1. Vollzugsverordnung zum Ortsstraßengesetz.
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4. Erfolgt keine Beanstandung oder sind die Beanstandungen
erledigt, so sind die Grundsätze in ortsüblicher Weise von der
Gemeinde bekannt zu machen!.
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Da der einzelne Beizugsbeschluß der staatlichen Genehmigung bedarf, ¬
kommt eine solche für die allgemeinen Grundsätze nicht in Frage;
die letzteren stellen nur gewisse Voraussetzungen auf, bei deren Beachtung ¬
die Gemeinde Aussicht auf Genehmigung der einzelnen Beizugsbeschlüsse ¬
hat — vgl. Vollzugserlaß des M. d. J. vom 24. Dezember
1908 Nr. 63 193
b. Beizugsverfahren im Einzelfalle.
§ 4.
1. Zum Zwecke des wirklichen Beizugs der Anstößer zu
Straßenkostenbeiträgen im Sinne des § 22 des Ortsstraßengesetzes
ist für jede einzelne Ortsstraße jeweils ein besonderer Gemeindebeschluß ¬
zu fassen, zu welchem die Staatsgenehmigung! von Fall
zu Fall einzuholen ist.
2. Hierbei hat das in den §§ 5 bis 9 bezeichnete Verfahren ¬
einzutreten.
Die staatliche Genehmigung des Beizugsbeschlusses ist keineswegs
davon allein abhängig zu machen, daß die Formalien der Beschlußfassung ¬
ordnungsmäßig erledigt worden sind; vielmehr ist die eingehende
Prüfung der zur Erteilung der Staatsgenehmigung berufenen Behörden ¬
auch auf das materielle Sachverhältnis zu erstrecken, da nach
der Regierungsbegründung zum Gesetze vom 20. Februar 1868 die
Staatsgenehmigung für die Beizugsbeschlüsse vorgesehen wurde, um die
nötige Sicherheit gegen eine etwaige mißbräuchliche Geltendmachung
der Beizugsbefugnis für den einzelnen Fall zu gewähren — Vollzugserlaß ¬
des M. d. J. vom 24. Dezember 1908 Nr. 63193; vgl. auch
Jahresbericht des M. d. J. für 1882/83 S. 103/4 und Geschäftsbericht ¬
des M. d. J. für 1897/1905 Bd. I S. 210
§ 5.
1. Der Gemeinderat stellt, nachdem über den Plan' für die
Anlage der Ortsstraße endgültig entschieden ist, einen im einzelnen
berechneten Überschlag des Aufwandes, zu dessen Bestreitung die