Wassergesetz.
handlungen der Kammer der Abgeordneten vom Jahr 1900 (Verh.
derselben von 1899/1900 V. Prot.=Bd. S. 3006/7) wurde jedoch geltend
gemacht, daß diese Ueberschrift zu schwerfällig sei und mit dem Inhalt
des Gesetzes sich nicht vollkommen decke, soferne dasselbe nunmehr in
seinem I. Abschnitt Bestimmungen enthalte, welche nicht die Benützung ¬
der öffentlichen Gewässer, sondern das Privatwasserrecht ¬
betreffen. Es wurde deshalb die Bezeichnung des Gesetzes als
„Wassergesetz“ vorgeschlagen und dieser Vorschlag, obwohl sich
gegen denselben einwenden ließ, daß der wesentliche Inhalt des Gesetzes ¬
eben doch die Benützung der öffentlichen Gewässer ist, und daß
so nicht die
dasselbe nicht das gesammte Gebiet des Wasserrechts,
Fischerei, Schiffahrt, Flößerei und das wichtige Recht der Unterhaltung
der öffentlichen Gewässer und des Hochwasserschutzes, — einer Regelung
unterzieht, schließlich im Interesse der Vereinfachung des Titels in
beiden Kammern angenommen (vergl. auch Verhandl. der Kammer
der Standesherren von 1899/1900 Prot.=Bd. S. 1028/29).
2. Die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung zur
Ordnung der in dem ersten Abschnitt behandelten Privatrechtsverhältnisse ¬
ist durch den Art. 65 des Einführungsgesetzes zum
„Bürgerlichen Gesetzbuch“ begründet. Der Art. 65 bestimmt nämlich:
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
dem Wasserrecht angehören, mit Einschluß des Mühlenrechts,
des Flötzrechts und des Flößereirechts sowie der Vorschriften
zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke ¬
und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln ¬
und verlassene Flußbetten.
Soweit etwa in Betreff des Art. 9 Abs. 3 Bedenken in Hinsicht
auf die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung aus Art. 65 des Einführungsgesetzes ¬
zum B. G.B. entstehen könnten, ist dieselbe jedenfalls
zufolge des Vorbehalts in Art. 124 des bezeichneten Einführungsgesetzes
(wonach unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
das Eigentum an Grundstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen
als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen) ¬
begründet.
3. Die öffentlich=rechtliche Regelung der Wasserbenützung hat
zur notwendigen Voraussetzung die Klarstellung der allgemeinen ¬
Rechtsverhältnisse, in welchen die Gewässer stehen, und
speziell die feste Abgrenzung der öffentlichen, d. h. der dem
allgemeinen Gebrauch unter der hoheitlichen Aufsicht der Staatsgewalt
dienenden Gewässer (Art. 1) gegen die privaten, d. i. die der privatrechtlichen ¬
Verfügungsgewalt der betreffenden Grundstücksbesitzer unter¬