vom Jahr 1276.
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der da klager ist,
so soll ihms dieser w) beweysen -
mit seinem eyd und ist ihm damit endbrosten. -
227. Daß Kein Wirt seinen Gast nit beklagen -
mag noch mit hinz ihm erzeugen -
mag. x)
Man soll auch wissen daß kein wirt seinen Gast
nichts beklagen mag noch nichts gen ihm gezüg -
seyn mag das ihm an sinen Lip oder an
sini Ehr, oder an ein sin ehrwerkh gat, aun
das ihn selben angat y) ist aber das iemand
anders mit seinem Gast icht 3) ze schaffen habe -
er sey um kauff, um Gult um Stettigung
deß mag er wohl klager seyn und Gezüg.
228. a) Ob ein Kind icht thut das zu
seinen tagen nit kommen ist.
Was ein Kind thut das ze seinen Tagen nit
kommen ist, das soll nieman richten denn sin
Vater und sin Mutter hat es der endweders
wer den sein rechter Pfleger ist der soll es
richten in allem dem rechten als ob es Vater
oder Mutter wär.
229. Wa der Achter Fried haben solle. b)
Man soll auch wissen daß der Achter nien¬P -
3
dert
w) der. Nx) noch==mag mangelt.
y) statt
oder==angat, gat. 13) was. a) das Capitel -
mangelt. b) das der achter niendert
frid hat.
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte