Cession. §. 331.
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Sondernachfolgern gegenüber. Auch ihnen gegenüber also ist er
Gläubiger, und auch sie kann er durch Ergreifung der Forderung
(Anzeige) von ihrem Gläubigerrecht ausschließen; dieselben können
ihrerseits den Erwerber so wenig ausschließen, wie ihr Rechtsurheber ¬
es konnte*°. Ebenso nehmen die Rechtsnachfolger des
Erwerbers die nämliche Stellung ein, wie der Erwerber selbst, nicht
bloß seine Gesammtnachfolger, sondern auch seine Sondernachfolger,
und nicht bloß gegenüber den Gesammtnachfolgern, sondern auch
gegenüber den Sondernachfolgern des bisherigen Gläubigers.
Beerbt der bisherige Gläubiger den Schuldner oder umgekehrt,
folgen müsse: Seuff. Arch. VI. 25, XII. 338, XV. 120 Nr. 3; dawider
III. 156, XV. 120 Nr. 1 und 2. Daß Benachrichtigung durch Dritte nicht
genüge: das. XIII. 91.— Ich habe jene ergreifende Thätigkeit des Erwerbers
an einem andern Orte (die Actio 2c. S. 141 fg. 187 fg.) Inbesitznahme der
Forderung genannt. Hiergegen haben sich erklärt Muther in seiner Gegenschrift ¬
S. 172. 173, Bähr Jahrb. f. Dogm. I S. 425—427; s. aber meine
Abwehr gegen Muther S. 80. Vgl. noch Kuntze Inhaberpapiere S. 242
Note 5 und zu Holzschuher III §. 233 Nr. 1, welcher Schriftsteller in der Denuntiation ¬
eine Besitzentsetzung d. h. eine Beseitigung des Besitzes des Cedenten, ¬
sieht, und aus dieser Auffassung folgert, daß sie auch durch einen Act
des Cedenten ersetzt werden könne.
1° Diese Frage ist wieder sehr bestritten. Für den Vorzug des ersten
Erwerbers haben sich ausgesprochen Mühlenbruch S. 502, Vangerow III
§. 575 Anm. 4, Bähr a. a. O. S. 435 fg., Dernburg Pfandrecht I S. 472,
Schäffer Arch. f. prakt. RW. I. 23 und III. 18, Schmid II S. 297 fg.,
Seuff. Arch. VIII. 248, XIII. 246, XVII. 27. Daß der zweite Erwerber
vorgehe, wenn er zuerst denuntiirt habe, vertheidigen Puchta Vorles. zu §. 283.
Flach Entscheidungen des OAG. zu Wiesbaden III S. 141 fg., Musset
Zeitschr. f. Civ. u. Pr. N. F. XII. 12, Knorr Arch. f. civ. Pr. XLII. 15.
Ich selbst habe mich früher für die letztere Meinung ausgesprochen (die Actio 2c.
S. 190 fg.), während Sintenis in der zweiten Auflage seines Lehrbuchs
(II S. 813) seine Meinung in der gerade entgegengesetzten Richtung geändert
hat. Der Grund, welcher für den Vorzug des ersten Erwerbers entscheidet,
ist im Text bereits bezeichnet. Es kann Niemand mehr Recht übertragen, als
er selbst hat, und der Uebertragende hatte nach der ersten Cession nicht die
Befugniß, den Erwerber durch Anzeige an den Schuldner auszuschließen. Das
Letztere habe ich früher mit Unrecht geleugnet. Die Uebertragung macht den
Erwerber auch vor der Anzeige zum wirklichen Gläubiger; dieses Gläubigerrecht ¬
kann der Uebertragende zwar dadurch verkümmern, daß er das ihm gebliebene ¬
Gläubigerrecht geltend macht, aber in anderer Weise nicht. Würde
aber auch die Uebertragung als solche den Erwerber noch nicht zum wirklichen
Gläubiger machen, so gäbe sie ihm doch jedenfalls, nach der Analogie des
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Windscheid, Pandekten. II. Band. 3. Aufl.