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2. Die fruchtbaren Pfändungen im besonderen.
§ 21.
Die Versteigerungen.
Haben wir nun im Vorhergehenden das sachliche und persönliche ¬
Gebiet der Pfändungen kennen gelernt, so müssen wir auch
einen Blick auf ihren Verlauf werfen, um ihre Bedeutung richtig
würdigen zu können.
Zwei Arten des Verlaufs sind zunächst einmal zu unterscheiden,
nämlich der erfolgreiche und erfolglose. Von Erfolg begleitet
oder fruchtbar ist die Pfändung, wenn sie eine mindestens teilweise
Tilgung der Schuld herbeiführt, und dies ist der Fall, wenn entweder
der Schuldner nach erfolgter Pfändung zahlt, oder dem Gläubiger
ein Versteigerungserlös zufließt.
Wir betrachten zunächst die Versteigerungsfälle, und zwar
sind hier nicht nur die absoluten, sondern auch die Verhältniszahlen
von Bedeutung, so daß zunächst zu fragen ist, zu welchen Ziffern die
Versteigerungsfälle in Vergleich zu setzen sind. Bei den Zahlungen
vor Pfändung war ein Vergleich mit den ergangenen Vollstreckungsaufträgen ¬
am Platz, da sie zu allen übrigen Endigungsgründen der
Aufträge in Gegensatz stehen. Die Versteigerungen bilden indessen
eine besondere Endigungsart der fruchtbaren Pfändungen, welche wir
durch Abzug nicht nur der Zahlungen vor Pfändung, sondern auch
der fruchtlosen Vollstreckungen von den Exekutionsaufträgen erhalten. ¬
Durch Vergleichung der Versteigerungen mit den fruchtbaren
Pfändungen bekommen wir eine Antwort auf die Frage, in wie vielen
Fällen die gepfändeten Sachen zur Versteigerung gelangen.
Diese Relation zu machen war bei der bayerischen Statistik
nicht möglich, da diese die fruchtbaren Pfändungen nicht gesondert
aufführt.*) Anscheinend haben auch Klein und Grünberg,2) wenn
’) Aus einem anderen Grunde, nämlich weil uns die Unterscheidungen der
Elsaß-Lothringischen Statistik unklar geblieben sind, konnten wir den Vergleich
für dieses Land nicht aufstellen.