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— Vom Gebiete.
Staatsverfassung.
den beiden andern Theilen des Landes ausdrücklich genannt ¬
52). Wie lange dieses Verhältniß fortgedauert hat, läßt
sich schwerlich mit Bestimmtheit angeben. Jn dem Grade aber
als deutsche Einwanderer sich immer mehr in Wagrien ansiedelten, ¬
die wendische Bevölkerung entweder verdrängten, oder
sie in Sprache und Sitten zu Deutschen umbildeten, je allgemeiner =
die den Sachsen zustehenden Gerechtsame im ganzen
Lande geltend gemacht wurden, desto enger mußte Wagrien
mit Holstein verbunden werden, so daß endlich alle staatsrechtliche =
Verschiedenheit aufhören mußte, und einer vollständigen -
Vereinigung beider Lande nichts mehr im Wege stand.
Seit dem Anfang des vierzehnten Jahrhunderts wird ohne
Zweifel schon die Vereinigung mit Holstein vollständig zu
Stande gekommen und die staatsrechtliche Unterscheidung
gänzlich verschwunden seyn 80
— An Holsteins nördlicher
59) HolmoldI. cap. 67.
burg. Kirchengeschichte, 1ster
plebes Holzatorum, StormaBd. -
S. 522. Noch Johann
riorum et Marcomannorum
der Erste führt denselben Titel.
super hos omnes lunctus
Urkunden bei Staphorst,
est comes honore cometiae.
1ster Bd. S. 575 u. 578. und
Cap. 36. — sind seniores terin ¬
Lünigs Reichsarchiv Pars
rae Wagirensis genannt.
Cont. IV. 1. S. 920 — 925.
Scholtz a. a. O. S. 55. führt
60) In den Lehnsbriefen,
mehrere Urkunden an, in welwelche -
die Herzöge von Sachchen =
nicht nur Adolf der Dritsen =
den holsteinischen Grafen
te, sondern auch Adolf der
1507 und 1309 ertheilt haVierte ¬
sich Comes Wagriac,
ben, wird Wagrien schon nicht
lolsatiae et Stormariae nenmehr -
ausdrücklich genannt.
nen. Auf einem ehemals im
Chriftiani 5ter Bd. S.
Dom zu Hamburg befindlichen
288 und 516. Eine Urkunde
Monument, welches zwar nicht
von 1245 (dän. Bibl. 8ter
zuverlässig ist, aber doch den
Bd. S. 174. Vgl. Kuß im
Sprachgebrauch beweisen kann,
Staatsb. Mag. 7ter Bd. S.
kommt vor: Comitatus Wa78.) -
unterscheidet milites Slagriae, -
Ilolsatiac et Stormaviae -
et milites Holsatiac.
riae. Vgl. Staphorst Ham3 =