179 Recht, -
welches jenem Forderungsrechte ähnlich zur Seite tritt, wie
eine Darlehnshypothek der persönlichen Forderung des Darlehns2 ¬
gläubigers.
Auf demselben Standpunkt steht Jaeger!?), der die
Vormerkung als ein dingliches Sicherungsrecht eigener Art ähnlich
der Arresthypothek auffaßt, als ein besonderes dingliches Vormerkungsrecht. ¬
In der That wäre die Vormerkung als dingliches
Recht noch am ersten der Sicherungshypothek vergleichbar, von der
sie aber auch wieder ganz verschieden sein würde. Denn während
die Hypothek zur Sicherung einer Geldforderung dient, dient die
Vormerkung zur Sicherung von Forderungen auf ein Handeln;
während die Hypothek zur Befriedigung des Gläubigers wegen der
Forderung aus dem Grundstück führt, führt die Vormerkung lediglich ¬
dazu, ein anderes dingliches Recht zur Entstehung zu bringen.
Diese Theorie vermeidet einmal die Bedenken, welche gegen
die Auffassung der Vormerkung als eines bedingten dinglichen Rechts
sprechen. Mit ihrer Hilfe ist es insbesondere möglich, alle Arten
der Vormerkung einheitlich zu erklären, die Wirkungen, welche das
Gesetz der Vormerkung beilegt, ohne Schwierigkeit zu verstehen.
Die Theorie hat aber andererseits auch nicht das gegen sich, was
gegen die Annahme eines jus ad rem oder einer obligatio in rem
scripta spricht. Insbesondere wird durch sie die Reinheit des Unterschiedes ¬
zwischen Forderungsrecht und dinglichem Recht nicht getrübt, ¬
das Forderungsrecht wird hier durch die Eintragung der
Vormerkung in keiner Weise in seinem Wesen verändert, genau
ebensowenig, wie es bei Eintragung einer Sicherungshypothek der
Fall sein würde.
Allein auch diese Ansicht entspricht nicht dem Gesetze. Das
Gesetz verbietet die Konstruktion der Vormerkung als eines dinglichen ¬
Rechts. Wenn Fuchs (oben S. 168) dies nur von der
Terminologie des Gesetzes zugiebt, so wird er der Stellung, welche
das Gesetz in dieser Frage einnimmt, nicht gerecht, es handelt sich
um viel mehr als um die bloße Terminologie. Wenn es die Aufgabe ¬
der Auslegung ist, den Sinn oder den Willen des Gesetzes
zu erforschen, so läßt sich hier ohne Bedenken sagen, daß die Ansicht, ¬
die Vormerkung sei ein dingliches Recht, dem Willen, dem
Sinn des Gesetzes und damit dem Gesetze selber widerspricht. Dieser
Wille des Gesetzes ergiebt sich aus folgendem:
19) Bem. 3 zu K.O. § 24 S. 188.
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