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Und gebieten darauf allen und jeden Churflirsten, Fürsten,
Geist= und Weltl. Prälaten, Grafen, Freyherrn
Rittern
Knechten, Haubtleuten, Landvöigten, Vitzdomben
Vöigten,
Pflegern, Vorwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, =
Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinen und sonst allen
andern unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in
was Würden, Stand oder Wesen die seyn, ernstlich und vestiglich =
mit diesem Brief, und wollen, daß sie die obgemelten Bürgermeister ¬
und Rath der Stadt Wißmar, derselben Nachkommen
und die Jhren, wie vorstehet, dieser unser Kayserl. Gnad und
Freyheit ruhiglich und unangefochten genießen und sie dabey
gäntzlich bleiben lassen, auch dawider nicht thun, noch des jemands ¬
zu thun gestaten in keine Weise, als lieb einem jeden
sey, unser und des Reichs schwere Ungnade und Straffe und
dazu eine Poen, nemlich 40 Mark loethiges Golds zu vermeiden, ¬
die ein jeder, so oft er freventlich hiewieder thäte, uns
halb in unser und des Reichs Cammer, und den andern halben
Theil offternamdten Rath von Wißmar unnachläßig zu bezahlen
verfallen seyn solle.
Mit Uhrkund dieses Briefs besiegelt mit unserm Kayserl.
anhangenden Jnsiegel. Geben auf unserm Königl. Schloß zu
Prage den 12 Januarii, nach Christi unsers lieben Herrn und
Seligmachers Gebuhrt funffzehnhundert und ein und achtzigsten,
unserer Reiche, des Römischen im 6ten, des Hungarischen im
neundten, und des Böhmischen im 6ten Jahre.
Rudolph
mppa
Ad mandatum Sacr. Caes.
A. Erstenberger, D. mppa.
10. Aus dem siebzehnten Jahrhunderte *).
(XLV.)
Wilhelm von Gottes Gnaden, Marggraf zu Baden und
Hochberg rc. Unsern gnädigen Grus zuvor. Würdig=GeistlichLieber =
Andächtiger. Wir haben uns zu erinnern, welchergestal— ¬
Des Marggrafen Wilhelm zu Baden Concession für das Gotteshaus =
Schwarzach über den Salzhandel, bis auf Widerruf, vom 2.
März 1652.