Metadata : Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1859))

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Urcheil zu Köln:
Dieses Reglement, womit auch das neue revidirte Reglement vom
Jahr 1858 übereinstkmmt, hat zwar nicht Gesetzeskraft — es ist
weder mit den Ständen verabschiedet, noch im Gesetz- oder Regie-
rungsblatt veröffentlicht — aber es soll nach der Ansicht des Land-
gerichts zu Köln vim pacti auch für die Parteien erlangen, weil
die Benützung des Telegraphen nur unter den in dem Reglement
festgesetzten Bedingungen dem Publikum gestattet sei. Während die
Garantie der Posten in Preußen durch die Gesetzgebung (das
Postgesetz vom 5. Juni 1852) geregelt wurde, soll die Telegraphen-
haft auf reglementärem Wege ebenso wirksam bestimmt oder viel-
mehr ausgeschlossen werden können, indem das Reglement als den
.Benützern des Telegraphen bekannt und von ihnen gebilligt zu
wermuthen sei. Ich habe diese weitgreifende Ansicht in dem er-
wähnten Aufsatze geprüft und glaube ihre Gefährlichkeit und Un-
haltbarkeit nachgewiesen zu haben.
Wäre freilich der Grundsatz richtig, daß die Telegraphen-Anstalt
für keine Verschuldung ihrer Seits — selbst nicht für dolus und culpa
lata, welche doch nach unserem Rechte nirgends, auch nicht in Ver-
trägen, von der Haftbarkeit ausgenommen werden können — einzu-
stehen habe, so müßte die Frage, ob der Aufgeber oder der Em-
pfänger, oder jeder zu seinem Betreff das periculum zu tragen habe,
doppelt in das Gewicht fallen. Würde aber daraus, daß in Folge
der mangelnden Garantie der telegraphische Verkehr gegenüber der
Post benachtheiligt ist, welche bei rekommandirten Briefen und Fahr-
postsendungen eine gewisse Entschädigung gibt, würde — frage ich —
aus dieser vergleichungsweise geringeren Sicherheit mit den Ent-
scheidungsgründen gefolgert werden können, daß nun statt der
Anstalt der Aufgeber dem Empfänger den Schaden zu ersetzen habe?
Gewiß nicht! Auch der Art. 1382 des Code civil wiederholt nur
den gemeinrechtlichen Grundsatz, daß jeder für seine Handlungen
und den dadurch verschuldeten Schaden Anderer einstehe. Das-
selbe gilt nach Art. 1383 für Versäumnisse. Die Fälle des Art.
1384, wo jemand für Dritte z. B. Kinder, Dienstboten einzu-
stehen hat, treffen hier nicht zu. Handelt es sich aber von einem
Zufall, so hat ihn nach allgemeinen Grundsätzen derjenige zu
tragen, der davon betroffen wird, d. i. der Beschädigte.
Niemand wird auch zweifeln, daß wenn einfach eine Nachricht
telegraphisch ertheilt wird (z. B. von dem Stande der Börse in

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