De interd. s. extraord. act., quae pro his compet. 415
verhält sich dies bei handlungs- oder dispositionsunfähigen
Schuldnern hinsichtlich ihrer ordnungsmäßigen Vertreter:
soweit es sich um die Erbringung von Leistungen handelt,
welche schulduerischerseits Vermögensopfer erheischen, gilt
der Wille des Vertreters als Wille der vertretenen Person.
Besteht freilich die Verpflichtung in der Rückgewährung
712) so haftet der Vertretene bei
einer anvertrauten Sache
Vereitelung der Rückgewährung durch Dolus des Vertreters
ebenso wie aus einem Delicte desselben, nur auf seine
72)
Bereicherung
Außerdem bekunden die Quellen noch folgende hierher
gehörige Ausnahmen:
3) Ein gegen die vertretene handlungs- oder dispositionsunfähige ¬
Person bereits klagbar gemachter, obligatorischer
dol. m. 44, 4. cf. l. 49 pr. D. de V. O. 45, 1. l. 32
§. 3 D. de usur. 22, 1.)
Abgesehen von diesen Fällen haftet der handlungs- und
dispositionsfähige Principal nur,
1) wenn ihn selbst bei Auswahl, Anweisung, Beaufsichtigung ¬
des Gehülfen ein Verschulden (culpa in eligendo ¬
vel inspiciendo) trifft;
2) wenn er dafür ausdrücklich oder stillschweigend die
Garantie übernommen hat.
Vgl. Goldschmidt Zeitschr. für das gesammte HanIch ¬
darf diese Gelegendelsrecht ¬
Bd. 16 S. 288 ff. —
heit zu der Erklärung benutzen, daß Goldschmidts
Ausführungen mich von der Irrigkeit meiner eigenen
(das. Bd. 7 S. 199 ff. und Archiv für praktische Rechtswissenschaft ¬
Bd. 7 S. 229 ff.) überzeugt haben.
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Es kann dies auch eine dem Schuldner selbst gehörige
sein, wie bei der fiducia, bei der Dos, wenn deren Empfänger ¬
geisteskrank geworden ist.
72) L. 3 i. f. D. quando ex facto tut. 26, 9 v.: quod in
depositi quoque actione dicendum est, — si modo,
quod tutoris dolo desiit (desit scr. Schulting), pupilli
rationibus illatum probetur.