Full text : Dell'istorie di Genova. Di Mons. Uberto Foglietta patrizio genovese. Tradotte per M. Francesco Serdonati cittadino fiorentino

Einleitung.
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tausch  vorzunehmen,  daß  die  Verschiedenheit  des  Ortes  der  Ausstellung  und  der
Zahlung  (distantia  loci)  lange  Zeit  als  ein  nothwendiges  Requisit  der  Anweisung ¬
  angesehen  wurdes).  Diese  schriftliche  Anweisung  auf  Zahlung  einer  bestimmten ¬
  Summe  an  einem  dritten  Orte,  in  anderer  Münzsorte,  mit  dem  Bekenntnisse ¬
  der  erhaltenen  Valuta,  mit  anderen  Worten:  die  Anweisung  nach  Auswärts ¬
  mit  Umtausch  der  Valuta  und  dem  Valutenbekenntnisse  ist  der  Wechsel  des
Mittelalters,  der  eigentliche  Urwechsel,  der  im  Laufe  der  Zeit,  nach  dem  Bedürfnisse ¬
  des  Handelsstandes,  in  formeller  und  materieller  Beziehung,  seine  Ausbildung ¬
  erhalten  hat.  Daher  nannte  man  das  Geschäft  oder  auch  die  Urkunde,
welche  den  Distanztausch  der  Summen  vermittelte,  cambium,  Wechsel.  Es  war
aus  einem  Lokalakte,  dem  Handwechsel,  ein  Distanzakt"),  die  auf  einen  anderen
Ort  gezogene  Anweisung  entstanden.  Auch  Kuntzes)  verkennt  nicht  die  Aehnlichkeit ¬
  der  von  den  Kampsoren  ausgestellten  Anweisungen  nach  Auswärts  mit  den
Wechselbriefen,  giebt  vielmehr  zu,  daß  die  ersteren,  in  Form  und  Inhalt,  den
letzteren  ganz  nahe  kommen,  und  daß  der  Wechsel  eine  vom  Wechsler  auf  Grund
empfangener  Valuta  ausgestellte  Anweisung  auf  Zahlung  einer  entsprechenden
Summe  Geldes  sei;  allein  er  meint,  daß  sich  der  Wechsel  doch  wesentlich  von  der
Anweisung  durch  die  Garantiepflicht  des  Ausstellers  unterscheide.  Kuntze  sucht
daher  den  geschichtlichen  Uebergang  von  dem  Handwechsel  zu  dem  Wechselbriefe
und  das  karakteristische  Element  des  Wechsels  nicht  in  der  Form  der  Anweisung
sondern  in  der  historischen  Thatsache,  daß  die  Wechsler  an  den  entfernten  Handelsplätzen ¬
  ihre  Kommanditen  hatten  und  durch  diese,  gleichsam  in  Vertretung
ihrer  eigenen  Persönlichkeit,  den  durch  Empfang  der  Valuta  eingeleiteten  Geldtausch ¬
  mit  dem  in  der  Regel  persönlich  zureisenden  Wechselnehmer  realisiren  ließen,
Wie  bei  dem  Handwechsel  der  Kampsor  mit  der  einen  Hand  die  Valuta  erhalte
und  deren  Werth  mit  der  anderen  Hand  auf  den  Tisch  zahle,  so  sei  die  Tratte  ein
Distanz=Geldtausch,  nemlich  Empfang  der  Valuta  von  Seiten  des  Wechslers
und  Erstattung  am  dritten  Orte  durch  dessen  alter  ego,  dessen  Kompagnon  oder
Geschäftsfreund.  Der  Wechsel  sei  daher  in  seiner  rechtlichen  Auffassung  keine  Anweisung; ¬
  derselbe  finde  vielmehr  seine  rechtliche  und  historische  Begründung  und
Deutung  ausschließlich  in  dem  fingirten  Tausche  durch  Vermittelung  des  Kommanditenwechsels. ¬
  Nur  das  Kommanditenverhältniß,  die  Personen-Einheit  des  Ausstellers ¬
  und  des  Bezogenen,  nicht  die  rechtliche  Eigenschaft  der  Anweisungsform
gewähre  einen  festen  Boden  und  klare  Gesichtspunkte  für  die  weitere  Entwickelung
des  Wechselinstitutes  und  erkläre  die  wesentlichsten  Erscheinungen  im  Wechselrechte,
als:  a)  die  späte  Ausbildung  des  Accepts,
denn  bei  der  Anweisung  an  eine,
in  Personeneinheit  stehende  Kommandite  habe  es  einer  besonderen  Acceptation
nicht  so  nothwendig  bedurft");  b)  die  das  Fundament  des  Wechselverkehrs  bil— ¬

6)  Gezogene  Wechsel  auf  denselben  Ort,  Platzwechsel,  waren,  als  den  kirchlichen
Zinsverboten ¬
  zuwider,  verboten  und  nur  gestattet,  bei  einer  Ortsverschiedenheit  ein  Agio,  einen  Wechselge9 ¬

winn  zu  nehmen.  Scaccia  l.  c.  §.  1.  qu.  7.  pars  III.  limit.  XI  seq.
7)  Kuntze  a.  a.  O.  S.  130.
8)  a.  a.  O.  S.  131.  134.  Derselbe  im  Arch.  f.  D.  W.R.  Bd.  11.  S.  129.
9)  Kuntze  a.  a.  O.  S.  135.
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