13.7.
Gegenbeweis gegen den auf die Unfähigkeit des Wechselausstellers, sich durch Verträge zu verpflichten, gestützten Einwand des Wechselbeklagten
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tlr. 27.
3(1 die Unfähigkeit -es Wechselausstellers, stch durch Verträge zu
verpflichten, nicht aus -em Wechsel selbst erkennbar, so ist dem Kläger
gestattet, den auf diese Unfähigkeit gestützten Linwand des Wechsel-
beklagten auch durch solche Gründe zu widerlegen, welche außerhalb
des Wechsels liegen.
Erkenntniß des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig vom 4. April
1871 in Sachen des Kaufmanns Heimann Borchert jun. zu Berlin,
Klägers und Imploranten, wider den Architekten C. F. H. Zinn daselbst,
Verklagten und Imploraten (Erkenntniß II. Instanz Kammergericht zu
Berlin): Der Appellationsrichter verwirft die Behauptung des Implo-
ranten, daß der Verklagte den Klagewechsel mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung seines Vaters ausgestellt und girirt habe, zuvörderst aus
dem Grunde: weil „diese Einwilligung bei einer Wechselverpflichtung,
die ihr ganzes Fundament lediglich in dem Wechsel hat, aus dieser Ur-
kunde selbst, resp. aus deren Unterschrift hervorgehen müsse, weil die
gesetzlichen Erfordernisse des Wechselvertrages aus dem Wechsel selbst
sich ergeben müssen;" und beruft stch dabei auf die Entscheidung des
Ober-Tribunals zu Berlin vom 6. Oktober 1853 (Striethorst, Archiv
Bd. 10 S. 182 ff.).
Dieser Grund kann in dieser Allgemeinheit als richtig nicht anerkannt
werden. Richtig mag es sein, daß die den Mangel der Wechselfähigkeit
hebenden Gründe alsdann aus dem Wechsel selbst sich ergeben müssen,
wenn der Mangel selbst in demselben hervortritt.
Es wird nirgend bezweifelt, daß der als Aussteller, Acceptant oder
Indossant in Anspruch genommene Wechselschuldner den Einwand er-
heben darf, aber auch erweisen muß, wenn dies nicht schon aus dem
Wechsel selbst hervorgeht, daß er zur Zeit seiner darauf gesetzten Na-
mensschrift nicht wechselfähig gewesen sei, und schon hieraus läßt sich
folgern, daß auch der Kläger in solchem Falle berechtigt sein muß,
diesen Einwand aus Gründen, welche außerhalb des Wechsels liegen,
zu widerlegen; z. B. wenn der Beklagte durch Vorlegung seines Tauf-
scheins seine zur Zeit der Wechselunterschrift bestandene Minorennität
und der Kläger dagegen durch vormundschaftsgerichtliches Attest nach-
weist, daß der Beklagte zu jener Zeit bereits veniam aetatis erlangt
habe. Anders hat das Preußische Ober-Tribunal den Grundsatz auch
nicht gemeint. In dem bei der allegirten Entscheidung vorliegenden
Falle hatte eine in getrennten Gütern mit ihrem Ehemanne lebende