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dem Berggerichte eingetragen, oder das Berggericht könnte ihm
bestättigen, daß der Zubußbrief angeschlagen war, so kann es
dem Freymacher nicht schädlich seyn. Joach. Bergw. Gebr. zu
13. Art. II. Th. Nro. 3.
2.) Jch habe in der 2. Anmerkung §. 64 von dem, was
von einzelnen Theilen einer Zeche gilt, auf die ganze Zeche angewandt, =
weil in den Berggesetzen in Ansehung der in das Freye
gefallenen Zeiche keine Bestimmung vorkömmt. In dem Entwurfe
der Landesbergordnung für Joachimsthal Art. 6. II. Th. kommt
aber vor, daß, wofern ein Gewerk eine ganze Zeche allein gebaulet =
hätte, und diese ins Freye fallen ließe, der neue Aufnehmer ¬
den alten Gewerken nicht mehr, als mit dem halben Theile
gegen Erlegung der Zubusse zuzulassen schuldig sey. Allein dieser
Fall könnte meines Dafürhaltens nur dann eintreten, wenn bewiesen =
würde, daß die Zeche, ohne Wissen und Willen des Gewerken, =
in das Freye gefallen wäre, und nebstbey ordentlich verlegt =
und verrechnet worden sey, womit auch der Kuttenberger
Entwurf: Titl Vom Verleihen, und vom Auflassen der Zehen,
übereinstimmt, wo angeordnet wird, daß darüber vom Bergamte =
erkannt werden solle.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 72.
Der Aufnehmer alter Zechen oder Gruben erwirbt mit der
Zeche oder Grube nur das, was in= oder außer derselben erd=nietund =
nagelfest ist; daher darf er sich nicht den dabey befindlichen
Bergzeug, der zur Arbeit gehört, die geschiedenen Erze, in oder
außer der Grube, Halden, und sonstige Taggebäude zueignen; dieses =
alles bleibt den alten Gewerken vorbehalten. (a)
(a) Ferd. B. O. Art. 19. Max. B. O. Art. II. 6. 8.
1.) Jn diesen beiden B. O. wird ausdrücklich angeordnet,
daß niemand alte Baue in der Absicht muthen dürfe, um sich
den dabei befindlichen Zeug, oder gewonnene und geschiedene
Erze, welche die alten Gewerken bereits bezahlt haben, zuzuwenben: =
sondern derjenige, der einen alten Bau aufnimmt, soll mit