Volltext : Dell'istorie di Genova. Di Mons. Uberto Foglietta patrizio genovese. Tradotte per M. Francesco Serdonati cittadino fiorentino

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dem  Berggerichte  eingetragen,  oder  das  Berggericht  könnte  ihm
bestättigen,  daß  der  Zubußbrief  angeschlagen  war,  so  kann  es
dem  Freymacher  nicht  schädlich  seyn.  Joach.  Bergw.  Gebr.  zu
13.  Art.  II.  Th.  Nro.  3.
2.)  Jch  habe  in  der  2.  Anmerkung  §.  64  von  dem,  was
von  einzelnen  Theilen  einer  Zeche  gilt,  auf  die  ganze  Zeche  angewandt, =
  weil  in  den  Berggesetzen  in  Ansehung  der  in  das  Freye
gefallenen  Zeiche  keine  Bestimmung  vorkömmt.  In  dem  Entwurfe
der  Landesbergordnung  für  Joachimsthal  Art.  6.  II.  Th.  kommt
aber  vor,  daß,  wofern  ein  Gewerk  eine  ganze  Zeche  allein  gebaulet =
  hätte,  und  diese  ins  Freye  fallen  ließe,  der  neue  Aufnehmer ¬
  den  alten  Gewerken  nicht  mehr,  als  mit  dem  halben  Theile
gegen  Erlegung  der  Zubusse  zuzulassen  schuldig  sey.  Allein  dieser
Fall  könnte  meines  Dafürhaltens  nur  dann  eintreten,  wenn  bewiesen =
  würde,  daß  die  Zeche,  ohne  Wissen  und  Willen  des  Gewerken, =
  in  das  Freye  gefallen  wäre,  und  nebstbey  ordentlich  verlegt =
  und  verrechnet  worden  sey,  womit  auch  der  Kuttenberger
Entwurf:  Titl  Vom  Verleihen,  und  vom  Auflassen  der  Zehen,
übereinstimmt,  wo  angeordnet  wird,  daß  darüber  vom  Bergamte =
  erkannt  werden  solle.
Allgemeine  Bestimmungen.
§.  72.
Der  Aufnehmer  alter  Zechen  oder  Gruben  erwirbt  mit  der
Zeche  oder  Grube  nur  das,  was  in=  oder  außer  derselben  erd=nietund =
  nagelfest  ist;  daher  darf  er  sich  nicht  den  dabey  befindlichen
Bergzeug,  der  zur  Arbeit  gehört,  die  geschiedenen  Erze,  in  oder
außer  der  Grube,  Halden,  und  sonstige  Taggebäude  zueignen;  dieses =
  alles  bleibt  den  alten  Gewerken  vorbehalten.  (a)
(a)  Ferd.  B.  O.  Art.  19.  Max.  B.  O.  Art.  II.  6.  8.
1.)  Jn  diesen  beiden  B.  O.  wird  ausdrücklich  angeordnet,
daß  niemand  alte  Baue  in  der  Absicht  muthen  dürfe,  um  sich
den  dabei  befindlichen  Zeug,  oder  gewonnene  und  geschiedene
Erze,  welche  die  alten  Gewerken  bereits  bezahlt  haben,  zuzuwenben: =
  sondern  derjenige,  der  einen  alten  Bau  aufnimmt,  soll  mit
            
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