Bedingung. Rückwirkung. § 78.
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zwar lauter Stellen, welche von dem Alter eines Pfandrechtes sprechen,
nämlich D. quae res pignori 20, 3 1. 4, qui pot. 20, 4 1. 1 §1l.7 §1 l. 11
pr. § 2, ferner l. 9 § 1 eod. Allein
1. einige dieser Stellen (die 1. 4 1. 1 §1l. 7 §1l. 11 pr. § 2 citt.) handeln
gar nicht von eigentlichen Bedingungen, sondern von iuris conditiones
(oben § 75, Beilage I Lit. A.); wollte man aber auch das Gegentheil annehmen:
so würde bei ihnen jedenfalls der Grundsatz von § 78 Beilage II eingreifen, nach
welchem ein Zurückziehen der eingetretenen Bedingung auf die Zeit des Abschlusses ¬
des bedingten Geschäfts nur dann stattfinden kann, wenn bloß die
Bedingung es war, die den Rechtserwerb suspendirte, also zu jener Zeit alle
übrige Requisite des Rechtserwerbs vorhanden waren und nicht zu
dieser Zeit noch ein weiteres Erfordernis der Existenz des bedingt zugesagten
Rechts fehlte; denn Dieses kann durch den bloßen Eintritt der Bedingung nicht
ersetzt, vielmehr muß es nun noch nachgeholt und ergänzt werden; aber dann
kann die davon abhängende Wirkung sich erst von der Zeit dieser Ergänzung ¬
an datiren. Die angeführten Stellen beziehen sich nämlich auf Folgendes:
a. Ein Pfandrecht an einer Sache kann durch Pfandvertrag nur entstehen,
wenn die Sache gehörig bezeichnet ist und dem Verpfänder gehört. Diese Erfordernisse ¬
bedingen schon an sich das Existentwerden eines Pfandrechts (§ 75
Beilage I) und können, wenn sie sich später verwirklichen, nicht rückwärts
ergänzt werden. Wenn daher z. B. Jemand aus einem Kaufe mir eine Sache
schuldet, und ich verpfände sofort an meinen Gläubiger diese res debita (die mir
noch nicht gehört) für den Fall, daß der Verkäufer sie mir übergeben und ich
dadurch Eigenthümer derselben werden würde, oder wenn ich mein ganzes Vermögen ¬
verpfände, wobei ja nach gemeinem Recht auch die Sachen, welche ich
künftig in mein Vermögen erwerbe, für den Fall dieser Erwerbung unter
den Pfandnexus fallen, oder wenn ich für eine Schuld Sachen verpfände, deren
Bezeichnung ich mir noch vorbehalte, z. B. Dasjenige verpfände, was ich
in mein Haus zum Zwecke der Einrichtung desselben inferiren würde, und diese
Fälle später eintreten, ich also nun die betreffenden Sachen ins Eigenthum erwerbe, ¬
oder Sachen in mein Haus inferire: so datirt sich das Pfandrecht
an diesen Sachen erst von dem Momente des Eintritts der Bedingung ¬
an, aber keineswegs aus dem Grunde, weil, wie die Angeführten
meinen, die Bedingung eine für den Schuldner potestative ist, sondern nur aus
dem Grunde, weil es zur Zeit des Abschlusses des Pfandvertrags
noch an einem Requisit des Pfandrechts fehlte, das nicht rückwärts ¬
als ergänzt gelten kann, und es deßhalb unmöglich ist, anzunehmen, ¬
das Pfandrecht sei schon damals zur Existenz gekommen (an einer Sache,
die dem Verpfänder zur Zeit des Pfandvertrags noch gar nicht gehörte, konnte ja
durch ihn zu dieser Zeit kein Pfandrecht begründet werden, wenn er auch den
Vertrag unbedingt abgeschlossen hätte, und eben so wenig konnte
an Sachen, die er zur Zeit des Pfandvertrags noch ganz unbestimmt ließ und
die durch eine spätere Handlung erst sich bestimmen wurden, schon zu jener Zeit
ein Pfandrecht entstehen) Dies allein sagen die 1. 7 §1 und 11 §2 qui potiores.
b. Zur Existenz eines Pfandrechts, als eines accessorischen bloß zur Sicherung
einer Forderung dienenden Rechts, wird ein bindendes Schuldverhältnis
(wenn auch nur ein bedingtes) erfordert, auf das es sich bezieht (gegen Dernburg ¬
Pfandrecht I § 69 f., der dieses leugnet, s. Windscheid Pandekten § 225
Note 7 und die dort Angeführten). Wenn ich daher Jemandem für eine bloß
mögliche, künftige Schuld, die noch gar nicht, auch nicht einmal bedingt
existirt, und in einem Verhältnisse, in welchem ich noch in keiner Weise
gebunden bin, ein Pfand bestelle für den Fall, daß ich später einmal die
Schuld kontrahiren würde: so kann, wenn ich später die Schuld wirklich kontrahire, ¬
das eingeräumte Pfandrecht sich erst von der Zeit dieses Kontrahirens
der Schuld an datiren, keineswegs aber schon von der Zeit des Abschlusses des
Pfandvertrags; es kann also auch hier von Zurückbeziehen einer Bedingung nicht
die Rede sein. Der Grund ist hier wieder derselbe; er liegt nicht darin, weil eine