Object : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (3)

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civile  ist  es.  Das  jus  gentium  ist  aber  durch  die  Freyheit
bedingt:  das  jus  naturale  competirt  dagegen  auch  dem  servus
und  ist  allein  an  die  humanitas  gebunden.  Etwas  kann  in
seinem  Grundbestande  juris  naturalis,  gentium  und  civilis  zugleich ¬
  seyn,  nämlich  wenn  etwas,  was  juris  naturalis  ist,
auch  in  das  jus  gentium  recipirt  worden  ist,  und  daraus
wieder  die  weitere  Aufnahme  ins  jus  civile  geschehen  ist:  es
kann  aber  auch  allein  juris  civilis  seyn.  Nirgends  ist  vorgeschrieben ¬
  worden,  daß  die  capitis  deminutio  media  auch  den
Verlust  des  juris  gentium  und  noch  viel  weniger  des  juris
naturalis  nach  sich  ziehen  soll:  die  capitis  deminutio  media
kann  nur  den  Verlust  des  juris  civilis  zur  Folge  haben,  denn
dies  allein  cohaͤrirte  mit  der  eingebuͤßten  Civitaͤt.
Ich  glaube  nach  diesen  Vordersaͤtzen  nun  so  zu  argumentiren ¬
  berechtigt  zu  seyn:
I.  Rechtsverhältnisse,  welche  mere  juris  civilis  waren,
erlöschen  durch  die  capitis  deminutio  media  ganz.
Z.  B.  die  Verjährung  ist  ein  ausschließend  dem  juri
civili  angehoͤriges  Institut.  Das  dadurch  begruͤndete
Eigenthum  hoͤrt  also  auch  mit  dem  Augenblick  auf,
wo  die  capitis  deminutio  media  eingetreten  ist.  —
Dagegen
Rechtsverhaͤltnisse,  welche  auch  schon  dem  juri  natuII. ¬

rali  und  gentium  angehoͤren,  cessiren  nur  in  so  fern,
als  sie  auch  juris  civilis  waren.  Sie  bleiben  in  so
fern  sie  juris  naturalis  und  gentium  sind.  Die  Civilqualität ¬
  derselben  allein  ist  es  also,  was  durch  die  capitis -
  deminutio  media  verloren  gehen  kann.  Z.  B.
die  Ehe  und  die  patria  potestas  sind  auch  schon  Jnstitute =
  des  juris  gentium.  Die  in  Römischer  Form
abgeschlossene  Ehe  und  die  dadurch  gewirkte  patria
potestas  horen  zwar  durch  die  capitis  deminutio  media
            
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