Volltext : Handbuch des Seerechts (1)

§  54.  Pflichten  des  Schiffsführers  formeller  Art.
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IV.  Viele  fremde  Gesetzgebungen  legen  dem  Schiffer  ganz  allgemein ¬
  die  Verpflichtung  auf,  bei  der  Ankunft  in  einem  Hafen  und  bei
der  Abfahrt  gewisse  Meldungen  zu  machen°.  Nach  deutschem  Recht
ist  zu  unterscheiden  die  Meldepflicht  der  Schiffer  in  deutschen  Häfen
und  die  deutscher  Schiffe  ausserhalb  des  Reichsgebiets  10
1.  Gelangt  ein  deutsches  Kauffahrteischiff  in  einen  Hafen,  welcher
zu  dem  Amtsbezirke  eines  deutschen  Consulats  gehört,  so  ist  der  Führei
desselben  verpflichtet,  die  Ankunft  des  Schiffes  und  ebenso  später  den
Abgang  desselben  aus  einem  solchen  Hafen  dem  Consul  zu  melden
(Ges  betr.  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Consulaten  des  Deutschen  Reichs
vom  25.  März  1880  §  1).  Befreit  von  der  Meldepflicht  ist  der  Führei
eines  Schiffs,  wenn  es  den  Hafen  nur  angelaufen  hat,  um  auf  Wind
oder  Gezeit  zu  warten;  um  den  Bedarf  an  Proviant,  Wasser  oder
Ausrüstungsmaterial  zu  ergänzen;  um  Lootsen  einzunehmen  oder  abzusetzen; -
  um  Personen  oder  Ladung  einzunehmen  oder  abzusetzen,
sofern  der  hiermit  verbundene  Aufenthalt  nicht  länger  als  48  Stunden
währt;  um  Briefe  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen  oder  abzusenden; ¬
  um  etwaigen  Polizei-,  Zoll-  oder  anderen  am  Orte  bestehenden ¬
  Vorschriften  nachzukommen  (cit.  Ges  §  2)11.  Die  Meldung  kann
mündlich  oder  schriftlich  erfolgen  (cit.  Ges  §  1);  im  letzteren  Falle
ist  sie  von  dem  Führer  des  Schiffs  zu  unterschreiben  (V  betr.  die
Schiffsmeldungen  bei  den  Consulaten  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Juli
1880  §  4).
a.  Die  Meldung  der  Ankunft  hat  innerhalb  der  beiden  nächstfolgenden -
  Tage  zu  erfolgen  (cit.  Ges  §  1  al.  2),  bei  schriftlicher  Meldung ¬
  wird  es  auf  den  Moment  der  Absendung  ankommen.  Anzuzeigen
ist  hierbei:  der  Name,  das  Unterscheidungssignal,  der  Heimatshafen,
die  Gattung  und  der  Nettoraumgehalt  des  Schiffs;  der  Name  und  der
Wohnort  des  Eigenthümers  oder  des  Correspondentrheders  des  Schiffes;
der  Ort  und  der  Tag  der  Ausfertigung  des  Schiffscertificats  oder  des
Flaggenattestes  des  Schiffs  —  den  bisher  angeführten  Anzeigen  wirc
genügt  durch  Vorlegung  des  Schiffscertificats  oder  des  Flaggenattestes
selbst  —;  ferner:  die  Zahl  der  mit  dem  Schiffe  angekommenen  Passagiere; ¬
  ob  das  Schiff  mit  Ballast  oder  mit  Ladung  angekommen
ist,  letzterenfalls  unter  summarischer  Bezeichnung  der  Ladungsgegen’ ¬
  Frankreich  242—244  (dazu  Desjardins  II  Nr  540—551),  Niederl.  379  ff.
Spanien  650  f.,  Port.  1405  ff.,  Italien  Cod.  per  la  m.  m.  115—117,  vgl.  §  56  Anm  1.
10  Ueber  das  Ges  vom  25.  März  1880  vgl.  oben  §  12  IV  14,  Dienstinstruction
für  die  Consuln  zu  §  31  und  Perels,  Seerecht  des  D.  R.  S  253—257.
11  Weggefallen  sind  dagegen  die  Erleichterungen  der  Meldepflicht  in  Bezug
auf  Schiffe,  die  in  periodischer  Fahrt  beschäftigt  sind.
            
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