Einleitung.
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tausch vorzunehmen, daß die Verschiedenheit des Ortes der Ausstellung und der
Zahlung (distantia loci) lange Zeit als ein nothwendiges Requisit der Anweisung ¬
angesehen wurdes). Diese schriftliche Anweisung auf Zahlung einer bestimmten ¬
Summe an einem dritten Orte, in anderer Münzsorte, mit dem Bekenntnisse ¬
der erhaltenen Valuta, mit anderen Worten: die Anweisung nach Auswärts ¬
mit Umtausch der Valuta und dem Valutenbekenntnisse ist der Wechsel des
Mittelalters, der eigentliche Urwechsel, der im Laufe der Zeit, nach dem Bedürfnisse ¬
des Handelsstandes, in formeller und materieller Beziehung, seine Ausbildung ¬
erhalten hat. Daher nannte man das Geschäft oder auch die Urkunde,
welche den Distanztausch der Summen vermittelte, cambium, Wechsel. Es war
aus einem Lokalakte, dem Handwechsel, ein Distanzakt"), die auf einen anderen
Ort gezogene Anweisung entstanden. Auch Kuntzes) verkennt nicht die Aehnlichkeit ¬
der von den Kampsoren ausgestellten Anweisungen nach Auswärts mit den
Wechselbriefen, giebt vielmehr zu, daß die ersteren, in Form und Inhalt, den
letzteren ganz nahe kommen, und daß der Wechsel eine vom Wechsler auf Grund
empfangener Valuta ausgestellte Anweisung auf Zahlung einer entsprechenden
Summe Geldes sei; allein er meint, daß sich der Wechsel doch wesentlich von der
Anweisung durch die Garantiepflicht des Ausstellers unterscheide. Kuntze sucht
daher den geschichtlichen Uebergang von dem Handwechsel zu dem Wechselbriefe
und das karakteristische Element des Wechsels nicht in der Form der Anweisung
sondern in der historischen Thatsache, daß die Wechsler an den entfernten Handelsplätzen ¬
ihre Kommanditen hatten und durch diese, gleichsam in Vertretung
ihrer eigenen Persönlichkeit, den durch Empfang der Valuta eingeleiteten Geldtausch ¬
mit dem in der Regel persönlich zureisenden Wechselnehmer realisiren ließen,
Wie bei dem Handwechsel der Kampsor mit der einen Hand die Valuta erhalte
und deren Werth mit der anderen Hand auf den Tisch zahle, so sei die Tratte ein
Distanz=Geldtausch, nemlich Empfang der Valuta von Seiten des Wechslers
und Erstattung am dritten Orte durch dessen alter ego, dessen Kompagnon oder
Geschäftsfreund. Der Wechsel sei daher in seiner rechtlichen Auffassung keine Anweisung; ¬
derselbe finde vielmehr seine rechtliche und historische Begründung und
Deutung ausschließlich in dem fingirten Tausche durch Vermittelung des Kommanditenwechsels. ¬
Nur das Kommanditenverhältniß, die Personen-Einheit des Ausstellers ¬
und des Bezogenen, nicht die rechtliche Eigenschaft der Anweisungsform
gewähre einen festen Boden und klare Gesichtspunkte für die weitere Entwickelung
des Wechselinstitutes und erkläre die wesentlichsten Erscheinungen im Wechselrechte,
als: a) die späte Ausbildung des Accepts,
denn bei der Anweisung an eine,
in Personeneinheit stehende Kommandite habe es einer besonderen Acceptation
nicht so nothwendig bedurft"); b) die das Fundament des Wechselverkehrs bil— ¬
6) Gezogene Wechsel auf denselben Ort, Platzwechsel, waren, als den kirchlichen
Zinsverboten ¬
zuwider, verboten und nur gestattet, bei einer Ortsverschiedenheit ein Agio, einen Wechselge9 ¬
winn zu nehmen. Scaccia l. c. §. 1. qu. 7. pars III. limit. XI seq.
7) Kuntze a. a. O. S. 130.
8) a. a. O. S. 131. 134. Derselbe im Arch. f. D. W.R. Bd. 11. S. 129.
9) Kuntze a. a. O. S. 135.
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