414 Abschnitt XIV: Berechnungen nach der Deutschen Konkursordnung.
Betrag 50 : 20 = 1000 Mark, dessen Zinsen zu 5% 50 Mark betragen,
also ebensoviel wie die jährliche Hebung. Ist letztere nun auf eine längere
Reihe von Jahren zu zahlen und stellt sich nach der Berechnung die Gesammtsumme ¬
höher als 1000 Mark, so ist nicht der gefundene Gesammtbetrag, sondern
der kapitalisirte Betrag von 1000 Mark zum Ansatz zu bringen.
3. Sonstige unbestimmte Forderungen.
Der § 62 lautet: „Forderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag
gerichtet sind, oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß oder nicht in
Reichswährung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzungswerthe in Reichswährung
geltend zu machen.
Unter diesen Paragraph fallen Schadenersatzansprüche, Interessenforderungen, ¬
Forderungen, die dem Betrage nach bestimmt sind, deren Fälligkeitstermine ¬
aber ungewiß sind, wiederkehrende Hebungen von bestimmtem Betrage
aber ungewissem Endtermine, als Leibrenten und Altentheile. Alle diese
Forderungen, Leistungen 2c. sind nach dem zu ermittelnden Schätzungswerthe
geltend zu machen. Wird bei der Abschätzung derartiger unbestimmter Forderungen ¬
die Hülfe des Rechnungsbeamten in Anspruch genommen, so hat er vor
Allem darauf zu achten, daß der Betrag der Forderung oder einzelnen Hebung, der
Fälligkeitstermin bezw. die einzelnen Fälligkeitstermine sowie der Zinssatz genau
festgesetzt werden. Ist dies geschehen, so erfolgt die Berechnung gerade
wie bei den betagten unverzinslichen Forderungen. Der Schätzungswertl
auf den Tag der Konkurseröffnung zu berechnen, auch wenn der Erfüllungstag ¬
ein späterer ist. Voraussetzung bei allen diesen Forderungen,
Leistungen 2c. ist auch hier, daß das Recht auf den Bezug derselben bezw. der
künftigen fortlaufenden Leistungen nicht erst mit den einzelnen Terminen und
Raten jedesmal zur Entstehung gelangt, vielmehr vor der Konkurseröffnung
begründet bezw. erworben ist. Ohne diese Voraussetzung ist der Anspruch aus
die nach der Konkurseröffnung verfallenden Leistungen kein Konkursanspruch.
Am häufigsten sind es Altentheile und Leibrenten, welche zu einer Abschätzung ¬
im Konkursverfahren Anlaß geben.
Was
die Berechnung des Kapitalwerthes von Altentheilen
anlangt, so ist der Jahreswerth eines solchen auf Grund der geschlossenen Verträge ¬
nach Geld festzustellen. Aus den Verhandlungen ergeben sich auch in
der Regel die Fälligkeitstermine. Sind Vereinbarungen nicht getroffen, so
kommen die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Danach haben die Altentheils=Prästationen ¬
die Natur der Alimente und sind daher vierteljährlich im
Voraus zu zahlen. Die vermuthliche Lebensdauer des Altentheils-Empfängers
dessen Lebensalter zu ermitteln ist, ist auf Grund der Sterblichkeitstafel (Seite
422)
festzustellen. (Vergl. auch die Tabelle von Schneider.)
Beispiel:
Ein Altentheils-Empfänger ist am Tage der Konkurseröffnung 80 Jahre
alt, der Jahreswerth der Altentheils-Prästationen beträgt 300 Mark und sind
letztere halbjährlid
praenumerando zu entrichten.
Berechnung:
Nach der Sterblichkeitstafel (Seite 422) beträgt die vermuthliche Lebensdauer ¬
des Altentheils-Empfängers 4,29 Jahre, abgerundet auf 4½ Jahre,
die Altentheils-Prästationen im Werthe von 300 Mark sind halbjährlich mit
150 Mark praenumerando fällig.