratman. Die schepphin czu
langir zcit. Die Ratman zev eyme jare. Die sweren do
vnd sweren noch alle jar, swenne sie nuwe kisen, der
stat ir recht vnd ire ere vnd iren vrumen zcu bewarne so
sie aller beste kynnen vnd mygen. Mit der eldesten rate.