Object : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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§.  317.
Kein  Bräuknecht  soll  ohne  Erlaubniß  seines  Meisters
oder  Bräuherrn  aus  dem  Hause  gehen,  bey  Verlierung  seines ¬
  Wochenlohnes,  wie  ingleichen,  da  ein  Knecht  den  andern ¬
  unwissend  seines  Meisters  oder  Bräuherrn  aus  dem
Hause  führte,  sollen  beyde  obiger  Strafe  unterworfen  seyn,
und  diese  Strafe  in  die  Lade  gelegt  werden.
Handwerksordnung  für  Leoben  §.  24.
Da  ein  Hausknecht  oder  Junge  ohne  Erlaubniß  seines
Møisters  oder  Bräuherrn  zum  Wein  oder  andern  ungeziemlichen ¬
  Handel  nachging,  daraus  ein  Schaden  entsprungen,
soll  er  denselben  nach  beliebiger  Mäßigung  zu  erstatten  schuldig ¬
  seyn.
Handwerksordnung  für  Kärnthen  §.  22.
Auch  soll  kein  Bräuknecht  oder  Junge  mit  einem  andern ¬
  Knechte  oder  Jungen  ohne  Vorwissen  und  Erlaubniß
seines  Meisters  aus  dem  Hause  zum  Wein  gehen,  oder  denselben ¬
  anders  wohin  führen,  der  nun  solches  thäte,  und  deßwegen ¬
  bey  seinem  Meister  belangt  würde,  soll  nach  Beschaffenheit ¬
  der  Sachen  bestraft  werden.
Eodem  §.  23.
Laut  der  Handwerksordnung  für  Grätz  wird  der  Bräuknecht, ¬
  der  ohne  Vorwissen  des  Herrn  oder  (bey  seiner  Abwesenheit) ¬
  der  Frau  ausgehet,  oder  vom  Abendessen  ausbleibt, ¬
  oder  im  Hause  des  Herrn  oder  der  Frau  unanständige ¬
  Zusammenkünfte  haltet,  das  erste  Mahl  ermahnet,  im
zweyten  Falle  wird  er  am  nächsten  Sonn-  oder  Feyertage
mit  einem  24stündigen  Arreste,  im  dritten  Falle  mit  gleicher ¬
  Strafe,  verschärft  mit  Fasten  bey  Wasser  und  Brot,  in
der  Stadt  von  dem  Bürgermeister,  auf  dem  Lande  von  dem
Bezirkscommissär  bestraft.
            
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