Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 1)

De  interd.  s.  extraord.  act.,  quae  pro  his  compet.  415
verhält  sich  dies  bei  handlungs-  oder  dispositionsunfähigen
Schuldnern  hinsichtlich  ihrer  ordnungsmäßigen  Vertreter:
soweit  es  sich  um  die  Erbringung  von  Leistungen  handelt,
welche  schulduerischerseits  Vermögensopfer  erheischen,  gilt
der  Wille  des  Vertreters  als  Wille  der  vertretenen  Person.
Besteht  freilich  die  Verpflichtung  in  der  Rückgewährung
712)  so  haftet  der  Vertretene  bei
einer  anvertrauten  Sache
Vereitelung  der  Rückgewährung  durch  Dolus  des  Vertreters
ebenso  wie  aus  einem  Delicte  desselben,  nur  auf  seine
72)
Bereicherung
Außerdem  bekunden  die  Quellen  noch  folgende  hierher
gehörige  Ausnahmen:
3)  Ein  gegen  die  vertretene  handlungs-  oder  dispositionsunfähige ¬
  Person  bereits  klagbar  gemachter,  obligatorischer
dol.  m.  44,  4.  cf.  l.  49  pr.  D.  de  V.  O.  45,  1.  l.  32
§.  3  D.  de  usur.  22,  1.)
Abgesehen  von  diesen  Fällen  haftet  der  handlungs-  und
dispositionsfähige  Principal  nur,
1)  wenn  ihn  selbst  bei  Auswahl,  Anweisung,  Beaufsichtigung ¬
  des  Gehülfen  ein  Verschulden  (culpa  in  eligendo ¬
  vel  inspiciendo)  trifft;
2)  wenn  er  dafür  ausdrücklich  oder  stillschweigend  die
Garantie  übernommen  hat.
Vgl.  Goldschmidt  Zeitschr.  für  das  gesammte  HanIch ¬
  darf  diese  Gelegendelsrecht ¬
  Bd.  16  S.  288  ff.  —
heit  zu  der  Erklärung  benutzen,  daß  Goldschmidts
Ausführungen  mich  von  der  Irrigkeit  meiner  eigenen
(das.  Bd.  7  S.  199  ff.  und  Archiv  für  praktische  Rechtswissenschaft ¬
  Bd.  7  S.  229  ff.)  überzeugt  haben.
71
Es  kann  dies  auch  eine  dem  Schuldner  selbst  gehörige
sein,  wie  bei  der  fiducia,  bei  der  Dos,  wenn  deren  Empfänger ¬
  geisteskrank  geworden  ist.
72)  L.  3  i.  f.  D.  quando  ex  facto  tut.  26,  9  v.:  quod  in
depositi  quoque  actione  dicendum  est,  —  si  modo,
quod  tutoris  dolo  desiit  (desit  scr.  Schulting),  pupilli
rationibus  illatum  probetur.
            
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