Volltext : Pandekten (1)

Bedingung.  Rückwirkung.  §  78.
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zwar  lauter  Stellen,  welche  von  dem  Alter  eines  Pfandrechtes  sprechen,
nämlich  D.  quae  res  pignori  20,  3  1.  4,  qui  pot.  20,  4  1.  1  §1l.7  §1  l.  11
pr.  §  2,  ferner  l.  9  §  1  eod.  Allein
1.  einige  dieser  Stellen  (die  1.  4  1.  1  §1l.  7  §1l.  11  pr.  §  2  citt.)  handeln
gar  nicht  von  eigentlichen  Bedingungen,  sondern  von  iuris  conditiones
(oben  §  75,  Beilage  I  Lit.  A.);  wollte  man  aber  auch  das  Gegentheil  annehmen:
so  würde  bei  ihnen  jedenfalls  der  Grundsatz  von  §  78  Beilage  II  eingreifen,  nach
welchem  ein  Zurückziehen  der  eingetretenen  Bedingung  auf  die  Zeit  des  Abschlusses ¬
  des  bedingten  Geschäfts  nur  dann  stattfinden  kann,  wenn  bloß  die
Bedingung  es  war,  die  den  Rechtserwerb  suspendirte,  also  zu  jener  Zeit  alle
übrige  Requisite  des  Rechtserwerbs  vorhanden  waren  und  nicht  zu
dieser  Zeit  noch  ein  weiteres  Erfordernis  der  Existenz  des  bedingt  zugesagten
Rechts  fehlte;  denn  Dieses  kann  durch  den  bloßen  Eintritt  der  Bedingung  nicht
ersetzt,  vielmehr  muß  es  nun  noch  nachgeholt  und  ergänzt  werden;  aber  dann
kann  die  davon  abhängende  Wirkung  sich  erst  von  der  Zeit  dieser  Ergänzung ¬
  an  datiren.  Die  angeführten  Stellen  beziehen  sich  nämlich  auf  Folgendes:
a.  Ein  Pfandrecht  an  einer  Sache  kann  durch  Pfandvertrag  nur  entstehen,
wenn  die  Sache  gehörig  bezeichnet  ist  und  dem  Verpfänder  gehört.  Diese  Erfordernisse ¬
  bedingen  schon  an  sich  das  Existentwerden  eines  Pfandrechts  (§  75
Beilage  I)  und  können,  wenn  sie  sich  später  verwirklichen,  nicht  rückwärts
ergänzt  werden.  Wenn  daher  z.  B.  Jemand  aus  einem  Kaufe  mir  eine  Sache
schuldet,  und  ich  verpfände  sofort  an  meinen  Gläubiger  diese  res  debita  (die  mir
noch  nicht  gehört)  für  den  Fall,  daß  der  Verkäufer  sie  mir  übergeben  und  ich
dadurch  Eigenthümer  derselben  werden  würde,  oder  wenn  ich  mein  ganzes  Vermögen ¬
  verpfände,  wobei  ja  nach  gemeinem  Recht  auch  die  Sachen,  welche  ich
künftig  in  mein  Vermögen  erwerbe,  für  den  Fall  dieser  Erwerbung  unter
den  Pfandnexus  fallen,  oder  wenn  ich  für  eine  Schuld  Sachen  verpfände,  deren
Bezeichnung  ich  mir  noch  vorbehalte,  z.  B.  Dasjenige  verpfände,  was  ich
in  mein  Haus  zum  Zwecke  der  Einrichtung  desselben  inferiren  würde,  und  diese
Fälle  später  eintreten,  ich  also  nun  die  betreffenden  Sachen  ins  Eigenthum  erwerbe, ¬
  oder  Sachen  in  mein  Haus  inferire:  so  datirt  sich  das  Pfandrecht
an  diesen  Sachen  erst  von  dem  Momente  des  Eintritts  der  Bedingung ¬
  an,  aber  keineswegs  aus  dem  Grunde,  weil,  wie  die  Angeführten
meinen,  die  Bedingung  eine  für  den  Schuldner  potestative  ist,  sondern  nur  aus
dem  Grunde,  weil  es  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Pfandvertrags
noch  an  einem  Requisit  des  Pfandrechts  fehlte,  das  nicht  rückwärts ¬
  als  ergänzt  gelten  kann,  und  es  deßhalb  unmöglich  ist,  anzunehmen, ¬
  das  Pfandrecht  sei  schon  damals  zur  Existenz  gekommen  (an  einer  Sache,
die  dem  Verpfänder  zur  Zeit  des  Pfandvertrags  noch  gar  nicht  gehörte,  konnte  ja
durch  ihn  zu  dieser  Zeit  kein  Pfandrecht  begründet  werden,  wenn  er  auch  den
Vertrag  unbedingt  abgeschlossen  hätte,  und  eben  so  wenig  konnte
an  Sachen,  die  er  zur  Zeit  des  Pfandvertrags  noch  ganz  unbestimmt  ließ  und
die  durch  eine  spätere  Handlung  erst  sich  bestimmen  wurden,  schon  zu  jener  Zeit
ein  Pfandrecht  entstehen)  Dies  allein  sagen  die  1.  7  §1  und  11  §2  qui  potiores.
b.  Zur  Existenz  eines  Pfandrechts,  als  eines  accessorischen  bloß  zur  Sicherung
einer  Forderung  dienenden  Rechts,  wird  ein  bindendes  Schuldverhältnis
(wenn  auch  nur  ein  bedingtes)  erfordert,  auf  das  es  sich  bezieht  (gegen  Dernburg ¬
  Pfandrecht  I  §  69  f.,  der  dieses  leugnet,  s.  Windscheid  Pandekten  §  225
Note  7  und  die  dort  Angeführten).  Wenn  ich  daher  Jemandem  für  eine  bloß
mögliche,  künftige  Schuld,  die  noch  gar  nicht,  auch  nicht  einmal  bedingt
existirt,  und  in  einem  Verhältnisse,  in  welchem  ich  noch  in  keiner  Weise
gebunden  bin,  ein  Pfand  bestelle  für  den  Fall,  daß  ich  später  einmal  die
Schuld  kontrahiren  würde:  so  kann,  wenn  ich  später  die  Schuld  wirklich  kontrahire, ¬
  das  eingeräumte  Pfandrecht  sich  erst  von  der  Zeit  dieses  Kontrahirens
der  Schuld  an  datiren,  keineswegs  aber  schon  von  der  Zeit  des  Abschlusses  des
Pfandvertrags;  es  kann  also  auch  hier  von  Zurückbeziehen  einer  Bedingung  nicht
die  Rede  sein.  Der  Grund  ist  hier  wieder  derselbe;  er  liegt  nicht  darin,  weil  eine
            
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