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§. 40.
Fortsetzung.
Eine Mehrheit der Verwandtschaft kann auch
II) durch die Ehe entstehen, nämlich wenn entweder ¬
solche Personen, welche unter sich verwandt sind,
oder Personen, welche, ohne unter sich verwandt zu
seyn, einen Dritten zum gemeinschaftlichen Verwandten
haben, sich heyrathen und Kinder zeugen, oder endlich
wenn eine und dieselbe Person mit zwey unter sich verwandten ¬
Personen Kinder zeugt, wie oben (§. 19.) durch
Beyspiele noch deutlicher ist ausgeführt worden.
In wie fern in diesen Fällen durch die mehrfache
Verwandtschaft ein Recht auf einen größern Erbtheil
begründet werde, ist unter den Rechtsgelehrten streitig.
Es giebt hierüber viererley Meinungen. Einige 1) behaupten, ¬
das Römische Recht habe zwar bey der Intestaterbfolge ¬
die Bandes-Duplicität oder Vollbürtigkeit
berücksichtiget, und dieser bey der Erbfolge der Geschwister ¬
und deren Kinder einen Vorzug vor der Halbbürtigkeit ¬
beygelegt, allein eine Duplicität der Verwandtschaft,
welche ein Recht zu einer doppelten Erbportion gebe,
keune das Römische Recht nicht. Die Erbfolge der Descendenten ¬
und Ascendenten sey zwar eine Successio linealis; -
allein diese habe nur die Eigenschaft, daß die
21) Huld. ab EIBEN Observata th. pract. ad Institut.
Disquisit. XII. Obs. 16. (Oper pag. 117.) Io. BRUNNEMANN -
Decision. Cent. I. Decia. 20. W'olf. Ad.
LAUTERBAcH Colleg. th. pr. Pandectar. Lib. XXXVIII.
Tit. 17. §. 38. Fried. Christph. Weisser Anleitung ¬
zur Berechnung der Verwandtschaftsgrade. §. 20.
und lul. Frid. de MALBLANC Princip. iur. Rom. sec.
ord. Digestor. P. I. §. 134.