Inhaltsverzeichnis : Strohal, Emil: ¬Das deutsche Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche

5.  Abschnitt.
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ist,  so  tritt  die  vorerwähnte  Steigerung  der  Haftung9)  mit  der  Erlangung ¬
  dieser  Kenntniß  ein.  (Vgl.  §  2024.
d)  Hat  der  Erbschaftsbesitzer  einen  Erbschaftsgegenstand  durch  eine
strafbare  Handlung  erlangt,  so  haftet  er  nach  den  Vorschriften  über
den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter  Handlungen.  Ebenso  verhält  es
sich
grundsätzlich,  wenn  der  Erbschaftsbesitzer  sich  den  Besitz  einer  zur
Erbschaft  gehörenden  Sache  durch  verbotene  Eigenmacht  verschafft  hat.
(Vgl.  §  2025.)  Hierbei  ist  aber  Folgendes  wohl  zu  beachten:  Da  der
Besitz  des  Erblassers  ohne  Weiteres  auf  den  Erben  übergeht,  so  übt
der  Erbschaftsprätendent  verbotene  Eigenmacht  im  Sinne  des  §  858  schon
dadurch,  daß  er  sich  den  Besitz  von  zur  Erbschaft  gehörenden  und  nach  §  857
vom  wahren  Erben  (ohne  thatsächliche  Ergreifung)  bereits  besessenen  Sachen
auf  eigene  Faust  verschafft.  Haftet  der  Erbschaftsbesitzer  in  solchem
Falle  auf  Schadensersatz?  Das  ist  bezüglich  des  schlechtgläubigen  Okkupanten ¬
  selbstverständlich  zu  bejahen,  wird  dagegen  bezüglich  des  gutgläubigen ¬
  Erbschaftsbesitzers  in  §  2025  Satz  2  mit  Recht  verneint.
Wie  verhält  es  sich  aber,  wenn  die  Okkupation  der  zur  Erbschaft  gehörenden ¬
  Sache  erst  erfolgt  ist,  nachdem  der  wahre  Erbe  von  derselben
auch  schon  thatsächlich  Besitz  ergriffen  hatte?  Die  Antwort  bleibt  in
Berreff  des  Erbschaftsbesitzers,  welchem  der  Mangel  des  guten  Glaubens
nachgewiesen  werden  kann,  natürlich  dieselbe  wie  oben.  Fehlt  dagegen
dem  Erbschaftsbesitzer  der  gute  Glaube  bezüglich  des  Erbrechts  nicht
so  kommt  es  doch  wieder  darauf  an,  ob  ihm  bei  der  Okkupation  der
10)  ein  solches  Verschulden
Sache  ein  Verschulden  zur  Last  fiel  oder  nicht
des  Erbschaftsbesitzers  wird  aber  schon  dann  anzunehmen  sein,  wenn
er  wußte  oder  wissen  mußte,  daß  die  von  ihm  okkupirte  Sache  bereits
von  einem  Anderen,  welcher  sich  später  als  der  wahre  Erbe  herausstellt, ¬
  ergriffen  worden  ist.
3.  In  Betreff  der  vom  Erbschaftsbesitzer  auf  die  Erbschaft  gemachten ¬
  Verwendungen,  zu  welchen  insbesondere  auch  das  zur  Bestreitung ¬
  von  Lasten  der  Erbschaft  oder  zur  Berichtigung  von  Nachlaßverbindlichkeiten ¬
  Aufgewendete  gehört  (§  2022  Abs.  2),  ist  folgender
Maßen  zu  unterscheiden:
*)  Auf  die  möglicher  Weise  durch  Verzug  herbeigeführte  noch  weitergehende
Haftung  ist  hier  nicht  einzugehen.
10)  Denn  obschon  verbotene  Eigenmacht  im  Sinne  des  §  858  auch  bei  optima
fides  des  in  die  fremde  Besitzsphäre  Eingreifenden  möglich  ist,  so  trifft  den  die  verbotene ¬
  Eigenmacht  Verübenden  eine  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Schadensersatz
doch  nur  im  Falle  eines  ihm  zur  Last  fallenden  Verschuldens  (§  823).
            
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