Objekt : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (1)

Wiederverheirathung,  nuptiae  secundae.
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1833.  wurde  die  Ehe  der  —  durch  den  eheger.  Sen.  des  k.  Ob.Trib.  für
nichtig  erklärt,  wegen  Betrugs  von  Seiten  des  Weibes,  weil  diese
ihrem  Manne  die  Schwangerschaft  von  einem  Andern  verschwiegen  hatte.
Zur  Wiederverheirathung  bedurfte  und  erhielt  sie  Erlaub18. ¬
  Febr.
niß  ohne  Sportel.  Ob.Trib.  4.  Febr.  1837.  —  3)  Unterm
26.  März
1840.  wurde  die  Ehe  des  —  annullirt,  weil  das  Weib  früher  im  ledigen
Stande  von  dem  verstorbenen  Sohne  des  Mannes  ein  uneheliches
Kind  geboren  hatte.  Dem  wiederholten  Gesuche  um  Gestattung  der  Ehe  im
Wege  der  Gnade  wurde  nicht  Statt  gegeben.  Hartmann  Ev.  Kbl.
1841.  II.  256.
§.  257.  In  capite  impotentiae.
1)  Canonisches  Recht.  Nach  erfolgter  Nichtigkeitserklärung  kann
der  unschuldige  fähige  Theil  eine  andere  Ehe  eingehen,  der  impotente  Theil
aber  kann  sich  entweder  gar  nicht  mehr,  wenn  er  absolute  impotens,  oder
mit  einer  andern  Person,  gegen  welche  er  nicht  impotent  ist,  verehelichen,  je
nachdem  die  impotentia  als  absoluta  oder  nur  als  respectiva  befunden
worden  ist.  Schott  E.R.  §.  82.  Stapf  P.U.  267.  Walter
K.R.  §.  305.
1)  Das  canonische  Recht  setzt  fest,  daß  der  unvermögende  Theil,  wenn  er  in  der
Folge  von  der  Impotenz  geheilt  und  vermögend  befunden  würde,  die  vorige  Ehe  erneuern
müsse.  C.  2.  Cs.  XXXIII.  qu.  1.  —  C.  1.  5.  6.  X.  de  frig.  et  mal.  4.  15.  Anderer
Meinung  ist  C.  4.  Cs.  XXXIII.  qu.  1.  —  Stapf  P.U.  268.  Dieser  Satz  läßt  sich  aber  mit
Grunde  nicht  wohl  vertheidigen.  Schott  E.R.  §.  82.  2)  Dasselbe  geschieht,  wenn  ein
Betrug  stattgefunden,  und  nachgehends  entdeckt  worden  ist:  die  vorige,  wegen  vorgeblicher
Impotenz  getrennte  Ehe  muß  wieder  erneuert  werden.  C.  5.  6.  X.  de  frig.  Stapf  P.U.  268.
2)  Unbedingte  Zuläßigkeit  für  den  gesunden  Ehegatten.
E.G.O.  1687.  II.  11.  §.  3.  S.93.  Reyscher  G.G.  III.  121.  Die  gesunde
vermögliche  mögen  von  den  andern  (ob  impotentiam)  gescheiden,  und  ihnen  sich
anderwärts  christlicher  Ordnung  nach  zu  verehelichen  zugelassen  werden.
§.  4.  S.  93.  Reyscher  G.G.  III.  121.  Weilen  es  sich  aber  je  zuweilen
ergibt,  daß  einer  allein  gegen  seinem  vermählten  Ehegatten  allerdings  untüchtig, ¬
  gegen  andern  Weibsbildern  aber  sonsten  vermögenlich  ist,  so  lassen  Wir
gleichfalls  geschehen,  daß  die  Ehe  annullirt,  und  dem  gesunden  Theil  anderwärtige ¬
  Ehe  gestattet  werde.
3)  Unzuläßigkeit  für  den  absolut  Untüchtigen.  E.G.O.  1687.
II.  11.  §.1.S.  91.  Reyscher  G.G.  III.  121.  s.  „natürliche  oder  körperliche  Unfähigkeit." ¬
  S.  71.  —  E.Ger.Erl.  22.  Febr.  1791.  Auf  den  Bericht,  daß  sich
der  puncto  impotentiae  von  seinem  Weibe  geschiedene  —  anderwärts  zu  ver¬
            
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