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diese Rechte der Echtheit, ohne Zusammentreffen
mit Kinderen aus der nachfolgenden Ehe, zu genießen ¬
hätten, wenn deren entweder keine gebohren
worden, oder dieselbe wiederum gestorben seyen,
ebenfals zu ihren Gunsten, und gab von neuem,
nach dem Zeugniß nov. 19. in praefat. der zurückwirkenden =
Kraft zu Gunsten der vor dem Gesetze
gebohrnen Kinder Statt. Allein, ohne Dazwischenkunft =
der gesetzgeberischen Auslegung würde die
richterliche gerade zu demselben, von der Rückwirkung ¬
ungetrennten, Erfolg geführt haben, weil an
der ersten Mittheilung der gleichen Rechte in 1. 10.
cod. eod. der Vortheil der eigenen in der Ehe gebohrnen ¬
Kinder in Anschlag gekommen war, und
wenn gegen diese die vor der Ehe gebohrne nicht
zurückstehen, sondern als echte Kinder betrachtet
werden sollten, die Seitenverwante, oder wohl
gar Fremde nük um soviel weniger zu berücksichtigen ¬
waren (*).
Nicht weniger war zum Vortheil der vor der
Ehe gebohrnen Kinder, wenn zwischen ihre Geburt
und die Heirath ihres Vaters mit der Mutter eine
andere Ehe getreten war, in welcher der Vater
Kinder gezeugt hatte, oder nicht, die Entscheidung
in nov. 12. cap. 4. ausgefallen. Auch unter dieser =
Gestalt lenkte die zuständige Auslegung des Richters ¬
auf die Anwendung 1. 10. cod. de natural.
liber. in seinem ganzen Umfange sich ein (*).