Inhaltsverzeichnis : Gönner, Nikolaus Thaddäus von: Commentar über das Königl. baierische Gesetz vom 22. Julius 1819 einige Verbesserungen der Gerichtsordnung betreffend

108  III.  Vom  Ungehorsam  des  Beklagten.  §.  6.
oder  er  denselben  freiwillig  übernimmt;  er  kann  aber
im  entgegengesetzten  Falle  vom  Richter  unter  Auführung ¬
  der  Gründe  verlangen,  daß  er  durch  Interlocut ¬
  dem  Ungehorsamen  den  Beweis  auflege,  und  in  diesem ¬
  Falle  kommt  es  dem  Richter  zu,  über  die  Beweislast ¬
  hinsichtlich  der  in  Folge  des  Ungehorsams  für  abgeläugnet ¬
  angenommenen  Klage  oder  Einrede  zu  erkennen. ¬
  Die  Richtigkeit  der  Auflösung  der  aufgeworfenen
Frage,  die  nach  Principien  ohnehin  nicht  bestritten  werden ¬
  kann,  ist  durch  die  gegebene  Aufklärung  aus  der
Rechtsgeschichte  auch  von  der  Seite  unseres  positiven
Rechtes  bewiesen.
4)  Nur  bei  solchen  Subjekten,  welche  an  sich  nicht
imstand  sind,  ihre  Rechte  selbst  zu  vertreten,  sondern
welche  nothwendig  von  andern  vertreten  werden  müssen,
wurden  Geldstrafen  wider  nachläßige  Vertreter  derselben*)
noch  als  zweckmäßig  beibehalten.  Dahin  werden  gerechnet ¬
  a)  Vormünder  der  Minderjährigen,  b)  Curatoren
anderer  Pflegbefohlenen,  c)  Verwalter  des  Stiftungs*) =
  Mein  Handb.  des  gem.  Proz.  B.  I.  Abh.  22.  ganz  nach
demselben  hat  das  k.  Würtembergische  Edikt  vom
51.  Dezember  1818.  §.  140.  die  Folge  des  Ungehorsams
bei  Partheien,  welchen  die  freie  Verfügung  über  ihr
Vermögen  nicht  zusteht,  im  allgemeinen  bestimmt.
Vergl.  mein  Entwurf  eines  Gesetzb.  über  das  ger.
Verf.  Band  II.  Abth.  1.  S.  249.
            
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