mirador : mirador

179  Recht, -
  welches  jenem  Forderungsrechte  ähnlich  zur  Seite  tritt,  wie
eine  Darlehnshypothek  der  persönlichen  Forderung  des  Darlehns2 ¬

gläubigers.
Auf  demselben  Standpunkt  steht  Jaeger!?),  der  die
Vormerkung  als  ein  dingliches  Sicherungsrecht  eigener  Art  ähnlich
der  Arresthypothek  auffaßt,  als  ein  besonderes  dingliches  Vormerkungsrecht. ¬
  In  der  That  wäre  die  Vormerkung  als  dingliches
Recht  noch  am  ersten  der  Sicherungshypothek  vergleichbar,  von  der
sie  aber  auch  wieder  ganz  verschieden  sein  würde.  Denn  während
die  Hypothek  zur  Sicherung  einer  Geldforderung  dient,  dient  die
Vormerkung  zur  Sicherung  von  Forderungen  auf  ein  Handeln;
während  die  Hypothek  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  wegen  der
Forderung  aus  dem  Grundstück  führt,  führt  die  Vormerkung  lediglich ¬
  dazu,  ein  anderes  dingliches  Recht  zur  Entstehung  zu  bringen.
Diese  Theorie  vermeidet  einmal  die  Bedenken,  welche  gegen
die  Auffassung  der  Vormerkung  als  eines  bedingten  dinglichen  Rechts
sprechen.  Mit  ihrer  Hilfe  ist  es  insbesondere  möglich,  alle  Arten
der  Vormerkung  einheitlich  zu  erklären,  die  Wirkungen,  welche  das
Gesetz  der  Vormerkung  beilegt,  ohne  Schwierigkeit  zu  verstehen.
Die  Theorie  hat  aber  andererseits  auch  nicht  das  gegen  sich,  was
gegen  die  Annahme  eines  jus  ad  rem  oder  einer  obligatio  in  rem
scripta  spricht.  Insbesondere  wird  durch  sie  die  Reinheit  des  Unterschiedes ¬
  zwischen  Forderungsrecht  und  dinglichem  Recht  nicht  getrübt, ¬
  das  Forderungsrecht  wird  hier  durch  die  Eintragung  der
Vormerkung  in  keiner  Weise  in  seinem  Wesen  verändert,  genau
ebensowenig,  wie  es  bei  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  der
Fall  sein  würde.
Allein  auch  diese  Ansicht  entspricht  nicht  dem  Gesetze.  Das
Gesetz  verbietet  die  Konstruktion  der  Vormerkung  als  eines  dinglichen ¬
  Rechts.  Wenn  Fuchs  (oben  S.  168)  dies  nur  von  der
Terminologie  des  Gesetzes  zugiebt,  so  wird  er  der  Stellung,  welche
das  Gesetz  in  dieser  Frage  einnimmt,  nicht  gerecht,  es  handelt  sich
um  viel  mehr  als  um  die  bloße  Terminologie.  Wenn  es  die  Aufgabe ¬
  der  Auslegung  ist,  den  Sinn  oder  den  Willen  des  Gesetzes
zu  erforschen,  so  läßt  sich  hier  ohne  Bedenken  sagen,  daß  die  Ansicht, ¬
  die  Vormerkung  sei  ein  dingliches  Recht,  dem  Willen,  dem
Sinn  des  Gesetzes  und  damit  dem  Gesetze  selber  widerspricht.  Dieser
Wille  des  Gesetzes  ergiebt  sich  aus  folgendem:
19)  Bem.  3  zu  K.O.  §  24  S.  188.
12*
563
86*
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer