Metadaten : Löw, Carl Friedrich Ludwig von: Ueber die Markgenossenschaften

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a  daß  sie  ein  Brod  essen  und  ein  Feuer  hielten,  so
a  sollen  sie  bei  einem  Recht  bleiben»6
3.  «Seyen  alle  Mann,  in  der  Marck  gesessen  arm
c  und  reich,  edel  und  unedel,  Mitmärcker,  sofern  sich
a  anders  ein  jeder  der  Gepüer  und  Pilligkeit  heldet»7).
4.  «  Wir  wijsen  me,  das  ein  iglicher  gewerter
eman,  der  gewert  wil  sin,  der  sal  han  zwene  und
a  drijßig  morgen  wesen  und  eckir,  eine  hobestad,  und
coff  die  hobstad  mag  er  bauwen  hush  und  schuren
a  bachush,  gaden  und  einen  wenschopp,  obe  er  iz  bea =
  darff,  und  mag  sinen  hoff  befreden  uß  der  marg,
a  als  er  sich  druhit  dijnne  zu  behalden»  s
Zur  Erläuterung  dieser  Stellen  nun  Folgendes.
Was  die  erste  und  zweite  betrifft,  so  ist  in  jener  ohne
Zweifel  direkt,  in  dieser  höchstwahrscheinlich  indirekt
(da  immer  Marknutzungsrechte  und  Marklasten  als  unzertrennlich -
  mit  einander  verbunden  betrachtet  werden9),
der  Grundsatz  ausgesprochen,  jeder,  der  eignen  Haushalt =
  habe,  aber  auch  nur  er,  sey  Märker.  Ob  das  Haus
worin  er  wohnte,  sein  Eigenthum  war  oder  nicht,  machte
keinen  Unterschied;  das  Wort  ceigen»  nämlich  in  der
ersten  Stelle  bedeutet  ohne  Zweifel  nicht  eeigenthümlichs,
was  auch  zu  Rauch  nicht  wohl  passen  würde,  sondern
vielmehr  a  gesondert,  besonder»  10).  Auch  kam  nichts
6)  II.  4.  S.  216.
7)  V.  2r  Thl.  S.  124.
8)  X.  2.  S.  144.
9)  Altenhaslauer  Weisthum  in  Eranien  l.  S.  40.  44.  50.
            
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