§ 54. Pflichten des Schiffsführers formeller Art.
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IV. Viele fremde Gesetzgebungen legen dem Schiffer ganz allgemein ¬
die Verpflichtung auf, bei der Ankunft in einem Hafen und bei
der Abfahrt gewisse Meldungen zu machen°. Nach deutschem Recht
ist zu unterscheiden die Meldepflicht der Schiffer in deutschen Häfen
und die deutscher Schiffe ausserhalb des Reichsgebiets 10
1. Gelangt ein deutsches Kauffahrteischiff in einen Hafen, welcher
zu dem Amtsbezirke eines deutschen Consulats gehört, so ist der Führei
desselben verpflichtet, die Ankunft des Schiffes und ebenso später den
Abgang desselben aus einem solchen Hafen dem Consul zu melden
(Ges betr. die Schiffsmeldungen bei den Consulaten des Deutschen Reichs
vom 25. März 1880 § 1). Befreit von der Meldepflicht ist der Führei
eines Schiffs, wenn es den Hafen nur angelaufen hat, um auf Wind
oder Gezeit zu warten; um den Bedarf an Proviant, Wasser oder
Ausrüstungsmaterial zu ergänzen; um Lootsen einzunehmen oder abzusetzen; -
um Personen oder Ladung einzunehmen oder abzusetzen,
sofern der hiermit verbundene Aufenthalt nicht länger als 48 Stunden
währt; um Briefe oder Ordres in Empfang zu nehmen oder abzusenden; ¬
um etwaigen Polizei-, Zoll- oder anderen am Orte bestehenden ¬
Vorschriften nachzukommen (cit. Ges § 2)11. Die Meldung kann
mündlich oder schriftlich erfolgen (cit. Ges § 1); im letzteren Falle
ist sie von dem Führer des Schiffs zu unterschreiben (V betr. die
Schiffsmeldungen bei den Consulaten des Deutschen Reichs vom 28. Juli
1880 § 4).
a. Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden -
Tage zu erfolgen (cit. Ges § 1 al. 2), bei schriftlicher Meldung ¬
wird es auf den Moment der Absendung ankommen. Anzuzeigen
ist hierbei: der Name, das Unterscheidungssignal, der Heimatshafen,
die Gattung und der Nettoraumgehalt des Schiffs; der Name und der
Wohnort des Eigenthümers oder des Correspondentrheders des Schiffes;
der Ort und der Tag der Ausfertigung des Schiffscertificats oder des
Flaggenattestes des Schiffs — den bisher angeführten Anzeigen wirc
genügt durch Vorlegung des Schiffscertificats oder des Flaggenattestes
selbst —; ferner: die Zahl der mit dem Schiffe angekommenen Passagiere; ¬
ob das Schiff mit Ballast oder mit Ladung angekommen
ist, letzterenfalls unter summarischer Bezeichnung der Ladungsgegen’ ¬
Frankreich 242—244 (dazu Desjardins II Nr 540—551), Niederl. 379 ff.
Spanien 650 f., Port. 1405 ff., Italien Cod. per la m. m. 115—117, vgl. § 56 Anm 1.
10 Ueber das Ges vom 25. März 1880 vgl. oben § 12 IV 14, Dienstinstruction
für die Consuln zu § 31 und Perels, Seerecht des D. R. S 253—257.
11 Weggefallen sind dagegen die Erleichterungen der Meldepflicht in Bezug
auf Schiffe, die in periodischer Fahrt beschäftigt sind.