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ches so viele eigenthümliche Grundstücke besitzt,
daß diese die Besugniß zu einer Eintreibung von
vierzig Koͤpfen begrüͤnden, davon so viel verkaufte,
daß ihm kaum das Recht zu der Eintreibung eines
einzigen Stuͤcks uͤbrig waͤre und ihm die ehemalige
Befugniß zu der Eintreibung von vierzig Kopfen
verbliebe, daß nun der Kaͤufer des Verkaͤufers
ehemaligen Antheil mithin das Recht, vierzig Koͤpfe
einzutreiben, gewinne, und nun statt vierzig, achtzig ¬
Stuͤcke in der Weide aufzunehmen seyn wuͤrden.
Folgten mehrere Beguͤterte diesem Beyspiele, so
wuͤrde ja offenbar am Ende eine Weide, die etwa
auf tausend Koͤpfe anfaͤnglich berechnet war, mit
mehreren tausend uͤberladen, und ganz unzureichend ¬
werden. Diese Animadversion zeigt, daß der
Maaßstab der hiesigen Lande, der Durchwinterung
von eigenthuͤmlicher Fuͤtterung abgeborgt, der
sicherste sey, Irrungen wenigstens ganz verhuͤte.
1) De jure pascendi p. 151.
2) Tit. 21.
3) Libr. 3. tit. 14. art. 4.
4) Chron. Siles. lib. 3. p. m. 496.
5) Vol. 4. cons. 52. n. 5 und 6.
§. 85.
Obige Grundsätze treten nur dann ein, wenn
eine Universitaͤt keinen uͤberfluͤssigen Weideraum
be=