Volltext : ¬Le droit des obligations (2)


22 Hänel, über röm. Civilrecht in Spanien.
sichtlich der erstem beschränkt sich die Thätigkeit des
Gesetzes darauf, unerschöpflichen Gebrauch zu beschützen;
nicht so rücksichtlich der letztem; ihre Vermehrung ist
schon desshalb vortheilhaft, als nach ihrer Zahl die Ver-
mehrung des Genusses sich richtet, Vermehrung, welche
eine Folge der Belohnung der Industrie des Menschen ist,
indem ihm der ausschliesseride Genuss dessen gestattet wird,
dessen Erfindung, Vebesserung oder Erzeugung ihm zu
verdanken ist, vorausgesetzt, dass damit nicht einer frü-
hem Concession zu nahe getreten wird. Auf der andern
wachsen sie, von der geringsten Sache bis zu der kost-
barsten Arbeit, wenn nicht an Menge, doch an Werth mit-
telst Tausches; desshalb ist das Gesetz bemüht, die Erfül-
lung freiwilliger Handlungen des Willens zu sichern, welche
darauf gehen, sie zu beglaubigen, und welche Handlungen
unter dem Namen Conventionen, Pacte oder Contracte be-
kannt sind. Bald darauf hat man in Folge wichtiger Ur-
sachen die Conventionen gewissen Verhältnissen und Hand-
lungen gleich gestellt, erlaubte sowohl als auch unerlaubte.
Die Erfüllung der gesetzlichen Anordnungen über die Ver-
theilung von Sachen und Heiligkeit der Verträge wird bald
direct bald indirect erreicht mittelst Strafen für die Ueber-
treter oder durch blosse Restitutionen. Was die persön-
liche Sicherheit anlangt, so hat man nur die Verkeilung
zu bezeichnen; einem Jeden wird sie in der Ausübung
seiner eigenen Befähigungen dargeboten und es erreicht
sie der Gesetzgeber auf keine andere Weise als der des
Genusses der Privatsachen, nämlich entweder indirect oder
direct mittelst Strafen. Die für die Vertheilung von Sachen
und theilweise ihres Nutzens vorgeschriebenen Regeln, Er-
fordernisse der Conventionen, damit sie gelten und wirk-
sam sind, Bestimmung in wie fern in allen diesen Punkten
das Gesetz übertreten werde; Angabe der Strafen, die den
Uebertretern angedroht werden; Feststellung der Form, um
unser Recht zu verfolgen und zu beweisen, diess sind die
Gegenstände desjenigen Theiles des Rechts, den man Pri-
vat- oder Civilrecht nennt. Mit einer oder der andern

22 Hänel, über röm. Civilrecht in Spanien.
sichtlich der erstem beschränkt sich die Thätigkeit des
Gesetzes darauf, unerschöpflichen Gebrauch zu beschützen;
nicht so rücksichtlich der letztem; ihre Vermehrung ist
schon desshalb vortheilhaft, als nach ihrer Zahl die Ver-
mehrung des Genusses sich richtet, Vermehrung, welche
eine Folge der Belohnung der Industrie des Menschen ist,
indem ihm der ausschliesseride Genuss dessen gestattet wird,
dessen Erfindung, Vebesserung oder Erzeugung ihm zu
verdanken ist, vorausgesetzt, dass damit nicht einer frü-
hem Concession zu nahe getreten wird. Auf der andern
wachsen sie, von der geringsten Sache bis zu der kost-
barsten Arbeit, wenn nicht an Menge, doch an Werth mit-
telst Tausches; desshalb ist das Gesetz bemüht, die Erfül-
lung freiwilliger Handlungen des Willens zu sichern, welche
darauf gehen, sie zu beglaubigen, und welche Handlungen
unter dem Namen Conventionen, Pacte oder Contracte be-
kannt sind. Bald darauf hat man in Folge wichtiger Ur-
sachen die Conventionen gewissen Verhältnissen und Hand-
lungen gleich gestellt, erlaubte sowohl als auch unerlaubte.
Die Erfüllung der gesetzlichen Anordnungen über die Ver-
theilung von Sachen und Heiligkeit der Verträge wird bald
direct bald indirect erreicht mittelst Strafen für die Ueber-
treter oder durch blosse Restitutionen. Was die persön-
liche Sicherheit anlangt, so hat man nur die Verkeilung
zu bezeichnen; einem Jeden wird sie in der Ausübung
seiner eigenen Befähigungen dargeboten und es erreicht
sie der Gesetzgeber auf keine andere Weise als der des
Genusses der Privatsachen, nämlich entweder indirect oder
direct mittelst Strafen. Die für die Vertheilung von Sachen
und theilweise ihres Nutzens vorgeschriebenen Regeln, Er-
fordernisse der Conventionen, damit sie gelten und wirk-
sam sind, Bestimmung in wie fern in allen diesen Punkten
das Gesetz übertreten werde; Angabe der Strafen, die den
Uebertretern angedroht werden; Feststellung der Form, um
unser Recht zu verfolgen und zu beweisen, diess sind die
Gegenstände desjenigen Theiles des Rechts, den man Pri-
vat- oder Civilrecht nennt. Mit einer oder der andern

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