fullscreen : Zeitschrift für die deutsche Gesetzgebung und für einheitliches deutsches Recht (Bd. 7 (1874))

15. Abhandlungen

15.1. Die Rechtsverhältnisse der Ehefrauen nach dem Brandenburgischen Provinzialrechte : (Fortsetzung u. Schluß.)

XVI.
Die Rechtsverhältnisse der Ehefrauen nach dem
Brandenburgischen Provinzialrechte.
Bon Herrn Stadlgerichtsrach Korn in Berlin.
(Fortsetzung und Schluß.)

X. Schenkungen unter Eheleuten.
Nach dem allgemeinen Landrechte sind Schenkungen unter Che-
leuten wie unter Fremden gültig, doch können sie von den Gläubigern
des Geschenkgebers angesochten werden?"«) Was der Mann der Frau
zum standesgemäßen Unterhalte an Kleidern oder anderen Sachen giebt,
wird ein freies Eigenthum der Frau und darf von den Gläubigern
des Mannes unter dem Vorwände der Schenkung nicht widerrufen
werden. Bei Juwelen, Gold, Silber oder sonst zur Pracht dienenden
Gegenständen, welche die Frau von dem Manne erhalten hat, gilt die
Vermuthung, daß sie ihr nur geliehen sind. Kann aber eine Schenkung
bei diesen Sachen bewiesen werden, so gilt von ihnen alles, was von
Schenkungen unter Eheleuten überhaupt verordnet ist?")
Ganz anders liegt das römische Recht?") Cs geht von dem
Grundsätze aus, daß Schenkungen unter Eheleuten ungültig seien, und
rechnet selbst Sachen, wie Stoffe zu Kleidungsstücken zu denjenigen
Gegenständen, welche Eheleute sich nicht gültig schenken dürfen?") Es
macht aber hiervon so viele Ausnahmen, daß diese Materie zu den
zweifelhaftesten der ehelichen Rechtsverhältniffe zu zählen ist. Die
Ungültigkeit der Schenkung unter Eheleuten ist nicht absolut, vielmehr
hat der Schenker nur ein persönliches Recht des Widerrufes und die
Schenkung konvalescirt. wenn er in der Ehe stirbt, ohne die Schenkung
"*a.) A. L. N. II. 1. § 310—313. Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1865.
8 103. Nr. 3. und Anfechtungsgesetz vom 9. Mai 1866. § 7. Nr. 3. und § 9.
ll6) ZU L. R. II. 1. § 314—317..
'") ArndtS. § 414. - Glück. XXV. § 1253. und XXVI. § 1253-1268. —
Göschen. § 700. — Mühlendruch. § 543—545. — Keller § 405. — Bangerow.
§ 225.
"«) Lex 31. Dig. De donationibus (XXIV. 1.)
Zeitschrift für deutsche Gesetzgebung. VU.

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