Erster Abschnitt.
Die Organisation der Behörden.
1. Der Geheimerath ist die oberste, unmittelbar unter dem
König stehende Staatsbehörde. Sie bildet sich aus den Ministern
oder Vorständen (Chefs) der verschiedenen Verwaltungszweige (Departements) ¬
und denjenigen Räthen, welche der König zu ordentlichen
Mitgliedern des Geheimenraths (geheimen Räthen, wirklichen Staatsräthen) ¬
ernennt oder zu außerordentlichen Mitgliedern beruft. Als
entscheidende und verfügende Behörde wirkt der Geheimerath
bei Rekursen und in Fällen, wo Eigenthums- und andere Rechte für
allgemeine Staats- oder Körperschafts=Zwecke abgetreten werden sollen.
Rekurse an den Geheimenrath, von dessen Erkenntniß keine weitere
Berufung Platz greift, finden statt gegen Verfügungen der Minister über
Verwaltungs=Gegenstände, welche kein auf einem besondern Titel beruhendes, ¬
zur gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung geeignetes
Privatrecht betreffen; sodann gegen Straf=Erkenntnisse der Verwaltungsstellen ¬
in Fällen, wo es sich von einer Freiheitsstrafe von mehr
als 8 Tagen oder von einer Geldbuße von mehr als 30 fl. handelt.
Der Geheimerath soll künftig durch das Staatsministerium ersetzt
werden.
2. Die Organisation der Justizbehörden wurde schon im ersten
Theile erörtert. Das Strafanstaltenkollegium ist dem Justizministerium ¬
unmittelbar untergeordnet und hat die ökonomische und
**
polizeiliche Verwaltung sämmtlicher Strafanstalten zu besorgen.
* Die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener sind geordnet durch die sog.
Dienstpragmatik, Ges. v. 28. Juni 1821, R.=Bl. S. 441 fg., Hand=Ausg. S. 51 fg.
Vergl. hiezu Verordnung vom 16. April 1822, in Betreff der Vollziehung der
Dienst=Pragmatik, Reg.=Bl. S. 75 fg., Hand=Ausgabe S. 289 fg.
Gesetz vom 7. Sept. 1849, betreffend die Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen ¬
über Quiescirung und Pensionirung von Zivilstaatsdienern,
Reg.=Bl. S. 531 fg, Hand=Ausgabe S. 210 fg.
Gesetz v. 29. März 1865, betr. die Abänderung einiger gesetzlichen Bestimmungen
über die Bemessung der Quiescenzgehalte und Pensionen der Zivil= und Militärdiener, ¬
R=Bl. S. 21 fg
** 1. Die Dienstprüfungen für die Aemter im Departement der
Justiz.
1. Diese Prüfungen theilen sich nach dem Grade der für die verschiedenen
Dienst=Kategorien erforderlichen Bildung in niedere und höhere.