Inhaltsverzeichnis : Pfersche, Emil: ¬Die Irrthumslehre des österreichischen Privatrechts

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schon  zur  Zeit  des  Vertrages  (so  wie  bei  einem  Glücksvertrage)
als  zweifelhaft  und  ungewiss  annahmen,  weil  sie  eben  durch  den
Vergleich  dieser  Ungewissheit  und  Streitigkeit  ein  Ende  machen
wollten.
Eine  strenge  Anwendung  dieser  Regel  auf  einen  häufigen  und
bestrittenen  Fall  macht  §.  1387,  wonach  auch  neu  gefundene  Urkunden ¬
  über  den  Vergleichspunkt  den  redlich  errichteten  Vergleich
nicht  aufheben  können.
Auf  den  gleichen  Erwägungen  beruht  es,  dass  beim  Vergleich
eine  Anfechtung  wegen  Verletzung  über  die  Hälfte  nicht  möglich
ist,  §.  1386.  Denn  diese  Anfechtung  gründet  sich  auf  die  Vergleichung ¬
  des  objectiven  Werthes  der  einen  und  der  andern  Leistung; ¬
  das  Wesen  des  Vergleichs  beruht  aber  gerade  darin,  dass  die
Parteien  absichtlich  von  dem  objectiven  Werthe  des  verglichenen
Anspruchs  absehen  und  denselben  der  vorliegenden  Ungewissheit
halber  blos  nach  ihrer  subjectiven  Bewerthung  behandeln  wollen.
III.
Abgesehen  von  der  erwähnten,  aus  der  Natur  des  Vertrags
entspringenden  Beschränkung  gelten  für  den  Vergleich  die  gewöhnlichen ¬
  Irrthumsregeln.  Für  eine  weitere  Ausnahme  liegt  nicht
der  geringste  Anhalt  vor.  Jeder  Irrthum,  welcher  irgend  einen
Vertragspunkt  betrifft,  5)  macht  den  Vergleich  relativ  ungiltig,  wenn
er  von  dem  Gegner  veranlasst  oder  ihm  erkennbar  war.  Namentlich ¬
  ist  zu  erwähnen,  dass  auch  über  die  Frage,  auf  welche  Streitpunkte ¬
  der  Vergleich  sich  erstreckt,  ein  Irrthum  und  Missverständnis
eintreten  kann.  Dann  hat  natürlich  zuerst  die  objective  Auslegung
zu  walten.  Einen  Anhaltspunkt  für  solche  Fälle  gibt  §.  1389:
»Ein  Vergleich,  welcher  über  eine  besondere  Streitigkeit  geschlossen ¬
  worden  ist,  erstreckt  sich  nicht  auf  andere  Fälle.
Selbst  allgemeine  auf  alle  Streitigkeiten  überhaupt  lautende  Vergleiche ¬
  sind  auf  solche  Rechte  nicht  anwendbar,  die  geflissentlich
verheimlicht  worden  sind,  oder  auf  welche  die  sich  vergleichenden
Parteien  nicht  denken  konnten.
’)  Das  preussische  Landrecht  I,  16  §.  420,  421  hat,  abweichend  von
c.  19.  II.  4,  die  Anfechtung  auf  Grund  neu  gefundener  Urkunden  gestattet,
Dernburg  Pr.  Pr.  r.  I.  S.  165.
3)  Ebenso  Hasenöhrl  II.  319  f.
            
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