5. Abschnitt.
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ist, so tritt die vorerwähnte Steigerung der Haftung9) mit der Erlangung ¬
dieser Kenntniß ein. (Vgl. § 2024.
d) Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine
strafbare Handlung erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über
den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ebenso verhält es
sich
grundsätzlich, wenn der Erbschaftsbesitzer sich den Besitz einer zur
Erbschaft gehörenden Sache durch verbotene Eigenmacht verschafft hat.
(Vgl. § 2025.) Hierbei ist aber Folgendes wohl zu beachten: Da der
Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf den Erben übergeht, so übt
der Erbschaftsprätendent verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 schon
dadurch, daß er sich den Besitz von zur Erbschaft gehörenden und nach § 857
vom wahren Erben (ohne thatsächliche Ergreifung) bereits besessenen Sachen
auf eigene Faust verschafft. Haftet der Erbschaftsbesitzer in solchem
Falle auf Schadensersatz? Das ist bezüglich des schlechtgläubigen Okkupanten ¬
selbstverständlich zu bejahen, wird dagegen bezüglich des gutgläubigen ¬
Erbschaftsbesitzers in § 2025 Satz 2 mit Recht verneint.
Wie verhält es sich aber, wenn die Okkupation der zur Erbschaft gehörenden ¬
Sache erst erfolgt ist, nachdem der wahre Erbe von derselben
auch schon thatsächlich Besitz ergriffen hatte? Die Antwort bleibt in
Berreff des Erbschaftsbesitzers, welchem der Mangel des guten Glaubens
nachgewiesen werden kann, natürlich dieselbe wie oben. Fehlt dagegen
dem Erbschaftsbesitzer der gute Glaube bezüglich des Erbrechts nicht
so kommt es doch wieder darauf an, ob ihm bei der Okkupation der
10) ein solches Verschulden
Sache ein Verschulden zur Last fiel oder nicht
des Erbschaftsbesitzers wird aber schon dann anzunehmen sein, wenn
er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm okkupirte Sache bereits
von einem Anderen, welcher sich später als der wahre Erbe herausstellt, ¬
ergriffen worden ist.
3. In Betreff der vom Erbschaftsbesitzer auf die Erbschaft gemachten ¬
Verwendungen, zu welchen insbesondere auch das zur Bestreitung ¬
von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten ¬
Aufgewendete gehört (§ 2022 Abs. 2), ist folgender
Maßen zu unterscheiden:
*) Auf die möglicher Weise durch Verzug herbeigeführte noch weitergehende
Haftung ist hier nicht einzugehen.
10) Denn obschon verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 auch bei optima
fides des in die fremde Besitzsphäre Eingreifenden möglich ist, so trifft den die verbotene ¬
Eigenmacht Verübenden eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz
doch nur im Falle eines ihm zur Last fallenden Verschuldens (§ 823).