Volltext : Flad, Otto: ¬Das badische Ortsstraßengesetz vom 15. Oktober 1908

1.  Vollzugsverordnung  zum  Ortsstraßengesetz.
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4.  Erfolgt  keine  Beanstandung  oder  sind  die  Beanstandungen
erledigt,  so  sind  die  Grundsätze  in  ortsüblicher  Weise  von  der
Gemeinde  bekannt  zu  machen!.
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Da  der  einzelne  Beizugsbeschluß  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf, ¬
  kommt  eine  solche  für  die  allgemeinen  Grundsätze  nicht  in  Frage;
die  letzteren  stellen  nur  gewisse  Voraussetzungen  auf,  bei  deren  Beachtung ¬
  die  Gemeinde  Aussicht  auf  Genehmigung  der  einzelnen  Beizugsbeschlüsse ¬
  hat  —  vgl.  Vollzugserlaß  des  M.  d.  J.  vom  24.  Dezember
1908  Nr.  63  193
b.  Beizugsverfahren  im  Einzelfalle.
§  4.
1.  Zum  Zwecke  des  wirklichen  Beizugs  der  Anstößer  zu
Straßenkostenbeiträgen  im  Sinne  des  §  22  des  Ortsstraßengesetzes
ist  für  jede  einzelne  Ortsstraße  jeweils  ein  besonderer  Gemeindebeschluß ¬
  zu  fassen,  zu  welchem  die  Staatsgenehmigung!  von  Fall
zu  Fall  einzuholen  ist.
2.  Hierbei  hat  das  in  den  §§  5  bis  9  bezeichnete  Verfahren ¬
  einzutreten.
Die  staatliche  Genehmigung  des  Beizugsbeschlusses  ist  keineswegs
davon  allein  abhängig  zu  machen,  daß  die  Formalien  der  Beschlußfassung ¬
  ordnungsmäßig  erledigt  worden  sind;  vielmehr  ist  die  eingehende
Prüfung  der  zur  Erteilung  der  Staatsgenehmigung  berufenen  Behörden ¬
  auch  auf  das  materielle  Sachverhältnis  zu  erstrecken,  da  nach
der  Regierungsbegründung  zum  Gesetze  vom  20.  Februar  1868  die
Staatsgenehmigung  für  die  Beizugsbeschlüsse  vorgesehen  wurde,  um  die
nötige  Sicherheit  gegen  eine  etwaige  mißbräuchliche  Geltendmachung
der  Beizugsbefugnis  für  den  einzelnen  Fall  zu  gewähren  —  Vollzugserlaß ¬
  des  M.  d.  J.  vom  24.  Dezember  1908  Nr.  63193;  vgl.  auch
Jahresbericht  des  M.  d.  J.  für  1882/83  S.  103/4  und  Geschäftsbericht ¬
  des  M.  d.  J.  für  1897/1905  Bd.  I  S.  210
§  5.
1.  Der  Gemeinderat  stellt,  nachdem  über  den  Plan'  für  die
Anlage  der  Ortsstraße  endgültig  entschieden  ist,  einen  im  einzelnen
berechneten  Überschlag  des  Aufwandes,  zu  dessen  Bestreitung  die
            
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