Zwangsvollstreckung zur Erwirkung, eine Handlung zu unterlassen. 415
besserung der nach seiner Meinung unvollständigen oder ungenügenden Leistung
dringt. Das Reichsgericht verlangt, daß in diesen Fällen der Prozeßrichter, ehe er
den Anträgen auf Vollstreckung stattgibt, eine Prüfung dahin vornehmen solle, ob
der Gläubiger noch einen über die Leistung hinausgehenden Anspruch hat oder ob
die geleistete Handlung bereits dem entspricht, was der Gläubiger auf Grund seines
Vollstreckungstitels verlangen kann.*)
Diesen Standpunkt des Reichsgerichts teilt das Prozeßgericht für den vorliegenden ¬
Fall nicht. Nur eine dem Sinn des Vollstreckungstitels entsprechende
Handlung kann als eine Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung
angesehen werden. Wenn daher der Gläubiger die Ordnungsmäßigkeit der Leistung
leugnet, steht er nicht anders da, als der Gläubiger, der die Leistung überhaupt
bestreitet. In beiden Fällen bestreitet der Gläubiger, wegen des ihm aus dem Vollstreckungstitel ¬
zustehenden Anspruchs befriedigt zu sein. In beiden Fällen ist die
Einrede der Erfüllung in der Zwangsvollstreckungsinstanz nicht zu beachten. Die
vom Reichsgericht gewünschte Prüfung in der Vollstreckungsinstanz erscheint auch
untunlich. Ganz abgesehen davon, daß eine derartige Prüfung den der Vollstreckung
gezogenen Rahmen überschreitet, liegt in ihr eine ungerechtfertigte Benachteiligung
des Gläubigers. Während dieser gegen einen in der Vollstreckungsinstanz ergehenden,
ihm ungünstigen Beschluß nur das Rechtsmittel der Beschwerde hat, steht ihm, falls
der Schuldner zu einer Klage aus § 767 ZPO. gezwungen wird, gegen ein ungünstiges ¬
Urteil erster Instanz das weit wirksamere Rechtsmittel der Berufung zu.
Im vorliegenden Falle ist außerdem eine Prüfung nach gegenwärtiger Lage
der Sache unausführbar. Die Kläger haben sich nicht darüber erklärt, ob die überreichte ¬
Abschrift mit den ihnen übersandten Schriftstücken übereinstimmt. Es kann
daher nicht ohne weiteres festgestellt werden, welcher Art die Leistung ist und ob sie
dem Sinne des Vollstreckungsurteils entspricht. Zudem ist nicht erkennbar, ob und
wie den Klägern die Beläge zur Rechnung zugängig gemacht sind.
15. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Verpflichtung des Schuldners, eine
Handlung zu unterlassen. (§ 890 ZPO.)
Der Beklagte ist rechtskräftig verurteilt:
a) den Steig ab der Handzeichnung in einer Breite von 2 Metern dem Kläger
und dessen Rechtsnachfolgern als Fußsteig zum Zwecke der Gartenbenutzung
liegen zu lassen;
b) die Benutzung dieses Steiges als Bleichplatz zu unterlassen.
Für den Fall der Zuwiderhandlung ist eine Strafandrohung in dem Urteil
nicht enthalten. Kl. reichte zu den Prozeßakten eine Eingabe ein, in der er unter
der Behauptung, daß der Beklagte dem Urteil zuwiderhandle, gemäß § 890 Abs. 2
die Androhung einer Strafe von 500 Mk. beantragte. Das Prozeßgericht ordnete
mündliche Verhandlung an. In dieser bestritt der Bekl. die behauptete Zuwiderhandlung ¬
und widersprach der Strafandrohung. Das Prozeßgericht stellte durch
Beweisaufnahme fest, daß eine Zuwiderhandlung vorgekommen sei und erließ einen
Beschluß dahin:
Dem Beklagten wird, wenn er der in dem Urteil usw. vom usw. ihm auferlegten ¬
Verpflichtung (folgt der oben angegebene Inhalt des Urteils zu a
*) RG. 37 S. 407. JW. 93 S. 184.