Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Cession.  §.  331.
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Sondernachfolgern  gegenüber.  Auch  ihnen  gegenüber  also  ist  er
Gläubiger,  und  auch  sie  kann  er  durch  Ergreifung  der  Forderung
(Anzeige)  von  ihrem  Gläubigerrecht  ausschließen;  dieselben  können
ihrerseits  den  Erwerber  so  wenig  ausschließen,  wie  ihr  Rechtsurheber ¬
  es  konnte*°.  Ebenso  nehmen  die  Rechtsnachfolger  des
Erwerbers  die  nämliche  Stellung  ein,  wie  der  Erwerber  selbst,  nicht
bloß  seine  Gesammtnachfolger,  sondern  auch  seine  Sondernachfolger,
und  nicht  bloß  gegenüber  den  Gesammtnachfolgern,  sondern  auch
gegenüber  den  Sondernachfolgern  des  bisherigen  Gläubigers.
Beerbt  der  bisherige  Gläubiger  den  Schuldner  oder  umgekehrt,
folgen  müsse:  Seuff.  Arch.  VI.  25,  XII.  338,  XV.  120  Nr.  3;  dawider
III.  156,  XV.  120  Nr.  1  und  2.  Daß  Benachrichtigung  durch  Dritte  nicht
genüge:  das.  XIII.  91.—  Ich  habe  jene  ergreifende  Thätigkeit  des  Erwerbers
an  einem  andern  Orte  (die  Actio  2c.  S.  141  fg.  187  fg.)  Inbesitznahme  der
Forderung  genannt.  Hiergegen  haben  sich  erklärt  Muther  in  seiner  Gegenschrift ¬
  S.  172.  173,  Bähr  Jahrb.  f.  Dogm.  I  S.  425—427;  s.  aber  meine
Abwehr  gegen  Muther  S.  80.  Vgl.  noch  Kuntze  Inhaberpapiere  S.  242
Note  5  und  zu  Holzschuher  III  §.  233  Nr.  1,  welcher  Schriftsteller  in  der  Denuntiation ¬
  eine  Besitzentsetzung  d.  h.  eine  Beseitigung  des  Besitzes  des  Cedenten, ¬
  sieht,  und  aus  dieser  Auffassung  folgert,  daß  sie  auch  durch  einen  Act
des  Cedenten  ersetzt  werden  könne.
1°  Diese  Frage  ist  wieder  sehr  bestritten.  Für  den  Vorzug  des  ersten
Erwerbers  haben  sich  ausgesprochen  Mühlenbruch  S.  502,  Vangerow  III
§.  575  Anm.  4,  Bähr  a.  a.  O.  S.  435  fg.,  Dernburg  Pfandrecht  I  S.  472,
Schäffer  Arch.  f.  prakt.  RW.  I.  23  und  III.  18,  Schmid  II  S.  297  fg.,
Seuff.  Arch.  VIII.  248,  XIII.  246,  XVII.  27.  Daß  der  zweite  Erwerber
vorgehe,  wenn  er  zuerst  denuntiirt  habe,  vertheidigen  Puchta  Vorles.  zu  §.  283.
Flach  Entscheidungen  des  OAG.  zu  Wiesbaden  III  S.  141  fg.,  Musset
Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  N.  F.  XII.  12,  Knorr  Arch.  f.  civ.  Pr.  XLII.  15.
Ich  selbst  habe  mich  früher  für  die  letztere  Meinung  ausgesprochen  (die  Actio  2c.
S.  190  fg.),  während  Sintenis  in  der  zweiten  Auflage  seines  Lehrbuchs
(II  S.  813)  seine  Meinung  in  der  gerade  entgegengesetzten  Richtung  geändert
hat.  Der  Grund,  welcher  für  den  Vorzug  des  ersten  Erwerbers  entscheidet,
ist  im  Text  bereits  bezeichnet.  Es  kann  Niemand  mehr  Recht  übertragen,  als
er  selbst  hat,  und  der  Uebertragende  hatte  nach  der  ersten  Cession  nicht  die
Befugniß,  den  Erwerber  durch  Anzeige  an  den  Schuldner  auszuschließen.  Das
Letztere  habe  ich  früher  mit  Unrecht  geleugnet.  Die  Uebertragung  macht  den
Erwerber  auch  vor  der  Anzeige  zum  wirklichen  Gläubiger;  dieses  Gläubigerrecht ¬
  kann  der  Uebertragende  zwar  dadurch  verkümmern,  daß  er  das  ihm  gebliebene ¬
  Gläubigerrecht  geltend  macht,  aber  in  anderer  Weise  nicht.  Würde
aber  auch  die  Uebertragung  als  solche  den  Erwerber  noch  nicht  zum  wirklichen
Gläubiger  machen,  so  gäbe  sie  ihm  doch  jedenfalls,  nach  der  Analogie  des
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Windscheid,  Pandekten.  II.  Band.  3.  Aufl.
            
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