fullscreen : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 23 = N.F Bd. 11 (1885))

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Rudolf von Jhering,

ist (I. 15 § 33, I. 19 ibid.) Oder aber Modestin will sagen:
eine solche Lersiegelung braucht gar nicht als eigenmächtige
Pfändung im Interesse des Gläubigers geschehen, sie
kann auch als Akt einer negotiorum gestio d. i. als
Sicherungsmaßregel im Interesie des Schuldners erfolgen.
Es kann wohl nicht zweifelhaft sein, daß wir uns für die letz-
tere Annahme zu entscheiden haben. Ob der Gläubiger- bei
der eigenmächtigen Pfändung die Absicht hatte, den Credit des
Schuldners zu gefährden oder nicht, wer will es ihm beweisen,
und wenn seine Maßregel wirklich diese Folge für den Schuld-
ner herbeigeführt hat, soll das Recht diesen dagegen ohne Hülfe
lasten? Unmöglich kann also Modestin den Satz haben aus-
sprechen wollen °. eigenmächtige Pfändungen des Gläubigers in
Abwesenheit des Schuldners sind erlaubt, wenn sie lediglich
zum Zweck der Sicherstellung erfolgen, damit würde er sich in
Widerspruch mit dem Edict gesetzt haben, welches dieselbe an
die Voraussetzungen des „latitare fraudationis eausa" und
der obrigkeitlich ertheilten immissio in bona knüpft. Und da-
mit würden auch die Compilatoren mit sich selber in Wider-
spruch gerathen sein, denn in der oben citirten zweiten Stelle
gewähren sie die aet. incuriarum schlechthin für den Fall: „si
quis bona alieucus vel rem unam per incuriam occu-
paverit". Daß hier nicht an den Fall des Raubes zu
denken ist, bedarf nicht der Bemerkung. Entgegengesetzten Falls
hätte der Jurist die aet. vi bonorum, nicht die aet. incuria-
rum nennen müssen. Auch hier ist also nur an den Fall der
Selbsthülse zu denken und zwar an den der eigenmächtigen
Pfändung („venire in possessionem 1. 1 § 3, I. 3 § 3
Ne vis fiat 43. 4. „ire in poss. 1. 7 pr. damu. inf. 39. 2).
Mit „per injuriam“ wehrt der Jurist die Voraussetzung der
obrigkeitlichen Ermächtigung durch missio in possessionem
ab, der Zusatz hat denselben Sinn, wie der von Modestin: sine

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