Abth. III. T. IV. K. V. Rechte des Lehensherrn. 539
zubringen s), begründet die Befugniß des Vasallen, um
Verlängerung der Frist zum Empfang der Belehnung
nachzusuchen (Lehensindult) t), deren Gränzen theils
aus der Natur jener Hindernisse, theils aus dem particulären ¬
Recht zu beurtheilen sind. III. Die Form dieser
Art der Belehnung ist im heutigen Rech: u) von der constitutiven ¬
Juvestitur nicht verschieden, wiewohl im particulären ¬
Recht hier in Rücksicht der Nothwendigkeit des
persönlichen Erscheinens v) Abweichungen vorkommen.
Auch die Ausfertigung neuer Lehensurkunden (§. 204.)
ist hierbei gewöhnlich, die nach der Natur einer bloßen
Erneuerung der ersten Belehnung mit den älteren übereinstimmen ¬
müssen. Der Inhalt der älteren Lehenbriefe
geht daher dem der abweichenden jüngeren vor, sofern
leine absichtliche Veränderung des Lehencontracts erwiesen ¬
werden kann, die dann den Consentirenden und
dessen Erben bindet; ob aber diese aus der Annahme
des jüngeren Lehenbriefs allein geschlossen werden könne,
laßt sich nur aus den Umständen beurtheilen w). IV.
5) Vergl. z. B. Willich- Auszug der calenberg. Landesges. Th. 2.
S. 491. Gothaisch. Lehensmand. §. 12 u. s. Batr. Lehensediot. =
§. 68.
1) Vergl. Zacharic kursächs. Lehenr. §. 70. S. 72. §. 124. S. 133.
Gothaisches Lehensnandat. §. 32 u. s. Der Muthschein
oder Vgilanzschein ist etwas Anderes.
4) Ueber das ältere vergl. II. F. 32.
*) Vergl. Zachartä kursächs. Lehenr. §. 65. 66. S. 67 u. s. Gothaisches =
Lehensmand. §. 26.
0) Vergl. über diesen bestrittenen Punkt: Struben rechtl. Bed.
Th. 2. Nr. 137. v. Berg Beobacht. u. Rechtss. B. 1. Nr. 24.
besonders S. 502.