Metadaten : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 2)

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—  Vom  Gebiete.
Staatsverfassung.
den  beiden  andern  Theilen  des  Landes  ausdrücklich  genannt ¬
  52).  Wie  lange  dieses  Verhältniß  fortgedauert  hat,  läßt
sich  schwerlich  mit  Bestimmtheit  angeben.  Jn  dem  Grade  aber
als  deutsche  Einwanderer  sich  immer  mehr  in  Wagrien  ansiedelten, ¬
  die  wendische  Bevölkerung  entweder  verdrängten,  oder
sie  in  Sprache  und  Sitten  zu  Deutschen  umbildeten,  je  allgemeiner =
  die  den  Sachsen  zustehenden  Gerechtsame  im  ganzen
Lande  geltend  gemacht  wurden,  desto  enger  mußte  Wagrien
mit  Holstein  verbunden  werden,  so  daß  endlich  alle  staatsrechtliche =
  Verschiedenheit  aufhören  mußte,  und  einer  vollständigen -
  Vereinigung  beider  Lande  nichts  mehr  im  Wege  stand.
Seit  dem  Anfang  des  vierzehnten  Jahrhunderts  wird  ohne
Zweifel  schon  die  Vereinigung  mit  Holstein  vollständig  zu
Stande  gekommen  und  die  staatsrechtliche  Unterscheidung
gänzlich  verschwunden  seyn  80
—  An  Holsteins  nördlicher
59)  HolmoldI.  cap.  67.
burg.  Kirchengeschichte,  1ster
plebes  Holzatorum,  StormaBd. -
  S.  522.  Noch  Johann
riorum  et  Marcomannorum
der  Erste  führt  denselben  Titel.
super  hos  omnes  lunctus
Urkunden  bei  Staphorst,
est  comes  honore  cometiae.
1ster  Bd.  S.  575  u.  578.  und
Cap.  36.  —  sind  seniores  terin ¬
  Lünigs  Reichsarchiv  Pars
rae  Wagirensis  genannt.
Cont.  IV.  1.  S.  920  —  925.
Scholtz  a.  a.  O.  S.  55.  führt
60)  In  den  Lehnsbriefen,
mehrere  Urkunden  an,  in  welwelche -
  die  Herzöge  von  Sachchen =
  nicht  nur  Adolf  der  Dritsen =
  den  holsteinischen  Grafen
te,  sondern  auch  Adolf  der
1507  und  1309  ertheilt  haVierte ¬
  sich  Comes  Wagriac,
ben,  wird  Wagrien  schon  nicht
lolsatiae  et  Stormariae  nenmehr -
  ausdrücklich  genannt.
nen.  Auf  einem  ehemals  im
Chriftiani  5ter  Bd.  S.
Dom  zu  Hamburg  befindlichen
288  und  516.  Eine  Urkunde
Monument,  welches  zwar  nicht
von  1245  (dän.  Bibl.  8ter
zuverlässig  ist,  aber  doch  den
Bd.  S.  174.  Vgl.  Kuß  im
Sprachgebrauch  beweisen  kann,
Staatsb.  Mag.  7ter  Bd.  S.
kommt  vor:  Comitatus  Wa78.) -
  unterscheidet  milites  Slagriae, -
  Ilolsatiac  et  Stormaviae -
  et  milites  Holsatiac.
riae.  Vgl.  Staphorst  Ham3 =

            
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