Inhaltsverzeichnis : Herrestorff, Carl Caspar Joseph von: Über die zurückwirkende Kraft der Gesetze oder Versuch einer Entwickelung legis septimae cod. de legibus in Beziehung auf das Gesetzbuch Napoleon's

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diese  Rechte  der  Echtheit,  ohne  Zusammentreffen
mit  Kinderen  aus  der  nachfolgenden  Ehe,  zu  genießen ¬
  hätten,  wenn  deren  entweder  keine  gebohren
worden,  oder  dieselbe  wiederum  gestorben  seyen,
ebenfals  zu  ihren  Gunsten,  und  gab  von  neuem,
nach  dem  Zeugniß  nov.  19.  in  praefat.  der  zurückwirkenden =
  Kraft  zu  Gunsten  der  vor  dem  Gesetze
gebohrnen  Kinder  Statt.  Allein,  ohne  Dazwischenkunft =
  der  gesetzgeberischen  Auslegung  würde  die
richterliche  gerade  zu  demselben,  von  der  Rückwirkung ¬
  ungetrennten,  Erfolg  geführt  haben,  weil  an
der  ersten  Mittheilung  der  gleichen  Rechte  in  1.  10.
cod.  eod.  der  Vortheil  der  eigenen  in  der  Ehe  gebohrnen ¬
  Kinder  in  Anschlag  gekommen  war,  und
wenn  gegen  diese  die  vor  der  Ehe  gebohrne  nicht
zurückstehen,  sondern  als  echte  Kinder  betrachtet
werden  sollten,  die  Seitenverwante,  oder  wohl
gar  Fremde  nük  um  soviel  weniger  zu  berücksichtigen ¬
  waren  (*).
Nicht  weniger  war  zum  Vortheil  der  vor  der
Ehe  gebohrnen  Kinder,  wenn  zwischen  ihre  Geburt
und  die  Heirath  ihres  Vaters  mit  der  Mutter  eine
andere  Ehe  getreten  war,  in  welcher  der  Vater
Kinder  gezeugt  hatte,  oder  nicht,  die  Entscheidung
in  nov.  12.  cap.  4.  ausgefallen.  Auch  unter  dieser =
  Gestalt  lenkte  die  zuständige  Auslegung  des  Richters ¬
  auf  die  Anwendung  1.  10.  cod.  de  natural.
liber.  in  seinem  ganzen  Umfange  sich  ein  (*).
            
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