Volltext : ¬Die Lehre von dem Urkundenbeweise in Bezug auf alte Urkunden (2)

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Und  gebieten  darauf  allen  und  jeden  Churflirsten,  Fürsten,
Geist=  und  Weltl.  Prälaten,  Grafen,  Freyherrn
Rittern
Knechten,  Haubtleuten,  Landvöigten,  Vitzdomben
Vöigten,
Pflegern,  Vorwesern,  Amtleuten,  Schultheißen,  Bürgermeistern, =
  Richtern,  Räthen,  Bürgern,  Gemeinen  und  sonst  allen
andern  unsern  und  des  Reichs  Unterthanen  und  Getreuen,  in
was  Würden,  Stand  oder  Wesen  die  seyn,  ernstlich  und  vestiglich =
  mit  diesem  Brief,  und  wollen,  daß  sie  die  obgemelten  Bürgermeister ¬
  und  Rath  der  Stadt  Wißmar,  derselben  Nachkommen
und  die  Jhren,  wie  vorstehet,  dieser  unser  Kayserl.  Gnad  und
Freyheit  ruhiglich  und  unangefochten  genießen  und  sie  dabey
gäntzlich  bleiben  lassen,  auch  dawider  nicht  thun,  noch  des  jemands ¬
  zu  thun  gestaten  in  keine  Weise,  als  lieb  einem  jeden
sey,  unser  und  des  Reichs  schwere  Ungnade  und  Straffe  und
dazu  eine  Poen,  nemlich  40  Mark  loethiges  Golds  zu  vermeiden, ¬
  die  ein  jeder,  so  oft  er  freventlich  hiewieder  thäte,  uns
halb  in  unser  und  des  Reichs  Cammer,  und  den  andern  halben
Theil  offternamdten  Rath  von  Wißmar  unnachläßig  zu  bezahlen
verfallen  seyn  solle.
Mit  Uhrkund  dieses  Briefs  besiegelt  mit  unserm  Kayserl.
anhangenden  Jnsiegel.  Geben  auf  unserm  Königl.  Schloß  zu
Prage  den  12  Januarii,  nach  Christi  unsers  lieben  Herrn  und
Seligmachers  Gebuhrt  funffzehnhundert  und  ein  und  achtzigsten,
unserer  Reiche,  des  Römischen  im  6ten,  des  Hungarischen  im
neundten,  und  des  Böhmischen  im  6ten  Jahre.
Rudolph
mppa
Ad  mandatum  Sacr.  Caes.
A.  Erstenberger,  D.  mppa.
10.  Aus  dem  siebzehnten  Jahrhunderte  *).
(XLV.)
Wilhelm  von  Gottes  Gnaden,  Marggraf  zu  Baden  und
Hochberg  rc.  Unsern  gnädigen  Grus  zuvor.  Würdig=GeistlichLieber =
  Andächtiger.  Wir  haben  uns  zu  erinnern,  welchergestal— ¬

Des  Marggrafen  Wilhelm  zu  Baden  Concession  für  das  Gotteshaus =
  Schwarzach  über  den  Salzhandel,  bis  auf  Widerruf,  vom  2.
März  1652.
            
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