fullscreen : ¬Der Rechtsfreund für das Königreich Württemberg (2)

Erster  Abschnitt.
Die  Organisation  der  Behörden.
1.  Der  Geheimerath  ist  die  oberste,  unmittelbar  unter  dem
König  stehende  Staatsbehörde.  Sie  bildet  sich  aus  den  Ministern
oder  Vorständen  (Chefs)  der  verschiedenen  Verwaltungszweige  (Departements) ¬
  und  denjenigen  Räthen,  welche  der  König  zu  ordentlichen
Mitgliedern  des  Geheimenraths  (geheimen  Räthen,  wirklichen  Staatsräthen) ¬
  ernennt  oder  zu  außerordentlichen  Mitgliedern  beruft.  Als
entscheidende  und  verfügende  Behörde  wirkt  der  Geheimerath
bei  Rekursen  und  in  Fällen,  wo  Eigenthums-  und  andere  Rechte  für
allgemeine  Staats-  oder  Körperschafts=Zwecke  abgetreten  werden  sollen.
Rekurse  an  den  Geheimenrath,  von  dessen  Erkenntniß  keine  weitere
Berufung  Platz  greift,  finden  statt  gegen  Verfügungen  der  Minister  über
Verwaltungs=Gegenstände,  welche  kein  auf  einem  besondern  Titel  beruhendes, ¬
  zur  gerichtlichen  Verhandlung  und  Entscheidung  geeignetes
Privatrecht  betreffen;  sodann  gegen  Straf=Erkenntnisse  der  Verwaltungsstellen ¬
  in  Fällen,  wo  es  sich  von  einer  Freiheitsstrafe  von  mehr
als  8  Tagen  oder  von  einer  Geldbuße  von  mehr  als  30  fl.  handelt.
Der  Geheimerath  soll  künftig  durch  das  Staatsministerium  ersetzt
werden.
2.  Die  Organisation  der  Justizbehörden  wurde  schon  im  ersten
Theile  erörtert.  Das  Strafanstaltenkollegium  ist  dem  Justizministerium ¬
  unmittelbar  untergeordnet  und  hat  die  ökonomische  und
**
polizeiliche  Verwaltung  sämmtlicher  Strafanstalten  zu  besorgen.
*  Die  Verhältnisse  der  Zivilstaatsdiener  sind  geordnet  durch  die  sog.
Dienstpragmatik,  Ges.  v.  28.  Juni  1821,  R.=Bl.  S.  441  fg.,  Hand=Ausg.  S.  51  fg.
Vergl.  hiezu  Verordnung  vom  16.  April  1822,  in  Betreff  der  Vollziehung  der
Dienst=Pragmatik,  Reg.=Bl.  S.  75  fg.,  Hand=Ausgabe  S.  289  fg.
Gesetz  vom  7.  Sept.  1849,  betreffend  die  Abänderung  einiger  gesetzlicher  Bestimmungen ¬
  über  Quiescirung  und  Pensionirung  von  Zivilstaatsdienern,
Reg.=Bl.  S.  531  fg,  Hand=Ausgabe  S.  210  fg.
Gesetz  v.  29.  März  1865,  betr.  die  Abänderung  einiger  gesetzlichen  Bestimmungen
über  die  Bemessung  der  Quiescenzgehalte  und  Pensionen  der  Zivil=  und  Militärdiener, ¬
  R=Bl.  S.  21  fg
**  1.  Die  Dienstprüfungen  für  die  Aemter  im  Departement  der
Justiz.
1.  Diese  Prüfungen  theilen  sich  nach  dem  Grade  der  für  die  verschiedenen
Dienst=Kategorien  erforderlichen  Bildung  in  niedere  und  höhere.
            
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