Metadata : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Weide-Recht

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ches  so  viele  eigenthümliche  Grundstücke  besitzt,
daß  diese  die  Besugniß  zu  einer  Eintreibung  von
vierzig  Koͤpfen  begrüͤnden,  davon  so  viel  verkaufte,
daß  ihm  kaum  das  Recht  zu  der  Eintreibung  eines
einzigen  Stuͤcks  uͤbrig  waͤre  und  ihm  die  ehemalige
Befugniß  zu  der  Eintreibung  von  vierzig  Kopfen
verbliebe,  daß  nun  der  Kaͤufer  des  Verkaͤufers
ehemaligen  Antheil  mithin  das  Recht,  vierzig  Koͤpfe
einzutreiben,  gewinne,  und  nun  statt  vierzig,  achtzig ¬
  Stuͤcke  in  der  Weide  aufzunehmen  seyn  wuͤrden.
Folgten  mehrere  Beguͤterte  diesem  Beyspiele,  so
wuͤrde  ja  offenbar  am  Ende  eine  Weide,  die  etwa
auf  tausend  Koͤpfe  anfaͤnglich  berechnet  war,  mit
mehreren  tausend  uͤberladen,  und  ganz  unzureichend ¬
  werden.  Diese  Animadversion  zeigt,  daß  der
Maaßstab  der  hiesigen  Lande,  der  Durchwinterung
von  eigenthuͤmlicher  Fuͤtterung  abgeborgt,  der
sicherste  sey,  Irrungen  wenigstens  ganz  verhuͤte.
1)  De  jure  pascendi  p.  151.
2)  Tit.  21.
3)  Libr.  3.  tit.  14.  art.  4.
4)  Chron.  Siles.  lib.  3.  p.  m.  496.
5)  Vol.  4.  cons.  52.  n.  5  und  6.
§.  85.
Obige  Grundsätze  treten  nur  dann  ein,  wenn
eine  Universitaͤt  keinen  uͤberfluͤssigen  Weideraum
be=
            
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