Inhaltsverzeichnis : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches (3)

vom  Jahr  1276.
229
der  da  klager  ist,
so  soll  ihms  dieser  w)  beweysen -
  mit  seinem  eyd  und  ist  ihm  damit  endbrosten. -

227.  Daß  Kein  Wirt  seinen  Gast  nit  beklagen -
  mag  noch  mit  hinz  ihm  erzeugen -
  mag.  x)
Man  soll  auch  wissen  daß  kein  wirt  seinen  Gast
nichts  beklagen  mag  noch  nichts  gen  ihm  gezüg -
  seyn  mag  das  ihm  an  sinen  Lip  oder  an
sini  Ehr,  oder  an  ein  sin  ehrwerkh  gat,  aun
das  ihn  selben  angat  y)  ist  aber  das  iemand
anders  mit  seinem  Gast  icht  3)  ze  schaffen  habe -
  er  sey  um  kauff,  um  Gult  um  Stettigung
deß  mag  er  wohl  klager  seyn  und  Gezüg.
228.  a)  Ob  ein  Kind  icht  thut  das  zu
seinen  tagen  nit  kommen  ist.
Was  ein  Kind  thut  das  ze  seinen  Tagen  nit
kommen  ist,  das  soll  nieman  richten  denn  sin
Vater  und  sin  Mutter  hat  es  der  endweders
wer  den  sein  rechter  Pfleger  ist  der  soll  es
richten  in  allem  dem  rechten  als  ob  es  Vater
oder  Mutter  wär.
229.  Wa  der  Achter  Fried  haben  solle.  b)
Man  soll  auch  wissen  daß  der  Achter  nien¬P -
  3
dert
w)  der.  Nx)  noch==mag  mangelt.
y)  statt
oder==angat,  gat.  13)  was.  a)  das  Capitel -
  mangelt.  b)  das  der  achter  niendert
frid  hat.
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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