Metadata : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern römischen Rechts

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§.  40.
Fortsetzung.
Eine  Mehrheit  der  Verwandtschaft  kann  auch
II)  durch  die  Ehe  entstehen,  nämlich  wenn  entweder ¬
  solche  Personen,  welche  unter  sich  verwandt  sind,
oder  Personen,  welche,  ohne  unter  sich  verwandt  zu
seyn,  einen  Dritten  zum  gemeinschaftlichen  Verwandten
haben,  sich  heyrathen  und  Kinder  zeugen,  oder  endlich
wenn  eine  und  dieselbe  Person  mit  zwey  unter  sich  verwandten ¬
  Personen  Kinder  zeugt,  wie  oben  (§.  19.)  durch
Beyspiele  noch  deutlicher  ist  ausgeführt  worden.
In  wie  fern  in  diesen  Fällen  durch  die  mehrfache
Verwandtschaft  ein  Recht  auf  einen  größern  Erbtheil
begründet  werde,  ist  unter  den  Rechtsgelehrten  streitig.
Es  giebt  hierüber  viererley  Meinungen.  Einige  1)  behaupten, ¬
  das  Römische  Recht  habe  zwar  bey  der  Intestaterbfolge ¬
  die  Bandes-Duplicität  oder  Vollbürtigkeit
berücksichtiget,  und  dieser  bey  der  Erbfolge  der  Geschwister ¬
  und  deren  Kinder  einen  Vorzug  vor  der  Halbbürtigkeit ¬
  beygelegt,  allein  eine  Duplicität  der  Verwandtschaft,
welche  ein  Recht  zu  einer  doppelten  Erbportion  gebe,
keune  das  Römische  Recht  nicht.  Die  Erbfolge  der  Descendenten ¬
  und  Ascendenten  sey  zwar  eine  Successio  linealis; -
  allein  diese  habe  nur  die  Eigenschaft,  daß  die
21)  Huld.  ab  EIBEN  Observata  th.  pract.  ad  Institut.
Disquisit.  XII.  Obs.  16.  (Oper  pag.  117.)  Io.  BRUNNEMANN -
  Decision.  Cent.  I.  Decia.  20.  W'olf.  Ad.
LAUTERBAcH  Colleg.  th.  pr.  Pandectar.  Lib.  XXXVIII.
Tit.  17.  §.  38.  Fried.  Christph.  Weisser  Anleitung ¬
  zur  Berechnung  der  Verwandtschaftsgrade.  §.  20.
und  lul.  Frid.  de  MALBLANC  Princip.  iur.  Rom.  sec.
ord.  Digestor.  P.  I.  §.  134.
            
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