Volltext : Willenbücher, Heinrich: ¬Das Zivilprozeß- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung,  eine  Handlung  zu  unterlassen.  415
besserung  der  nach  seiner  Meinung  unvollständigen  oder  ungenügenden  Leistung
dringt.  Das  Reichsgericht  verlangt,  daß  in  diesen  Fällen  der  Prozeßrichter,  ehe  er
den  Anträgen  auf  Vollstreckung  stattgibt,  eine  Prüfung  dahin  vornehmen  solle,  ob
der  Gläubiger  noch  einen  über  die  Leistung  hinausgehenden  Anspruch  hat  oder  ob
die  geleistete  Handlung  bereits  dem  entspricht,  was  der  Gläubiger  auf  Grund  seines
Vollstreckungstitels  verlangen  kann.*)
Diesen  Standpunkt  des  Reichsgerichts  teilt  das  Prozeßgericht  für  den  vorliegenden ¬
  Fall  nicht.  Nur  eine  dem  Sinn  des  Vollstreckungstitels  entsprechende
Handlung  kann  als  eine  Erfüllung  der  dem  Schuldner  obliegenden  Verpflichtung
angesehen  werden.  Wenn  daher  der  Gläubiger  die  Ordnungsmäßigkeit  der  Leistung
leugnet,  steht  er  nicht  anders  da,  als  der  Gläubiger,  der  die  Leistung  überhaupt
bestreitet.  In  beiden  Fällen  bestreitet  der  Gläubiger,  wegen  des  ihm  aus  dem  Vollstreckungstitel ¬
  zustehenden  Anspruchs  befriedigt  zu  sein.  In  beiden  Fällen  ist  die
Einrede  der  Erfüllung  in  der  Zwangsvollstreckungsinstanz  nicht  zu  beachten.  Die
vom  Reichsgericht  gewünschte  Prüfung  in  der  Vollstreckungsinstanz  erscheint  auch
untunlich.  Ganz  abgesehen  davon,  daß  eine  derartige  Prüfung  den  der  Vollstreckung
gezogenen  Rahmen  überschreitet,  liegt  in  ihr  eine  ungerechtfertigte  Benachteiligung
des  Gläubigers.  Während  dieser  gegen  einen  in  der  Vollstreckungsinstanz  ergehenden,
ihm  ungünstigen  Beschluß  nur  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  hat,  steht  ihm,  falls
der  Schuldner  zu  einer  Klage  aus  §  767  ZPO.  gezwungen  wird,  gegen  ein  ungünstiges ¬
  Urteil  erster  Instanz  das  weit  wirksamere  Rechtsmittel  der  Berufung  zu.
Im  vorliegenden  Falle  ist  außerdem  eine  Prüfung  nach  gegenwärtiger  Lage
der  Sache  unausführbar.  Die  Kläger  haben  sich  nicht  darüber  erklärt,  ob  die  überreichte ¬
  Abschrift  mit  den  ihnen  übersandten  Schriftstücken  übereinstimmt.  Es  kann
daher  nicht  ohne  weiteres  festgestellt  werden,  welcher  Art  die  Leistung  ist  und  ob  sie
dem  Sinne  des  Vollstreckungsurteils  entspricht.  Zudem  ist  nicht  erkennbar,  ob  und
wie  den  Klägern  die  Beläge  zur  Rechnung  zugängig  gemacht  sind.
15.  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Verpflichtung  des  Schuldners,  eine
Handlung  zu  unterlassen.  (§  890  ZPO.)
Der  Beklagte  ist  rechtskräftig  verurteilt:
a)  den  Steig  ab  der  Handzeichnung  in  einer  Breite  von  2  Metern  dem  Kläger
und  dessen  Rechtsnachfolgern  als  Fußsteig  zum  Zwecke  der  Gartenbenutzung
liegen  zu  lassen;
b)  die  Benutzung  dieses  Steiges  als  Bleichplatz  zu  unterlassen.
Für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung  ist  eine  Strafandrohung  in  dem  Urteil
nicht  enthalten.  Kl.  reichte  zu  den  Prozeßakten  eine  Eingabe  ein,  in  der  er  unter
der  Behauptung,  daß  der  Beklagte  dem  Urteil  zuwiderhandle,  gemäß  §  890  Abs.  2
die  Androhung  einer  Strafe  von  500  Mk.  beantragte.  Das  Prozeßgericht  ordnete
mündliche  Verhandlung  an.  In  dieser  bestritt  der  Bekl.  die  behauptete  Zuwiderhandlung ¬
  und  widersprach  der  Strafandrohung.  Das  Prozeßgericht  stellte  durch
Beweisaufnahme  fest,  daß  eine  Zuwiderhandlung  vorgekommen  sei  und  erließ  einen
Beschluß  dahin:
Dem  Beklagten  wird,  wenn  er  der  in  dem  Urteil  usw.  vom  usw.  ihm  auferlegten ¬
  Verpflichtung  (folgt  der  oben  angegebene  Inhalt  des  Urteils  zu  a
*)  RG.  37  S.  407.  JW.  93  S.  184.
            
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