Full text : Arndt, Johann: Handbuch der gerichtlichen Kalkulatur

414  Abschnitt  XIV:  Berechnungen  nach  der  Deutschen  Konkursordnung.
Betrag  50  :  20  =  1000  Mark,  dessen  Zinsen  zu  5%  50  Mark  betragen,
also  ebensoviel  wie  die  jährliche  Hebung.  Ist  letztere  nun  auf  eine  längere
Reihe  von  Jahren  zu  zahlen  und  stellt  sich  nach  der  Berechnung  die  Gesammtsumme ¬
  höher  als  1000  Mark,  so  ist  nicht  der  gefundene  Gesammtbetrag,  sondern
der  kapitalisirte  Betrag  von  1000  Mark  zum  Ansatz  zu  bringen.
3.  Sonstige  unbestimmte  Forderungen.
Der  §  62  lautet:  „Forderungen,  welche  nicht  auf  einen  Geldbetrag
gerichtet  sind,  oder  deren  Geldbetrag  unbestimmt  oder  ungewiß  oder  nicht  in
Reichswährung  festgesetzt  ist,  sind  nach  ihrem  Schätzungswerthe  in  Reichswährung
geltend  zu  machen.
Unter  diesen  Paragraph  fallen  Schadenersatzansprüche,  Interessenforderungen, ¬
  Forderungen,  die  dem  Betrage  nach  bestimmt  sind,  deren  Fälligkeitstermine ¬
  aber  ungewiß  sind,  wiederkehrende  Hebungen  von  bestimmtem  Betrage
aber  ungewissem  Endtermine,  als  Leibrenten  und  Altentheile.  Alle  diese
Forderungen,  Leistungen  2c.  sind  nach  dem  zu  ermittelnden  Schätzungswerthe
geltend  zu  machen.  Wird  bei  der  Abschätzung  derartiger  unbestimmter  Forderungen ¬
  die  Hülfe  des  Rechnungsbeamten  in  Anspruch  genommen,  so  hat  er  vor
Allem  darauf  zu  achten,  daß  der  Betrag  der  Forderung  oder  einzelnen  Hebung,  der
Fälligkeitstermin  bezw.  die  einzelnen  Fälligkeitstermine  sowie  der  Zinssatz  genau
festgesetzt  werden.  Ist  dies  geschehen,  so  erfolgt  die  Berechnung  gerade
wie  bei  den  betagten  unverzinslichen  Forderungen.  Der  Schätzungswertl
auf  den  Tag  der  Konkurseröffnung  zu  berechnen,  auch  wenn  der  Erfüllungstag ¬
  ein  späterer  ist.  Voraussetzung  bei  allen  diesen  Forderungen,
Leistungen  2c.  ist  auch  hier,  daß  das  Recht  auf  den  Bezug  derselben  bezw.  der
künftigen  fortlaufenden  Leistungen  nicht  erst  mit  den  einzelnen  Terminen  und
Raten  jedesmal  zur  Entstehung  gelangt,  vielmehr  vor  der  Konkurseröffnung
begründet  bezw.  erworben  ist.  Ohne  diese  Voraussetzung  ist  der  Anspruch  aus
die  nach  der  Konkurseröffnung  verfallenden  Leistungen  kein  Konkursanspruch.
Am  häufigsten  sind  es  Altentheile  und  Leibrenten,  welche  zu  einer  Abschätzung ¬
  im  Konkursverfahren  Anlaß  geben.
Was
die  Berechnung  des  Kapitalwerthes  von  Altentheilen
anlangt,  so  ist  der  Jahreswerth  eines  solchen  auf  Grund  der  geschlossenen  Verträge ¬
  nach  Geld  festzustellen.  Aus  den  Verhandlungen  ergeben  sich  auch  in
der  Regel  die  Fälligkeitstermine.  Sind  Vereinbarungen  nicht  getroffen,  so
kommen  die  gesetzlichen  Vorschriften  zur  Anwendung.  Danach  haben  die  Altentheils=Prästationen ¬
  die  Natur  der  Alimente  und  sind  daher  vierteljährlich  im
Voraus  zu  zahlen.  Die  vermuthliche  Lebensdauer  des  Altentheils-Empfängers
dessen  Lebensalter  zu  ermitteln  ist,  ist  auf  Grund  der  Sterblichkeitstafel  (Seite
422)
festzustellen.  (Vergl.  auch  die  Tabelle  von  Schneider.)
Beispiel:
Ein  Altentheils-Empfänger  ist  am  Tage  der  Konkurseröffnung  80  Jahre
alt,  der  Jahreswerth  der  Altentheils-Prästationen  beträgt  300  Mark  und  sind
letztere  halbjährlid
praenumerando  zu  entrichten.
Berechnung:
Nach  der  Sterblichkeitstafel  (Seite  422)  beträgt  die  vermuthliche  Lebensdauer ¬
  des  Altentheils-Empfängers  4,29  Jahre,  abgerundet  auf  4½  Jahre,
die  Altentheils-Prästationen  im  Werthe  von  300  Mark  sind  halbjährlich  mit
150  Mark  praenumerando  fällig.
            
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