Full text : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Abth.  III.  T.  IV.  K.  V.  Rechte  des  Lehensherrn.  539
zubringen  s),  begründet  die  Befugniß  des  Vasallen,  um
Verlängerung  der  Frist  zum  Empfang  der  Belehnung
nachzusuchen  (Lehensindult)  t),  deren  Gränzen  theils
aus  der  Natur  jener  Hindernisse,  theils  aus  dem  particulären ¬
  Recht  zu  beurtheilen  sind.  III.  Die  Form  dieser
Art  der  Belehnung  ist  im  heutigen  Rech:  u)  von  der  constitutiven ¬
  Juvestitur  nicht  verschieden,  wiewohl  im  particulären ¬
  Recht  hier  in  Rücksicht  der  Nothwendigkeit  des
persönlichen  Erscheinens  v)  Abweichungen  vorkommen.
Auch  die  Ausfertigung  neuer  Lehensurkunden  (§.  204.)
ist  hierbei  gewöhnlich,  die  nach  der  Natur  einer  bloßen
Erneuerung  der  ersten  Belehnung  mit  den  älteren  übereinstimmen ¬
  müssen.  Der  Inhalt  der  älteren  Lehenbriefe
geht  daher  dem  der  abweichenden  jüngeren  vor,  sofern
leine  absichtliche  Veränderung  des  Lehencontracts  erwiesen ¬
  werden  kann,  die  dann  den  Consentirenden  und
dessen  Erben  bindet;  ob  aber  diese  aus  der  Annahme
des  jüngeren  Lehenbriefs  allein  geschlossen  werden  könne,
laßt  sich  nur  aus  den  Umständen  beurtheilen  w).  IV.
5)  Vergl.  z.  B.  Willich-  Auszug  der  calenberg.  Landesges.  Th.  2.
S.  491.  Gothaisch.  Lehensmand.  §.  12  u.  s.  Batr.  Lehensediot. =
  §.  68.
1)  Vergl.  Zacharic  kursächs.  Lehenr.  §.  70.  S.  72.  §.  124.  S.  133.
Gothaisches  Lehensnandat.  §.  32  u.  s.  Der  Muthschein
oder  Vgilanzschein  ist  etwas  Anderes.
4)  Ueber  das  ältere  vergl.  II.  F.  32.
*)  Vergl.  Zachartä  kursächs.  Lehenr.  §.  65.  66.  S.  67  u.  s.  Gothaisches =
  Lehensmand.  §.  26.
0)  Vergl.  über  diesen  bestrittenen  Punkt:  Struben  rechtl.  Bed.
Th.  2.  Nr.  137.  v.  Berg  Beobacht.  u.  Rechtss.  B.  1.  Nr.  24.
besonders  S.  502.
            
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