Inhaltsverzeichnis : Bachofen, Johann Jakob: Römisches Pfandrecht

AUF  DIE  MISSIONEN.
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Frage  steht  die  Uebertragung  der  hypothecarischen  Klage  auf
die  Mission.  Wenn  wir  aus  dem  ulpianischen  Fragment  ersehen, ¬
  dass  das  prätorische  Pfand  rücksichtlich  seines  Ansangs
an  die  Besitznahme  gebunden  ist,  so  bezeugt  uns  nun  Justinian,
dass  dieselbe  Abhängigkeit  von  der  Detention  auch  späterhin
fortdauert.  Der  Eingewiesene  behält  sein  Pfandrecht  nur  so
lange,  als  er  die  Sache  in  Händen  hat.  Geht  sie  ihm  verloren, ¬
  so  hört  auch  sein  Recht  aus.  An  einer  Klage  zur
Wiederherstellung  des  frühem  Verhältnisses  fehlt  es  gänzlich.
Der  Begriff  des  Pfandrechts  vermochte  nicht,  diese  Abhängigkeit ¬
  von  der  Detention  zu  entfernen.  So  wenig  als  diess  in
Betreff  des  Anfangspunktes  gelungen  war,  so  wenig  drang  es
jetzt  für  die  spätere  Fortsetzung  des  Rechtes  durch.  An  Versuchen ¬
  fehlte  es  freilich  nicht;  es  gab  eine  Klasse  von  Juristen,
welche  dem  Eingewiesenen  die  in  rem  actio  des  Psandgläubigers ¬
  zur  Wiedererlangung  des  verlorenen  Besitzes  einräumen
wollle.  Aber  es  bedurfte  eines  ausdrücklichen  Gesetzes,  um
dieser  Meinung  die  Oberhand  zu  verschaffen.  An  Rechtsgründen
gebrach  es  ihr  gänzlich.  Der  Inhalt  der  justinianischen  Constitution ¬
  liefert  hiefür  den  besten  Beweis.  Wodurch  rechtfertigt ¬
  der  Kaiser  seine  Neuerung?  Er  wünscht  auch  in  Betreff
der  Klage  die  Symmetrie  zwischen  den  beiden  grossen  Klassen
des  Pfandrechts  herzustellen.  Hierauf  reducirt  sich  seine  ganze
Argumentation.
Je  äusserlicher  diese  Begründung  ist,  um  so  mehr  empfiehlt
sich  die  Annahme,  dass  das  iustinianische  Gesetz  nicht  alle
Anwendungen  des  prätorischen  Pfandes  umfasst,  sondern  auf
die  missio  rei  servandæe  causa  beschränkt  ist.  Nur  den  Gläubigern, ¬
  nicht  auch  den  Legataren  oder  den  übrigen  Eingewiesenen ¬
  soll  geholfen  werden.')  Diesen  war  die  Hilfe  auch  nicht
so  nothwendig.  Die  Vermächtnissnehmer  hatten  ein  stillschweigendes ¬
  Pfand  an  der  ganzen  Erbschaft,  überdiess  für  die  Gegenstände ¬
  des  Legats  eine  rei  vindicatio.  Dem  carbonianischen
Erbschaftsbesitzer  standen  die  possessorischen  Klagen,  d.  h.  das
—  —  liumanius  esse  perspeximus,  et  in  prælorio  pignore  dare  recuperationem -
  creditori.
Bachofen,  Pfandrecht.  Bd.  I.
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