Inhaltsverzeichnis : Nieder, Josef: Wassergesetz für Württemberg

Wassergesetz.
handlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  Jahr  1900  (Verh.
derselben  von  1899/1900  V.  Prot.=Bd.  S.  3006/7)  wurde  jedoch  geltend
gemacht,  daß  diese  Ueberschrift  zu  schwerfällig  sei  und  mit  dem  Inhalt
des  Gesetzes  sich  nicht  vollkommen  decke,  soferne  dasselbe  nunmehr  in
seinem  I.  Abschnitt  Bestimmungen  enthalte,  welche  nicht  die  Benützung ¬
  der  öffentlichen  Gewässer,  sondern  das  Privatwasserrecht ¬
  betreffen.  Es  wurde  deshalb  die  Bezeichnung  des  Gesetzes  als
„Wassergesetz“  vorgeschlagen  und  dieser  Vorschlag,  obwohl  sich
gegen  denselben  einwenden  ließ,  daß  der  wesentliche  Inhalt  des  Gesetzes ¬
  eben  doch  die  Benützung  der  öffentlichen  Gewässer  ist,  und  daß
so  nicht  die
dasselbe  nicht  das  gesammte  Gebiet  des  Wasserrechts,
Fischerei,  Schiffahrt,  Flößerei  und  das  wichtige  Recht  der  Unterhaltung
der  öffentlichen  Gewässer  und  des  Hochwasserschutzes,  —  einer  Regelung
unterzieht,  schließlich  im  Interesse  der  Vereinfachung  des  Titels  in
beiden  Kammern  angenommen  (vergl.  auch  Verhandl.  der  Kammer
der  Standesherren  von  1899/1900  Prot.=Bd.  S.  1028/29).
2.  Die  Zuständigkeit  der  Landesgesetzgebung  zur
Ordnung  der  in  dem  ersten  Abschnitt  behandelten  Privatrechtsverhältnisse ¬
  ist  durch  den  Art.  65  des  Einführungsgesetzes  zum
„Bürgerlichen  Gesetzbuch“  begründet.  Der  Art.  65  bestimmt  nämlich:
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
dem  Wasserrecht  angehören,  mit  Einschluß  des  Mühlenrechts,
des  Flötzrechts  und  des  Flößereirechts  sowie  der  Vorschriften
zur  Beförderung  der  Bewässerung  und  Entwässerung  der  Grundstücke ¬
  und  der  Vorschriften  über  Anlandungen,  entstehende  Inseln ¬
  und  verlassene  Flußbetten.
Soweit  etwa  in  Betreff  des  Art.  9  Abs.  3  Bedenken  in  Hinsicht
auf  die  Zuständigkeit  der  Landesgesetzgebung  aus  Art.  65  des  Einführungsgesetzes ¬
  zum  B.  G.B.  entstehen  könnten,  ist  dieselbe  jedenfalls
zufolge  des  Vorbehalts  in  Art.  124  des  bezeichneten  Einführungsgesetzes
(wonach  unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
das  Eigentum  an  Grundstücken  zu  Gunsten  der  Nachbarn  noch  anderen
als  den  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  bestimmten  Beschränkungen  unterwerfen) ¬
  begründet.
3.  Die  öffentlich=rechtliche  Regelung  der  Wasserbenützung  hat
zur  notwendigen  Voraussetzung  die  Klarstellung  der  allgemeinen ¬
  Rechtsverhältnisse,  in  welchen  die  Gewässer  stehen,  und
speziell  die  feste  Abgrenzung  der  öffentlichen,  d.  h.  der  dem
allgemeinen  Gebrauch  unter  der  hoheitlichen  Aufsicht  der  Staatsgewalt
dienenden  Gewässer  (Art.  1)  gegen  die  privaten,  d.  i.  die  der  privatrechtlichen ¬
  Verfügungsgewalt  der  betreffenden  Grundstücksbesitzer  unter¬
            
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