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schon zur Zeit des Vertrages (so wie bei einem Glücksvertrage)
als zweifelhaft und ungewiss annahmen, weil sie eben durch den
Vergleich dieser Ungewissheit und Streitigkeit ein Ende machen
wollten.
Eine strenge Anwendung dieser Regel auf einen häufigen und
bestrittenen Fall macht §. 1387, wonach auch neu gefundene Urkunden ¬
über den Vergleichspunkt den redlich errichteten Vergleich
nicht aufheben können.
Auf den gleichen Erwägungen beruht es, dass beim Vergleich
eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte nicht möglich
ist, §. 1386. Denn diese Anfechtung gründet sich auf die Vergleichung ¬
des objectiven Werthes der einen und der andern Leistung; ¬
das Wesen des Vergleichs beruht aber gerade darin, dass die
Parteien absichtlich von dem objectiven Werthe des verglichenen
Anspruchs absehen und denselben der vorliegenden Ungewissheit
halber blos nach ihrer subjectiven Bewerthung behandeln wollen.
III.
Abgesehen von der erwähnten, aus der Natur des Vertrags
entspringenden Beschränkung gelten für den Vergleich die gewöhnlichen ¬
Irrthumsregeln. Für eine weitere Ausnahme liegt nicht
der geringste Anhalt vor. Jeder Irrthum, welcher irgend einen
Vertragspunkt betrifft, 5) macht den Vergleich relativ ungiltig, wenn
er von dem Gegner veranlasst oder ihm erkennbar war. Namentlich ¬
ist zu erwähnen, dass auch über die Frage, auf welche Streitpunkte ¬
der Vergleich sich erstreckt, ein Irrthum und Missverständnis
eintreten kann. Dann hat natürlich zuerst die objective Auslegung
zu walten. Einen Anhaltspunkt für solche Fälle gibt §. 1389:
»Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen ¬
worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle.
Selbst allgemeine auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche ¬
sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich
verheimlicht worden sind, oder auf welche die sich vergleichenden
Parteien nicht denken konnten.
’) Das preussische Landrecht I, 16 §. 420, 421 hat, abweichend von
c. 19. II. 4, die Anfechtung auf Grund neu gefundener Urkunden gestattet,
Dernburg Pr. Pr. r. I. S. 165.
3) Ebenso Hasenöhrl II. 319 f.