Wiederverheirathung, nuptiae secundae.
288
1833. wurde die Ehe der — durch den eheger. Sen. des k. Ob.Trib. für
nichtig erklärt, wegen Betrugs von Seiten des Weibes, weil diese
ihrem Manne die Schwangerschaft von einem Andern verschwiegen hatte.
Zur Wiederverheirathung bedurfte und erhielt sie Erlaub18. ¬
Febr.
niß ohne Sportel. Ob.Trib. 4. Febr. 1837. — 3) Unterm
26. März
1840. wurde die Ehe des — annullirt, weil das Weib früher im ledigen
Stande von dem verstorbenen Sohne des Mannes ein uneheliches
Kind geboren hatte. Dem wiederholten Gesuche um Gestattung der Ehe im
Wege der Gnade wurde nicht Statt gegeben. Hartmann Ev. Kbl.
1841. II. 256.
§. 257. In capite impotentiae.
1) Canonisches Recht. Nach erfolgter Nichtigkeitserklärung kann
der unschuldige fähige Theil eine andere Ehe eingehen, der impotente Theil
aber kann sich entweder gar nicht mehr, wenn er absolute impotens, oder
mit einer andern Person, gegen welche er nicht impotent ist, verehelichen, je
nachdem die impotentia als absoluta oder nur als respectiva befunden
worden ist. Schott E.R. §. 82. Stapf P.U. 267. Walter
K.R. §. 305.
1) Das canonische Recht setzt fest, daß der unvermögende Theil, wenn er in der
Folge von der Impotenz geheilt und vermögend befunden würde, die vorige Ehe erneuern
müsse. C. 2. Cs. XXXIII. qu. 1. — C. 1. 5. 6. X. de frig. et mal. 4. 15. Anderer
Meinung ist C. 4. Cs. XXXIII. qu. 1. — Stapf P.U. 268. Dieser Satz läßt sich aber mit
Grunde nicht wohl vertheidigen. Schott E.R. §. 82. 2) Dasselbe geschieht, wenn ein
Betrug stattgefunden, und nachgehends entdeckt worden ist: die vorige, wegen vorgeblicher
Impotenz getrennte Ehe muß wieder erneuert werden. C. 5. 6. X. de frig. Stapf P.U. 268.
2) Unbedingte Zuläßigkeit für den gesunden Ehegatten.
E.G.O. 1687. II. 11. §. 3. S.93. Reyscher G.G. III. 121. Die gesunde
vermögliche mögen von den andern (ob impotentiam) gescheiden, und ihnen sich
anderwärts christlicher Ordnung nach zu verehelichen zugelassen werden.
§. 4. S. 93. Reyscher G.G. III. 121. Weilen es sich aber je zuweilen
ergibt, daß einer allein gegen seinem vermählten Ehegatten allerdings untüchtig, ¬
gegen andern Weibsbildern aber sonsten vermögenlich ist, so lassen Wir
gleichfalls geschehen, daß die Ehe annullirt, und dem gesunden Theil anderwärtige ¬
Ehe gestattet werde.
3) Unzuläßigkeit für den absolut Untüchtigen. E.G.O. 1687.
II. 11. §.1.S. 91. Reyscher G.G. III. 121. s. „natürliche oder körperliche Unfähigkeit." ¬
S. 71. — E.Ger.Erl. 22. Febr. 1791. Auf den Bericht, daß sich
der puncto impotentiae von seinem Weibe geschiedene — anderwärts zu ver¬