108 III. Vom Ungehorsam des Beklagten. §. 6.
oder er denselben freiwillig übernimmt; er kann aber
im entgegengesetzten Falle vom Richter unter Auführung ¬
der Gründe verlangen, daß er durch Interlocut ¬
dem Ungehorsamen den Beweis auflege, und in diesem ¬
Falle kommt es dem Richter zu, über die Beweislast ¬
hinsichtlich der in Folge des Ungehorsams für abgeläugnet ¬
angenommenen Klage oder Einrede zu erkennen. ¬
Die Richtigkeit der Auflösung der aufgeworfenen
Frage, die nach Principien ohnehin nicht bestritten werden ¬
kann, ist durch die gegebene Aufklärung aus der
Rechtsgeschichte auch von der Seite unseres positiven
Rechtes bewiesen.
4) Nur bei solchen Subjekten, welche an sich nicht
imstand sind, ihre Rechte selbst zu vertreten, sondern
welche nothwendig von andern vertreten werden müssen,
wurden Geldstrafen wider nachläßige Vertreter derselben*)
noch als zweckmäßig beibehalten. Dahin werden gerechnet ¬
a) Vormünder der Minderjährigen, b) Curatoren
anderer Pflegbefohlenen, c) Verwalter des Stiftungs*) =
Mein Handb. des gem. Proz. B. I. Abh. 22. ganz nach
demselben hat das k. Würtembergische Edikt vom
51. Dezember 1818. §. 140. die Folge des Ungehorsams
bei Partheien, welchen die freie Verfügung über ihr
Vermögen nicht zusteht, im allgemeinen bestimmt.
Vergl. mein Entwurf eines Gesetzb. über das ger.
Verf. Band II. Abth. 1. S. 249.