Objekt : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

Bundesgesetz  über  die  Kosten  der  Bundesrechtspflege.  383
a.  in  sämmtlichen  Auslagen,  welche  der  Prozeß  verursachte, ¬
  ausgenommen  die  Besoldungen  und  Taggelder ¬
  der  Beamten  und  Angestellten,  die  Entschädigung ¬
  des  Bundesanwaltes,  die  Entschädigung  und
die  Reisekosten  des  amtlichen  Vertheidigers  und  der
Geschwornen,  sowie  die  Kosten  für  die  Vollziehung
des  Urtheils.
b.  in  einer  Gerichtsgebühr:
bei  dem  Assisenhofe  von  100  bis  1000  Franken;
bei  dem  Kassationshofe  von  40  bis  100  Franken:
C.
in  den  Kanzleigebühren  entsprechend  dem  Artikel  9,
litt.  d  (Art.  184  und  188  des  Gesetzes  über  die
Bundesstrafrechtspflege.)
C.  Anwastsgebühren.
Art.  17.  Die  Entschädigung  des  Rechtsanwaltes  durch
die  Prozeßpartei  oder  durch  die  Angeklagten  bleibt  zunächst
der  gegenseitigen  Uebereinkunft  überlassen.  Wenn  jedoch
diese  Entschädigung  der  Gegenpartei  auferlegt  wird,  so  hat
das  Gericht  die  Rechnung  des  Anwaltes  nach  folgendem
Tarif  festzusetzen:
a.  für  einen  Vorstand  vor  dem  Instruktionsrichter
Fr.  15—  50
b.  für  einen  Vorstand  vor  dem  Bundesgericht, ¬
  Kassations-  oder  Assisenhofe.
„  25—200
C.
für  jeden  Tag  wegen  dieser  Vorstände
nothwendigen  Zeitversäumniß
„  20
d.  Reisegeld  per  Kilometer  20  Rappen,  sowohl  für  die
Hin-  als  für  die  Rückreise.
Die  Entschädigung  für  Aktenstudium  und  für  die
Rechtsschriften  rc.  hat  das  Gericht  in  jedem  einzelnen  Falle
nach  billigem  Ermessen  festzusetzen.  Ist  zwischen  einer
Prozeßpartei  und  ihrem  Anwalte  betreffend  die  letzterm
zu  bezahlende  Entschädigung  keine  Uebereinkunft  abgeschlossen
worden,  und  wird  der  Betrag  dieser  Entschädigung  streitig
so  hat  das  Bundesgericht  denselben,  nach  schriftlicher  Vernehmlassung ¬
  der  Parteien,  ohne  weitere  Parteiverhandlung
festzusetzen.
            
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