Metadata : Schrutka von Rechtenstamm, Emil: Zeugnisspflicht und Zeugnisszwang im österreichischen Civilprocesse

251  rechtes -
  gar  nicht  hineinpassen  würden,  unter  keiner  Bedingung
Rücksicht  zu  nehmen.
Dem  Processrichter  ist  es  schliesslich  vorbehalten,  im  einzelnen ¬
  Falle  zu  prüfen,  inwiefern  die  Glaubwürdigkeit  des  im
Auslande  nach  dessen  Formen  abgegebenen  Zeugnisses  durch  d'e
Nichtbeachtung  der  erschwerenden  inländischen  Formen  beein12) ¬

trächtigt  wird.
2.  Die  Verpflichtung  zur  Zeugnissablegung  muss  also  streng
juristischen  Erwägungen  gemäss  nach  den  Gesetzen  des  Aufenthalts- ¬
  oder  Vernehmungsortes  des  Zeugen  *2)  und  in  Consequenz
dessen  auch  von  den  dortigen  Gerichten  entschieden  werden.
Es  fragt  sich  aber,  ob  sich  nicht  die  Entscheidung  durch
das  Processgericht  aus  Zweckmässigkeitsrücksichten  rechtfertigen
lasse  innerhalb  eines  und  desselben  Landes?
Für  die  Entscheidung  durch  das  Gericht  des  Aufenthaltsortes
1
des  Zeugen  spricht  die  Erwägung,
dass  manche  der  hier  in
Frage  kommenden  thatsächlichen  Verhältnisse  des  Zeugen  und
seiner  Angehörigen  diesem  Gerichte  wenigstens  dann  am  besten
bekannt  sein  müssen,  wenn  der  Zeuge  sich  nicht  bloss  vorübergehend ¬
  in  dessen  Sprengel  aufhält.  So  z.  B.  der  Charakter  des
Zeugen  als  eines  Geistlichen,  als  eines  öffentlichen  Beamten,  eines
*)  Dieser  Grundsatz  und  nicht  mehr  resultirt  aus  der  Untersuchung
von  Duhn,  „Ueber  das  Verhör  der  Zeugen,  namentlich  der  auswärtigen",  im
Arch.  f.  civ.  Praxis,  Bd.  42,  S.  22—52.  E.  des  R.  O.  H.  G.  Leipzig,  1.  Senat,
vom  23.  April  1872  in  den  Entsch.,  Bd.  6,  S.  79,  bei  Seuffert,  XXVII,
Nr.  270.
*)  Verschieden  von  dem  oben  besprochenen  Falle  ist  der,  wo  es
sich  um  das  Ablehnungsrecht  einer  als  Zeugen  im  Requisitionswege  zu
vernehmenden  Partei  (§.  53  u.  f.  Bag.-V.)  handelt.
Da  wird  die  Analogie  der  Urkunden-Editionspflicht  der  Parteien
massgebend  sein,  welche  in  Gemässheit  der  Grundsätze  des  internationalen
Rechtes  „nach  den  Gesetzen  des  Processgerichtes  zu  beurtheilen  ist:  es
handelt  sich  hier  um  gegenseiti-e  durch  den  Process  selbst  entstehende
(und  regelmässig  auch  nur  mit  processualischen  Nachtheilen,  z.  B.  Annahme ¬
  des  Eingeständnisses  verbundene)  Pflichten  der  Parteien.“  (v.  Bar
a.  a.  O.,  S.  459.)
*’)  Die  Erwägung,  dass  die  Entscheidung  über  die  in  Zweifel  gezogene ¬
  Verbindlichkeit  zur  Zeugenschaft  mit  dem  Hauptrechtsstreite  nicht
zusammenhängt,  vielmehr  eine  res  inter  alios  acta  sei,  wie  diess  die  E.
des  O.  A.  G.  Jena  vom  31.  August  1820  bei  Seuffert,  IV,  Nr.  318,  ausführt, ¬
  ist  nicht  zutreffend.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer