Königreich Preußen.
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Angelegenheiten der Militair-Gesetzgebung, welche demFällen, ¬
wo diese Competenz nicht ausreicht, also auselben ¬
von des Königs Majestät zur Prüfung und Bethentische ¬
Deckarationen erfordersich sind, oder der Kriegsgutachtung ¬
besonders überwiesen werden, folgende:
minister neue gesetzliche Bestimmungen in der erwähnA. =
Die Ertheilung näherer Bestimmungen über solche
ten Beziehung für nöthig hält, diese von ihm bei des
Gegenstände der Militair-Justiz, bei denen sowöhl
Königs Majestät in Antrag gebracht
Grundsaͤtze der Militairverfassung oder Militairverwaltung,
B. Die Bestätigung der kriegsgerichtlichen Erals =
auch des allgemeinen Rechts und der allgemeinen
kenntnisse wider die Unteroffiziere und Soldaten aller
Rechtspflege zur Anwendung kommen; ingleichen ErläuTruppentheile, =
ingleichen gegen die mit denselben in glei
terungen der über Gegenstände dieser Art vorhandenen
chem Range stehenden Militairpersonen der nicht fechten
Gesetze, oder Veranlassung neuer darauf Bezug habendet
den Klasse, wenn auf mehr als 3 Jahre bis 10 Jahre
gesetzlichen Vorschriften, insofern nähere Bestimmungen
incl., Festungsstrafe erkannt worden ist, so wie aller
und Erläuterungen der eben erwähnten Art überhaupt
Erkenntnisse, welche die Entfernung eines Invaliden aus
verfassungsmäßig innerhalb der Grenzen der ministeriellen
der Invaliden=Compagnie anssprechen. Zur Bestätigung
Befugnisse liegen;
des Kriegsministers gehören ferner die kriegsgerichtlichen
B. eine Concurrenz bei Wiederbesetzung der bei dem GeErkenntnisse ¬
gegen Armee-Gensd'armen, sowie gegen
neral=Auditoriat erledigt werdenden Stellen, ingleichen
Land= und Grenzgensd'armen, schon wenn sie auf mehr
die Prüfung der von dem General=Auditeur wegen
als ein Jahr Festungsstrafe lauten und nicht zur königl.
Wiederbesetzung erledigter, oder Besetzung neuer AuditeurBestätigung ¬
gelangen müssen. Endlich hat der KriegsStellen ¬
zu machenden Vorschläge und die demnächst
minister, als Curator des medicinisch=chirurgischen Friedvon =
Seiten des Departements Sr. Majestät dem Könige
rich=Wilhelms=Jnstituts die Bestätigung der bei gedaruͤber =
zu erstattenden Berichte;
dachtem Jnstitute durch den Gouvernements=Auditeun
zu Berlin, als Justitiarius desselben, ergangenen ErC. =
die Beförderung der nach ihrem Dienstalter und ihkenntnisse, ¬
nachdem solche vorher durch den Justitiarius
rer Application sich dazu eignenden Auditeure im Civildes ¬
Kriegsministeriums begutachtet worden sind.
dienste;
D. eine Aufsicht über die Geschäftsführung des General76. ¬
Das Militair=Justiz=Departement, bestehend
Auditoriats, welche sich jedoch auf den bei demselben
aus den jedesmaligen Chefs des Militair-Departements
Statt findenden außern Geschaͤftsgang im Allgemeinen,
und des Justiz=Departements, also dem Kriegsminister
so wie auf dessen Deposital= und Sportelwesen, und
und dem Justiz=Minister, ist die höchste Behörde für
auf die Ausubung der dem General-Auditoriate verliedie ¬
Justiz=Angelegenheiten des Preuß. Heeres. Der Wirhenen =
eigenthuͤmlichen Gerichtsbarkeit beschraͤnkt.
kungskreis dieses Departements begreift außer denjenigen