thumbs : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

233.
dundare  effecerit."*)  Einen  Zweifel  könnte  etwa  l.  1.  §.
10.  h.  t.  erregen:  „quodsi  opere  facto  aqua  aut  in  superiorem ¬
  partem  repellatur,  aut  in  inferiorem  derivetur,
aquae  pluviae  arcendae  actionem  competere."  Allein  es
erhellt  alsbald  aus  dem  Zusammenhange,  daß  das  derivare  nicht
gleichbedeutend  ist,  mit  immittere  aquam,  sondern  solche  opera
facta  bezeichnet,  welche  dem  natürlichen  Ablaufe  des  Regenwassers ¬
  einen  künstlichen  durch  Furchen,  Gräben  und  dergl.  substituiren; ¬
  l.  1.  §.  4.  und  l.  1.  §.  13.  h.  t.  —  Es  soll  jedoch  damit -
  nicht  gesagt  sein,  daß  die  aquae  pluviae  arcendae  actio
bei  einer  an  sich  rechtswidrigen  Immission  von  Regenwasser  nicht
erhoben  werden  dürfe.  Das  wird  darum  nicht  in  Abrede  gestellt, ¬
  weil  der,  welchem  das  Mehr  gebührt  (die  negatoria  mit
vollem  Schadeusersatz),  offenbar  auch  zu  dem  Weniger  (aquae
pluviae  arcendae  actio  mit  Schadensersatz  von  der  Litiskontestation ¬
  ab)  berechtigt  erscheint.  Aber  berechnet  ist  die  Klage
nicht  für  diesen  Fall  gewesen.
Dagegen  ist  sie  für  den  Fall  unentbehrlich,  wenn  in  Folge
eines  opus  manufactum  Wasser  auf  Grundstücken  erscheint  und
Schaden  zufügt,  wo  früher  keines  geflossen  ist,  sofern  eine  wirkliche ¬
  Immission  (vergl.  oben  §.  9.)  zweifelhaft  oder  nicht  erweislich ¬
  ist,  z.  B.  in  den  Fällen  der  l.  1.  §.  2.  l.  23.  §.  2.  D.  h.  t.
§.  57.
IV.  Ein  ganz  eigenthümliches  Erforderniß  unserer  Klage  besteht ¬
  endlich  darin,  daß  beide  in  Frage  kommenden  Grundstücke,
also  nicht  nur  dasjenige,  auf  welchem  das  opus  manufactum
sich  befindet,  sondern  auch  dasjenige,  welchem  ein  Schaden  bevorsteht, ¬
  im  Privateigenthume  sich  befinden  müssen,  und  daß
insbesondere  das  letztere  auch  ein  agen  sein  muß.2)
1)  Schneider  (a.  a.  O.  S.  356.)  erklärt  diese  Eigenthüm. ¬

—
.
1)  Es  geht  hier  das  aliter  fluere  also  weiter,  als  bei  dem  Interdikt
in  1.  1,  §.  3,  D.  43,  13.  „Quod  autem  ait:  aliter  fluat,  non  ad
quantitatem  aquae  fluentis  pertinet,  sed  ad  modum  et  ad  rigorem
cursus  referendum  est;  —  dum  vel  depressior  vel  aitior  fiat  aqua
et  per  hoc  rapidior  fit  cum  incommodo  accolentium.
2)  L.  13,  D.  h.  t.:  Si  in  publico  opus  factum  est,  quo  aqua  pluvia ¬
  noceret,  agi  non  potest."  l.  3,  §.  3,  D.  h.  t.  Dies  ist  bei  der  Ne¬
            
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