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gar nicht hineinpassen würden, unter keiner Bedingung
Rücksicht zu nehmen.
Dem Processrichter ist es schliesslich vorbehalten, im einzelnen ¬
Falle zu prüfen, inwiefern die Glaubwürdigkeit des im
Auslande nach dessen Formen abgegebenen Zeugnisses durch d'e
Nichtbeachtung der erschwerenden inländischen Formen beein12) ¬
trächtigt wird.
2. Die Verpflichtung zur Zeugnissablegung muss also streng
juristischen Erwägungen gemäss nach den Gesetzen des Aufenthalts- ¬
oder Vernehmungsortes des Zeugen *2) und in Consequenz
dessen auch von den dortigen Gerichten entschieden werden.
Es fragt sich aber, ob sich nicht die Entscheidung durch
das Processgericht aus Zweckmässigkeitsrücksichten rechtfertigen
lasse innerhalb eines und desselben Landes?
Für die Entscheidung durch das Gericht des Aufenthaltsortes
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des Zeugen spricht die Erwägung,
dass manche der hier in
Frage kommenden thatsächlichen Verhältnisse des Zeugen und
seiner Angehörigen diesem Gerichte wenigstens dann am besten
bekannt sein müssen, wenn der Zeuge sich nicht bloss vorübergehend ¬
in dessen Sprengel aufhält. So z. B. der Charakter des
Zeugen als eines Geistlichen, als eines öffentlichen Beamten, eines
*) Dieser Grundsatz und nicht mehr resultirt aus der Untersuchung
von Duhn, „Ueber das Verhör der Zeugen, namentlich der auswärtigen", im
Arch. f. civ. Praxis, Bd. 42, S. 22—52. E. des R. O. H. G. Leipzig, 1. Senat,
vom 23. April 1872 in den Entsch., Bd. 6, S. 79, bei Seuffert, XXVII,
Nr. 270.
*) Verschieden von dem oben besprochenen Falle ist der, wo es
sich um das Ablehnungsrecht einer als Zeugen im Requisitionswege zu
vernehmenden Partei (§. 53 u. f. Bag.-V.) handelt.
Da wird die Analogie der Urkunden-Editionspflicht der Parteien
massgebend sein, welche in Gemässheit der Grundsätze des internationalen
Rechtes „nach den Gesetzen des Processgerichtes zu beurtheilen ist: es
handelt sich hier um gegenseiti-e durch den Process selbst entstehende
(und regelmässig auch nur mit processualischen Nachtheilen, z. B. Annahme ¬
des Eingeständnisses verbundene) Pflichten der Parteien.“ (v. Bar
a. a. O., S. 459.)
*’) Die Erwägung, dass die Entscheidung über die in Zweifel gezogene ¬
Verbindlichkeit zur Zeugenschaft mit dem Hauptrechtsstreite nicht
zusammenhängt, vielmehr eine res inter alios acta sei, wie diess die E.
des O. A. G. Jena vom 31. August 1820 bei Seuffert, IV, Nr. 318, ausführt, ¬
ist nicht zutreffend.