Full text : Fuehrer, Georg Ferdinand: Kurze Darstellung der meyerrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe nach dem Geiste der Gesetze nach gültigen Observanzen, und so wohl nach gerichtlichen, als außergerichtlichen Entscheidungen

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„Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  Leibeigenschaft =
  die  mehrere  Hervorbringung  der  natürlichen =
  Producte  und  die  mehrere  Bevölkerung
hindere.  Da  nun  bessere  Einsichten  in  die
Regierungskunst  und  in  die  Staatswirthschaft
die  Wichtigkeit  beyder  Gegenstände  zeigen,  so
wird  eine  zweckmäßige,  nicht  tumultuarische =
  Aufhebung  immer  wünschenswürdig  bleiben, =
  und  die  Art  ihrer  Entstehung  nebst  der
Art  ihrer  jetzigen  verschiedenen  Beschaffenheit
mnuß  an  jedem  Orte  zu  einer  vernünftigen
Aufhebung  den  Weg  bahnen,  wobey  beyden
Theilen  so  wenig  als  möglich  zu  nahe  geschieht." =
  —
§.  26.  So  ließe  sich  dann  wohl  ein  Plan
ausarbeiten,  wo  mit  Vortheil  der  Gutsherren
und  Leibeigenen,  die  sogenannten  ungewissen  Gefälle, =
  als  Sterbfall,  Freykauf  und  Auffahrt  auf
gewisse  jährliche  Abgaben  nach  Billigkeit  vereinbart =
  und  festgesetzt,  mithin  die  mannigfaltigen
Zweige  der  Indüstrie  belebt  und  verbessert;  auch
viele  verderbliche  Processe  abgewendet  werden  könnten. =
  Dieser  Einrichtung  ohngeachtet  bleibt  der
Gutsherr  immer  noch  Schutzherr,  der  sich  seines
gutshörigen  Censiten  annehmen  und  ihn  in  dazu
E
geeigneten  Fällen  vertreten  kann  und  muß.
löset  sich  folglich  das  politische  Band  zwischen  denselben =
  dadurch  keinesweges  auf,  sondern  es  wird
noch  fast  fester  geknüpft,  da  jenem  sehr  daran  gelegen =
  seyn  muß,  den,  durch  Aufhebung  der  vormaligen =
  Verhältnisse,  freyer  und  fleißiger  gewordenen =
  Land=  und  Hauswirth  zu  beschützen  und  zu
ver=
            
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